Erbrecht: Grundbucheinsicht

Mein Sohn, mit dem ich zerstritten bin, will in das Grundbuch einsehen, da ich ein Haus habe. Darf er das?

 

Grundsätzlich ist für eine Grundbucheinsicht erforderlich, dass der betreffende Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse darlegt. Fraglich ist, ob insoweit allein die Tatsache, dass der Sohn möglicherweise irgendwann gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird, ein derartiges Einsichtsrechts zu Lebzeiten des Erblassers rechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun insoweit per Beschluss festgelegt, dass jemand, der nur möglicherweise in der Zukunft gesetzlicher Erbe sein könnte, kein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des (künftigen) Erblassers hat. Ein möglicher künftiger gesetzlicher Erbe habe nur eine einem Gläubiger vergleichbare Rechtsstellung. Rein hypothetische, künftige Ansprüche rechtfertigen kein Einsichtsrecht. Das notwendige berechtigte Interesse kann deshalb hieraus allein nicht abgeleitet werden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und schützt die Interessen des Erblassers vor Nachforschungen, die in aller Regel allein der Ausforschung künftigen Nachlasses dienen. Im Übrigen ist dem künftigen Erblasser zu raten, eine vernünftige Testamentsgestaltung vorzunehmen um seine Interessen über den Tod hinaus zu wahren.

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Datum: Donnerstag, 17. Januar 2019 15:30
Allgemein

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