Erbrecht: Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

Mein kürzlich verstorbener Vater hatte seine neue Lebengefährtin nach dem Tod meiner Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Im Rahmen einer Auskunftsklage über den Nachlaßbestand wegen meines Pflichtteilsanspruches habe ich ein Urteil, daß mir diese Frau Auskunft zu erteilen hat. Kann ich auch Vorlage von Belegen in Bezug auf die Auskunftserteilung verlangen?

Nach einer Entscheidung des OLG Köln auf Grundlage der herrschenden Rechtsprechung hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen im Rahmen des ihm nach § 2314 Abs. 1, S. 1 BGB zustehenden Auskunftsanspruches. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wird nach dem Gesetz allein gem. § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines Bestandsver-zeichnisses umgesetzt. § 260 Abs. 1 BGB sieht insoweit keine Pflicht vor, dem Verzeichnis Belege beizufügen. Anders verhält sich das bei einem tatsächlichen Rechnungslegungsanspruch, der sich ggf. bei Vorliegen einer Vollmacht ergeben kann. Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte noch einen Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1, S. 2 BGB und, wenn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft bestehen, das Recht von dem Auskunftsverpflichteten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf seine Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB zu verlangen. Pflichtteilsberechtigten, die ihre Rechte effektiv durchsetzen wollen, ist daher dringend anzuraten, erforderlichenfalls rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Tags »

Autor:
Datum: Mittwoch, 20. Juli 2011 13:39
Aktuell

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben