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Datenschutzrecht: Videoüberwachung in Arztpraxen zumeist unzulässig

Donnerstag, 20. Juni 2019 23:23

Eine der brennendsten Fragen des Datenschutzrechts: wie weit darf Videoüberwachung gehen? Dürfen Ärzte ihre Praxis überwachen, wenn der Eingangstresen nicht besetzt ist? Dieser gängigen Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2.18) jetzt ein Ende bereitet. Das Urteil ist nicht nur für Arztpraxen interessant.

Der Fall

Eine Zahnärztin überwachte den Empfangsbereich und das Wartezimmer ihrer Praxis per Videokamera aus dem Behandlungszimmer heraus, da der Eingangstresen nicht ständig besetzt ist. Sie wies sowohl vor der Tür als auch am Tresen per Schild auf die Videoüberwachung hin. Der Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin per Bescheid auf, die Videokamera so auszurichten, dass der den Patienten zugängliche Bereich vor dem Eingangstresen, also Flur, Eingangstür und Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Mit anderen Worten: er untersagte ihr Aufnahmen aller Bereiche, in denen sich Patienten bewegen, auch des Wartezimmers.

Das Urteil

Die Zahnärztin klagte gegen diesen Bescheid und argumentierte, sie sei auf die Überwachung angewiesen: Personen könnten ihre Praxis betreten, um Straftaten zu begehen. Ebenso könne sie so Patienten nach der Behandlung schnell helfen, wenn sie sich ins Wartezimmer setzten, weil es ihnen schlecht gehe. Dem BVerwG reichte dies nicht. So pauschale Gründe könnten den mit der Überwachung verbundenen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es „berechtigter Interessen“, die Vorrang vor dem Datenschutz der Patienten haben. Solche trug die Klägerin aber nicht vor, weshalb die Klage der Abweisung unterlag. Das BVerwG hält es sogar für zumutbar, dass die Ärztin den Eingangstresen dauerhaft besetzt, auch wenn dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein mag.

Das BVerwG stellte gleichfalls klar, dass die DSGVO erst für Datenschutzverstöße gelte, die ab dem 25.5.2018 geschehen seien. Vorher gilt das BDSG, das hier in § 6b Abs. 1 BDSG a.F aber eine ganz ähnliche Regelung vorhielt.

Fazit

Das kommt nicht nur in Arztpraxen vor: auch Unternehmen, Supermärkte, Sportvereine, die ihr teures Equipment schützen wollen, sogar Privatpersonen installieren vor ihrem Haus eine Videokamera zwecks Überwachung der Besucher und Passanten. Das BVerwG hat jetzt klargestellt, dass dies in den meisten Fällen nicht zulässig ist, sofern der Verantwortliche hierfür keinen wichtigen Grund hat, der das Persönlichkeitsrecht der Überwachten überwiegt. Supermarktbesitzer dürfen Ladendiebe weiterhin überwachen, Unternehmer ihre Mitarbeiter aber jedenfalls dauerhaft nicht. Eine zulässige Videoüberwachung setzt voraus, dass der Verantwortliche

  1. das überwachte Publikum hierüber unmißverständlich aufklärt und
  2. hierfür einen wichtigen Grund anführen kann, ggf. den überwachten Bereich einzuschränken hat.

Das Urteil erging zwar zur alten Rechtslage, dürfte stellte das BVerwG sicherheitshalber klar, dass seine Entscheidung auch unter Geltung der DSGVO kaum anders ausgefallen wäre. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das gegen das Recht des Betroffenen abzuwägen ist.

Was ist zu tun?

Vorsicht Abmahngefahr! Datenpannen sind nicht nur bußgeldbewehrt, sondern können vom Betroffenen auch zivilrechtlich abgemahnt werden. Setzt dieser seine Unterlassungsansprüche anwaltlich durch, wird es noch teurer. Der Einsatz einer Videokamera will daher wohl überlegt sein.

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