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Erbrecht: Probleme der Vorsorgevollmacht

Dienstag, 16. Juli 2019 12:24

Frage:

Meine Mutter hat meiner Schwester, mit der ich mich nicht gut verstehe, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Meine Schwester hat immer wieder Geld vom Konto meiner Mutter abgehoben. Kann ich nach dem Tod meiner Mutter als gesetzlicher Miterbe Auskunft und Rechenschaft von meiner Schwester verlangen?

Antwort:

In rechtlicher Hinsicht besteht zwischen der Mutter und dem, aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Kind ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff BGB. Folge ist, dass der oder die Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber zur Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist. Diese Ansprüche gehen im Erbfall auf den oder die Erben über. Der Miterbe kann demnach gegenüber dem Bevollmächtigten insbesondere Rechenschaftslegung hinsichtlich der Abwicklung von Bankkonten verlangen. Dies gilt ausnahmsweise nicht im Verhältnis von Ehegatten zueinander, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Will der Vollmachtgeber tatsächlich derartige Ansprüche ausschließen um eine Inanspruchnahme des Bevollmächtigten nach seinem Tod zu verhindern, so muss er dies ausdrücklich im Rahmen der Bevollmächtigung regeln. Im Falle von Unklarheiten sollte rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden um Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden.

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Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Donnerstag, 11. Juli 2019 9:16

Frage: Mein Vater hat mich enterbt und alles meiner Schwester vererbt. Im Nachlass ist ein Hausgrundstück. Meine Schwester hat das Haus nunmehr zu einem, meiner Meinung nach zu niedrigen Preis veräußert. Kann ich einen höheren Wert des Grundstückes im Rahmen meines Pflichtteilsrechts ansetzen?

Antwort: Wie Nachlassgegenstände zu bewerten sind, ist häufig eine Streitfrage im Bereich des Pflichtteilsrechtes. Gem. § 2311 Abs. 2, Satz 1 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dies wird regelmäßig bei Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten über ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Fall, dass der Erbe das Hausgrundstück jedoch veräußert hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend. Insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an, nach der der effektive Verkaufserlös der beste Indikator für den maßgeblichen Wert sei. Falls also nicht außergewöhnliche Umstände in Bezug auf den erzielten Verkaufspreis vorliegen, so z. B. Verkauf zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Wert, so ist auf den erzielten Verkaufspreis abzustellen. Gerade in erbrechtlichen Fragen sollte bei Zweifelsfragen deshalb rechtlicher Rat zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche eingeholt werden.

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Erbrecht: Überschuldeter Nachlass

Donnerstag, 17. Januar 2019 15:31

Ich wurde von meinem Onkel als Erbe eingesetzt. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen habe ich versäumt. Es liegen erhebliche Schulden vor. Wie kann ich vorgehen?

Stellt sich heraus, dass eine Überschuldung vorliegt, so kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Hier wirkt die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Gläubigern. Für den Fall, dass jedoch nicht genügend Masse vorhanden ist um ein derartiges Verfahren durchzuführen, kann er gegenüber einzelnen Gläubigern mittels Einrede seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hier bittet das Gesetz die Möglichkeiten der Dürftigkeitseinrede, der Unzulänglichkeitseinrede und der Erschöpfungseinrede. Die Dürftigkeitseinrede ist bei unzureichenden, aber nicht überschuldeten Nachlässen zur Abwehr des Zugriffes der Nachlassgläubiger auf das eigene Vermögen des Erben zu erheben. Ist der Nachlass überschuldet und daher eine vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht möglich, ist die Unzulänglichkeitseinrede zu erheben. Die Erschöpfungseinrede ist sinnvoll, wenn weder Nachlassaktiva noch Ersatzforderungen gegen den Erben vorhanden sind. Dies zeigt, dass auch nach Annahme der Erbschaft Möglichkeiten bestehen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und um eine Eigenhaftung zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden.

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Erbrecht: Grundbucheinsicht

Donnerstag, 17. Januar 2019 15:30

Mein Sohn, mit dem ich zerstritten bin, will in das Grundbuch einsehen, da ich ein Haus habe. Darf er das?

 

Grundsätzlich ist für eine Grundbucheinsicht erforderlich, dass der betreffende Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse darlegt. Fraglich ist, ob insoweit allein die Tatsache, dass der Sohn möglicherweise irgendwann gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird, ein derartiges Einsichtsrechts zu Lebzeiten des Erblassers rechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun insoweit per Beschluss festgelegt, dass jemand, der nur möglicherweise in der Zukunft gesetzlicher Erbe sein könnte, kein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des (künftigen) Erblassers hat. Ein möglicher künftiger gesetzlicher Erbe habe nur eine einem Gläubiger vergleichbare Rechtsstellung. Rein hypothetische, künftige Ansprüche rechtfertigen kein Einsichtsrecht. Das notwendige berechtigte Interesse kann deshalb hieraus allein nicht abgeleitet werden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und schützt die Interessen des Erblassers vor Nachforschungen, die in aller Regel allein der Ausforschung künftigen Nachlasses dienen. Im Übrigen ist dem künftigen Erblasser zu raten, eine vernünftige Testamentsgestaltung vorzunehmen um seine Interessen über den Tod hinaus zu wahren.

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Erbrecht: Pflichtteil

Montag, 14. Januar 2019 11:13

Mein verstorbener Vater hat mich enterbt und alles seiner neuen Lebenspartnerin vererbt. Darüber hinaus hat er ihr die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung Schenkweise zugewendet. Ist die Versicherungsleistung bei meinem Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen und wenn ja mit welchem Wert?

Das enterbte Kind hat wegen der Schenkweise zugewendeten Leistung aus der Lebensversicherung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB. Streitig war insoweit, mit welchem Wertansatz ein Pflichtteilsberechtigter diese Ergänzung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung, welche sich an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien orientiert hat, aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen. Im Einzelfall kann sich ggf. ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert ergeben, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis z. B. an einen gewerblichen Aufkäufer hätte verkaufen können. Dies ist Tatfrage. Damit hat der Bundesgerichtshof die Tendenz in der Rechtsprechung unterbunden, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf die gesamte Versicherungssumme abzustellen. Wer nicht erbt und entsprechende Pflichtteilsansprüche hat, dem stehen ggf. auch entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen sind.

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Erbrecht: Pflichtteilsentziehung

Montag, 14. Januar 2019 10:58

In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament haben die Eheleute ihrem Sohn den Pflichtteil mit der Begründung entzogen, dieser habe sie in der elterlichen Metzgerei bestohlen. Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor?

Über diesen Fall hat das LG Mosbach zu entscheiden. Die Eltern hatten eine Metzgerei, in der ihr Sohn mitarbeitete. Die Metzgereiinhaber errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie diesem Sohn den Pflichtteil sowohl nach dem Tode des Erst- als auch des letztversterbenden Ehegatten und Elternteils entzogen. Sie begründeten dies im Testament damit, dass der Sohn im Geschäft unter Ausnutzung der bestehenden Vertrauensverhältnisse gestohlen habe. Nach dem Tod des Vaters macht der Sohn dennoch Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend. Das LG Mosbach entschied hier, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund zum einen nicht vorliegt, zum anderen auch nicht formgerecht in das gemeinschaftliche Testament einbezogen worden sei. Die Entziehung des Pflichtteilsrechtes § 2333 Abs. 1, Nr. 2 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn ein Abkömmling ein derart gravierendes Fehlverhalten an den Tag legt, dass dieses so schwer wiegt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Pflichtteilsanspruch versagt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen bei Verstößen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern nur vor, wenn sie nach ihrer Natur und Begehensweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch zu einer schweren Kränkung des Erblassers führen. Allein die Mitnahme von Fleischprodukten erfüllt diese hohen Voraussetzungen nicht. Da die Eltern im Testament nicht einmal die Schadenshöhe aufzeigten, fehlte es im Übrigen an einer Bewertungsgrundlage, um die Schwere des Vergehens überhaupt prüfen zu können. Darüber hinaus seien die Gründe der Pflichtteilsentziehung auch nicht formgerecht gem. § 2336 Abs. 2 BGB in das Testament eingefügt worden, da keine bestimmten Vorgänge in unverwechselbarer Weise aufgezeigt wurden. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für eine Pflichtteilsentziehung sind, um einen Ausschluss des verfassungsrechtlich garantierten Pflichtteilsrechtes zu rechtfertigen. Es sollte deshalb sinnvollerweise auch bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testamentes mit entsprechenden Sonderwünschen eine fundierte Beratung in rechtlicher Hinsicht stattfinden.

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Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Montag, 26. November 2018 13:56

Mein Bruder und ich sind testamentarisch Erben nach meinem Vater. Dieser konnte mich jedoch noch nie so richtig leiden und hat mich zu 10 Prozent und meinen Bruder mit einer Quote von 90 Prozent als Erben eingesetzt. Meine Mutter ist vorverstorben. Kann mich mein Vater so „ enterben“?

Vorliegend ist eine testamentarische Erbfolge gegeben. Bei gesetzlicher Erbfolge, also ohne das Vorliegen eines Testamentes, hätte jedes Kind 50 Prozent geerbt. Durch die Erbeinsetzung hat der Erblasser diese Quote – auf 10 Prozent gesenkt. Damit würde der Miterbe weniger bekommen, als wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre. Die Pflichtteilsquote würde bei der vorliegenden Konstellation 25 Prozent betragen. Eine derartige Verkürzung des Pflichtteilsanspruchs lässt das Gesetz ohne Vorliegen besonderer Pflichtteilsentziehungsgründe nicht zu. In § 2305 BGB ist geregelt, dass einem Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, ein sogenannter „ZUSATZPFLICHTTEIL“ zusteht, damit er mindestens wertmäßig seinen Pflichtteil erhält. Damit ist gewährleistet, dass die erbrechtlichen Ansprüche per Testament nicht so weit verkürzt werden können, dass der Berechtigte wertmäßig weniger als seinen Pflichtteilsanspruch erhält. Bei unklarer Sach- und Rechtslage sollte man sich deshalb fachkundigen Rat einholen.

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Erbrecht: Ehegattentestament und Verbindlichkeit

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:53

Meine Eltern haben ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet und geregelt, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre fünf Kinder zu Erben eingesetzt sind. Liegt hierin eine nicht mehr veränderbare verbindliche Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten aller Kinder?

Im vorliegenden Fall war die Mutter vorverstorben. Der überlebende Ehegatte hatte ein neues Testament errichtet und darin nur drei der ursprünglich fünf eingesetzten Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Konnte der Witwer einseitig die Schlusserbeneinsetzung der fünf Kinder ändern? Das Oberlandesgericht Jena vertritt insoweit im Rahmen der Auslegung des Ehegattentestaments die Auffassung, dass im Rahmen der Formulierung „unseres gemeinsamen Todes“ nur diejenigen Fälle erfasst sein sollen, in denen tatsächlich die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nacheinander versterben und der überlebende Ehegatte in dieser kurzen Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, konnte der Witwer das Testament nach dem Tode der Ehefrau einseitig hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung wirksam ändern, so dass eben nur drei der fünf Kinder, die er namentlich benannt hat, als Schlusserben nach seinem Tod erben. Die Rechtsprechung stellt für die Auslegung von testamentarischen Verfügungen auf alle Umstände des Einzelfalls ab, um den Erblasserwillen zu ermitteln. Dieser Wille muss im Testament formgültig angedeutet sein. Auch dieser Fall zeigt, dass bei der Formulierung des Testamentes hohe Aufmerksamkeit geboten ist.

 

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Erbrecht: Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten auf Bankguthaben

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:49

Mein Freund, mit dem ich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, ist verstorben. Erben sind seine beiden Kinder. Habe ich Ansprüche auf die Hälfte des Guthabens eines Bankkontos, welches allein auf seinen Namen angelegt war, auf dem aber Gelder durch uns festgelegt wurden, die für einen gemeinsamen Zweck verwendet werden sollten?

Diese Frage hatte das OLG Schleswig zu entscheiden. Der Verkaufserlös aus dem Verkauf eines gemeinsamen Investmentfonds wurde durch die Partner auf das Bankkonto des Verstorbenen eingezahlt. Es sollte zur Renovierung der im gemeinschaftlichen Miteigentum stehenden Wohnung dienen. Die Erben verweigerten jegliche Auszahlungsansprüche hinsichtlich dieses Kontoguthabens. Das OLG Schleswig entschied hierzu im Jahr 2015, dass bei der vorliegenden Konstellation ein Anspruch der Lebensgefährtin auf Auszahlung der Hälfte des Kontoguthabens gegenüber den Erben besteht. Bei Eheleuten sei anerkannt, dass eine hälftige Berechtigung des Ehepartners auch bei Konten besteht, die allein auf einen Ehegatten eingerichtet wurden, wenn dies zumindest konkludent zwischen den Ehepartnern vereinbart ist. Eine derartige Vereinbarung wird u.a. angenommen, wenn der eingezahlte Betrag einem gemeinsamen Zweck dienen soll und die Ersparnisse beiden Ehegatten zufließen sollen. Diese Grundsätze überträgt das Oberlandesgericht auch auf die Partner einer Lebensgemeinschaft. Vorliegend sollte das Festgeld zur Renovierung der gemeinsamen Wohnung dienen. Die entstandene Bruchteilsgemeinschaft setzt sich nach Ansicht des Gerichts nach dem Tod eines Partners mit der Erbengemeinschaft fort, so dass der Lebensgefährtin ein entsprechende Auszahlungsanspruch zusteht. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte nichtehelicher Lebenspartner stärkt und letztendlich dem Willen des Verstorbenen entspricht.

 

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Vorsorgerecht: Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:47

Ich habe gehört, manche Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen seien unwirksam. Ist das so?

Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2016 mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bei Entscheidungen über den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen befasst. Inhaltlich geht es um die hinreichende Bestimmtheit dieser Vollmachten/Verfügungen. Insoweit wird für eine effektive Vorsorgevollmacht verlangt, dass in Bezug auf Untersuchungen und Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe der schriftlich niedergelegte Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten konkret auf Maßnahmen bezieht bei denen die Gefahr besteht, dass der Betroffene stirbt oder einen schweren und längerandauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es muss also zum Ausdruck kommen, dass der Bevollmächtigte die Kompetenz von dem Vollmachtgeber für diese Maßnahmen erhält. Eine Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbarbe vorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden kann. Allgemeine Anweisungen, dass ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen ist, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, genügen nicht. Der Betroffene muss im Text umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation konkret will und was er nicht will (zum Beispiel keine künstliche Ernährung und keine künstliche Beatmung). Eine allgemeine Formulierung, wie z. B. keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, ist insoweit nicht hinreichend konkret. Betroffene sollten also die, meistens aus Formularen übernommenen Formulierungen in Bezug auf Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sachkundig überprüfen lassen.

 

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