Erbrecht: Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten auf Bankguthaben

Mein Freund, mit dem ich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, ist verstorben. Erben sind seine beiden Kinder. Habe ich Ansprüche auf die Hälfte des Guthabens eines Bankkontos, welches allein auf seinen Namen angelegt war, auf dem aber Gelder durch uns festgelegt wurden, die für einen gemeinsamen Zweck verwendet werden sollten?

Diese Frage hatte das OLG Schleswig zu entscheiden. Der Verkaufserlös aus dem Verkauf eines gemeinsamen Investmentfonds wurde durch die Partner auf das Bankkonto des Verstorbenen eingezahlt. Es sollte zur Renovierung der im gemeinschaftlichen Miteigentum stehenden Wohnung dienen. Die Erben verweigerten jegliche Auszahlungsansprüche hinsichtlich dieses Kontoguthabens. Das OLG Schleswig entschied hierzu im Jahr 2015, dass bei der vorliegenden Konstellation ein Anspruch der Lebensgefährtin auf Auszahlung der Hälfte des Kontoguthabens gegenüber den Erben besteht. Bei Eheleuten sei anerkannt, dass eine hälftige Berechtigung des Ehepartners auch bei Konten besteht, die allein auf einen Ehegatten eingerichtet wurden, wenn dies zumindest konkludent zwischen den Ehepartnern vereinbart ist. Eine derartige Vereinbarung wird u.a. angenommen, wenn der eingezahlte Betrag einem gemeinsamen Zweck dienen soll und die Ersparnisse beiden Ehegatten zufließen sollen. Diese Grundsätze überträgt das Oberlandesgericht auch auf die Partner einer Lebensgemeinschaft. Vorliegend sollte das Festgeld zur Renovierung der gemeinsamen Wohnung dienen. Die entstandene Bruchteilsgemeinschaft setzt sich nach Ansicht des Gerichts nach dem Tod eines Partners mit der Erbengemeinschaft fort, so dass der Lebensgefährtin ein entsprechende Auszahlungsanspruch zusteht. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte nichtehelicher Lebenspartner stärkt und letztendlich dem Willen des Verstorbenen entspricht.

 

Tags »

Autor:
Datum: Dienstag, 24. Oktober 2017 13:49
Allgemein

Feed zum Beitrag: RSS 2.0 Diesen Artikel kommentieren

Kommentar abgeben