Erbrecht: Ehegattentestament und Verbindlichkeit

Meine Eltern haben ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet und geregelt, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre fünf Kinder zu Erben eingesetzt sind. Liegt hierin eine nicht mehr veränderbare verbindliche Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten aller Kinder?

Im vorliegenden Fall war die Mutter vorverstorben. Der überlebende Ehegatte hatte ein neues Testament errichtet und darin nur drei der ursprünglich fünf eingesetzten Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Konnte der Witwer einseitig die Schlusserbeneinsetzung der fünf Kinder ändern? Das Oberlandesgericht Jena vertritt insoweit im Rahmen der Auslegung des Ehegattentestaments die Auffassung, dass im Rahmen der Formulierung „unseres gemeinsamen Todes“ nur diejenigen Fälle erfasst sein sollen, in denen tatsächlich die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nacheinander versterben und der überlebende Ehegatte in dieser kurzen Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, konnte der Witwer das Testament nach dem Tode der Ehefrau einseitig hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung wirksam ändern, so dass eben nur drei der fünf Kinder, die er namentlich benannt hat, als Schlusserben nach seinem Tod erben. Die Rechtsprechung stellt für die Auslegung von testamentarischen Verfügungen auf alle Umstände des Einzelfalls ab, um den Erblasserwillen zu ermitteln. Dieser Wille muss im Testament formgültig angedeutet sein. Auch dieser Fall zeigt, dass bei der Formulierung des Testamentes hohe Aufmerksamkeit geboten ist.

 

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Datum: Dienstag, 24. Oktober 2017 13:53
Allgemein

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