IT-Recht: Darf ich fremde eMails veröffentlichen?

Da staunt der Fachmann, und der Laie grinst breit: „Du bist eine ganz armselige Figur“, schreibt mir ein Gegner per eMail. Nachdem ich ihm gerade gerichtlich habe verbieten lassen, mich noch einmal zu kontaktieren. Das hatte er nämlich schon einige Male auf das Unflätigste getan, und ich habe keine Lust mehr, das ewig gleiche Gesöre zu lesen. „Solch rechte Subjekte wie sie werden aus der Justiz entfernt. Mehr als zum Strassenkehren sind sie eh nicht geeignet.“ Und so geht es weiter. Ja, ich grinse. Das Ordnungsgeld in vierstelliger Höhe ist ihm sicher. Und eine erneute Abmahnung. Und eine erneute Strafanzeige. Kann er das Ordnungsgeld nicht zahlen, geht’s in den Bau. Es war schon immer etwas teurer, ein schimpfwütiger Wutbürger zu sein.

Darf ich diese private Mail denn hier überhaupt veröffentlichen? Schimpftirade oder nicht: die eMail, hat er mir geschickt, und sonst niemandem. Und überhaupt: hätte er sachlich geschrieben, dürfte er dann nicht darauf vertrauen, dass diese eMail nicht an die Öffentlichkeit gelangt?

Eine gute Gelegenheit, einmal grundsätzlich nachzudenken, wie man mit fremden eMails verfahren darf.

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Was im Grundgesetz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ heißt, wird dann u.a. als „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ zum einklagbaren Grundrecht. Ausfluss dieses Rechts ist die Privat- und erst recht die Geheimsphäre eines Menschen. Was er spricht oder anderen vertraulich mitteilt, ist seine Sache. Das ungefragte Veröffentlichen von eMails ist daher ein Verstoß gegen dieses Recht und zieht im Zivilrecht Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche nach sich. Bereits 2010 entschied das OLG Stuttgart (Urt. v. 10.11.2010 – 4 U 96/10), dass eine solche Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.01.2013 – 7 W 5/13) meinte, „jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

  1. Wann darf ich, wann darf ich auf keinen Fall veröffentlichen?

Dies gilt aber nicht unbeschränkt, v.a. kann die Veröffentlichung gerechtfertigt sein, wenn das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung das Interesse des Absenders, privat zu bleiben, überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn nur das „normale Miteinander“, also die Sozialsphäre betroffen ist, ich aber ein großes Interesse habe, den Inhalt zu veröffentlichen. In meinem Fall war das so, und dieses Recht nehme ich erst einmal in Anspruch: der Pöbel hat kein Recht, ungenannt zu bleiben, erst recht nicht, wenn ich ihn gar nicht namentlich bezeichne. So einer hat das geringste Recht, eine Veröffentlichung seiner rhetorischen Glanzleistungen zu verhindern.

Deshalb durfte Til Schweiger eine wenig schmeichelhafte PN einer FB-Nutzerin auch auf seiner Profilseite veröffentlichen und süffisant kommentieren (auch wenn der Beitrag wenig schmeichelhaft für IHN war, LG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2017 – 4 O 328/17). Dieses Urteil ist als “Facebook-Pranger-Urteil” nicht unbestritten geblieben. Ob es in der Berufungsinstanz hält, ist ungewiss.

Hierbei handelt es indes um absolute, und umstrittene, Ausnahmen. Es gibt Kollegen, die jedwede Veröffentlichung für rechtswidrig halten und konsequent abmahnen. Ein normaler Austausch von Argumenten darf auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn es um so die Öffentlichkeit bewegende Themen wie die Flüchtlingskrise geht (LG Hamburg, Urt. v. 10.03.2017 – 324 O 687/16). In diesen Fällen wird regelmäßig kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse zu begründen sein, zumal jede eMail sensible Informationen enthält, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Mails aus dem innersten privaten Bereich (Intimbereich) dürfen niemals veröffentlicht werden: Veröffentlicht ein Facebook-Nutzer bei Facebook etwa intime Details und Fotos aus einer Beziehung, kann ihm das untersagt werden (LG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2017 – 2-03 O 130/17).

  1. Gibt es Ausnahmen für geschäftliche eMails?

Bei geschäftlichen eMails (also solchen, die zwei Geschäftsleute im geschäftlichen Interesse austauschen und ein Verbraucher nicht beteiligt ist) darf, im Gegensatz zu privaten, grds. das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung anerkannt werden, denn hier ist selten die Intimsphäre betroffen, sondern lediglich die Sozialsphäre. Dies gilt auch dann, wenn der Absender sich die Vertraulichkeit ausdrücklich ausbedungen hat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 – 5 U 5/12-2: der einer E-Mail angefügte Disclaimer als lediglich einseitige Erklärung ist unter keinen Umständen geeignet, eine Verpflichtung des Empfängers auf Unterlassung der Veröffentlichung der eMail zu begründen). Die Abwägung fällt allerdings auch hier nicht automatisch zugunsten des Empfängers der eMail aus: die Interessen des Absenders können v.a. dann betroffen sein, wenn die Veröffentlichung seinen Betrieb in schlechtes Licht wirft. Und dies ist ein sehr subjektiver Begriff. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung ist denkbar, wenn der Empfänger ein geschäftliches Interesse hat, seine Kunden „in angemessener Form“ (OLG Saarbrücken, a.a.O.) zu informieren.

  1. Fazit

Erhalte ich eine private Nachricht, sollte sie auch privat bleiben. Ich rate jedem, der an eine Veröffentlichung denkt, dies vorher genau zu prüfen, an das Heer chronisch unterbeschäftigter Rechtsanwälte zu denken und dann dem englischen Sprichwort zu folgen: „if in doubt, don’t.“ Was einem der gesunde Menschenverstand ja auch schon sagt.

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Datum: Mittwoch, 14. März 2018 17:48
Allgemein

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