Meine Mutter hat meiner Schwester, mit der ich mich nicht
gut verstehe, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Meine Schwester hat immer wieder
Geld vom Konto meiner Mutter abgehoben. Kann ich nach dem Tod meiner Mutter als
gesetzlicher Miterbe Auskunft und Rechenschaft von meiner Schwester verlangen?
Antwort:
In rechtlicher Hinsicht besteht
zwischen der Mutter und dem, aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten
Kind ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff BGB. Folge ist, dass der oder die
Bevollmächtigte gegenüber dem Vollmachtgeber zur Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung
und Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist. Diese Ansprüche gehen im Erbfall
auf den oder die Erben über. Der Miterbe kann demnach gegenüber dem
Bevollmächtigten insbesondere Rechenschaftslegung hinsichtlich der Abwicklung
von Bankkonten verlangen. Dies gilt ausnahmsweise nicht im Verhältnis von
Ehegatten zueinander, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Will der Vollmachtgeber
tatsächlich derartige Ansprüche ausschließen um eine Inanspruchnahme des Bevollmächtigten
nach seinem Tod zu verhindern, so muss er dies ausdrücklich im Rahmen der Bevollmächtigung
regeln. Im Falle von Unklarheiten sollte rechtlicher Rat in Anspruch genommen
werden um Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden.
Frage: Mein Vater
hat mich enterbt und alles meiner Schwester vererbt. Im Nachlass ist ein
Hausgrundstück. Meine Schwester hat das Haus nunmehr zu einem, meiner Meinung
nach zu niedrigen Preis veräußert. Kann ich einen höheren Wert des Grundstückes
im Rahmen meines Pflichtteilsrechts ansetzen?
Antwort: Wie
Nachlassgegenstände zu bewerten sind, ist häufig eine Streitfrage im Bereich
des Pflichtteilsrechtes. Gem. § 2311 Abs. 2, Satz 1 BGB ist für die Berechnung
des Pflichtteils der Wert des Nachlasses, soweit erforderlich, durch Schätzung
zu ermitteln. Dies wird regelmäßig bei Streit zwischen Erben und
Pflichtteilsberechtigten über ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Fall,
dass der Erbe das Hausgrundstück jedoch veräußert hat, ist nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes, soweit nicht außergewöhnliche Umstände
vorliegen, der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend.
Insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an, nach der der
effektive Verkaufserlös der beste Indikator für den maßgeblichen Wert sei.
Falls also nicht außergewöhnliche Umstände in Bezug auf den erzielten
Verkaufspreis vorliegen, so z. B. Verkauf zu einem erheblich unter dem Verkehrswert
liegenden Wert, so ist auf den erzielten Verkaufspreis abzustellen. Gerade in
erbrechtlichen Fragen sollte bei Zweifelsfragen deshalb rechtlicher Rat zur
Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche eingeholt werden.
Eine der brennendsten Fragen des
Datenschutzrechts: wie weit darf
Videoüberwachung gehen? Dürfen Ärzte ihre Praxis überwachen, wenn der Eingangstresen
nicht besetzt ist? Dieser gängigen Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2.18) jetzt ein Ende bereitet. Das Urteil ist
nicht nur für Arztpraxen interessant.
Der Fall
Eine Zahnärztin überwachte den
Empfangsbereich und das Wartezimmer ihrer Praxis per Videokamera aus dem
Behandlungszimmer heraus, da der Eingangstresen nicht ständig besetzt ist. Sie
wies sowohl vor der Tür als auch am Tresen per Schild auf die Videoüberwachung
hin. Der Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin per Bescheid auf, die
Videokamera so auszurichten, dass der den Patienten zugängliche Bereich vor dem
Eingangstresen, also Flur, Eingangstür und Wartezimmer nicht mehr erfasst
werden. Mit anderen Worten: er untersagte ihr Aufnahmen aller Bereiche, in denen sich Patienten bewegen, auch des Wartezimmers.
Das Urteil
Die Zahnärztin klagte gegen
diesen Bescheid und argumentierte, sie sei auf die Überwachung angewiesen: Personen
könnten ihre Praxis betreten, um Straftaten zu begehen. Ebenso könne sie so
Patienten nach der Behandlung schnell helfen, wenn sie sich ins Wartezimmer
setzten, weil es ihnen schlecht gehe. Dem BVerwG reichte dies nicht. So
pauschale Gründe könnten den mit der Überwachung verbundenen gravierenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es „berechtigter
Interessen“, die Vorrang vor dem Datenschutz der Patienten haben. Solche trug
die Klägerin aber nicht vor, weshalb die Klage der Abweisung unterlag. Das
BVerwG hält es sogar für zumutbar, dass die Ärztin den Eingangstresen dauerhaft
besetzt, auch wenn dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein mag.
Das BVerwG stellte gleichfalls
klar, dass die DSGVO erst für Datenschutzverstöße gelte, die ab dem 25.5.2018
geschehen seien. Vorher gilt das BDSG, das hier in § 6b
Abs. 1 BDSG a.F aber eine ganz ähnliche Regelung vorhielt.
Fazit
Das kommt nicht nur in Arztpraxen
vor: auch Unternehmen, Supermärkte, Sportvereine, die ihr teures Equipment
schützen wollen, sogar Privatpersonen installieren vor ihrem Haus eine
Videokamera zwecks Überwachung der Besucher und Passanten. Das BVerwG hat jetzt
klargestellt, dass dies in den meisten Fällen nicht zulässig ist, sofern der
Verantwortliche hierfür keinen wichtigen Grund hat, der das
Persönlichkeitsrecht der Überwachten überwiegt. Supermarktbesitzer dürfen Ladendiebe
weiterhin überwachen, Unternehmer ihre Mitarbeiter aber jedenfalls dauerhaft nicht.
Eine zulässige Videoüberwachung setzt voraus, dass der Verantwortliche
das
überwachte Publikum hierüber unmißverständlich aufklärt und
hierfür
einen wichtigen Grund anführen kann, ggf. den überwachten Bereich einzuschränken
hat.
Das Urteil erging zwar zur alten
Rechtslage, dürfte stellte das BVerwG sicherheitshalber klar, dass seine
Entscheidung auch unter Geltung der DSGVO kaum anders ausgefallen wäre. Auch
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das gegen
das Recht des Betroffenen abzuwägen ist.
Was ist zu tun?
Vorsicht Abmahngefahr! Datenpannen sind nicht nur bußgeldbewehrt,
sondern können vom Betroffenen auch zivilrechtlich abgemahnt werden. Setzt
dieser seine Unterlassungsansprüche anwaltlich durch, wird es noch teurer. Der
Einsatz einer Videokamera will daher wohl überlegt sein.
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