Verkehrsrecht: Ist der Punktehandel strafbar?

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Werner M. traf die Post aus der Bußgeldstelle hart: der Berufskraftfahrer hatte eine Rotlichtampel übersehen und soll nun 200 € zahlen. Das zusätzlich verhängte Fahrverbot von einem Monat ist schon kaum durch Urlaub “abzubummeln”. Das Schlimmste aber ist: mit den 2 Punkten im Fahrerlaubnisregister wächst sein “Konto” dort auf 8 Punkte an. “Qualifizierten Rotlichtverstoß” nennt das der Jurist. Damit ist der Führerschein weg. Und der Job gleich mit.

Was tun? Erst mal den Fachmann fragen.

Der gibt zunächst eine kleine “Entwarnung”: der Rotlichtverstoß soll ausweislich des Bußgeldbescheides durch Zeugnis des POM XY nachgewiesen werden. Die durch den Anwalt vorzunehmende Akteneinsicht bringt Gewissheit: der Polizeibeamte hat den Verstoß mit eigenen Augen beobachtet, es gibt keine Aufzeichnung. Er gab zu Protokoll, dass er aus der Fahrzeuglänge, dessen geschätzter Geschwindigkeit und der zurückgelegten Wegstrecke seit dem Umspringen der Ampel auf “Rot” ermittel habe, dass es mehr als eine Sekunde gewesen sei. Nun ja. Das Auge des Gesetzes ist sicherlich wachsam, neigt aber ebenso zu Fehlern wie jeder andere Mensch auch. Das OLG Köln (Beschl. v. 20.03.2012 – III-1 RBs 65/12) fand, dass eine solche Beweisführung mit zu vielen Unsicherheiten behaftet sei und sprach den Betroffenen frei. Das Amtsgericht zuvor hatte, wie so oft, die Berechnung des Polizisten durchgewunken, ohne sich mit dessen Schätzungen auseinanderzusetzen. Auch andere Gerichte (OLG Hamm, Beschl. v. 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09) haben festgestellt, dass “eine rein gefühlsmäßige Zeitschätzung zufällig anwesender Zeugen” zwar nicht von vorn herein unbrauchbar, aber jedenfalls mit Vorsicht zu genießen sei. Einzurichten hat sich der Mandant aber darauf, dass das Amtsgericht aus dem “qualifizierten” Rotlichtverstoß jedenfalls einen “einfachen” macht. Das würde bedeuten: 90 €, kein Fahrverbot, nur ein Punkt.

Also alles in Butter?

Der Mandant druckst herum. Er habe da noch eine Sache liegen. Geschwindigkeitsverstoß. Auch ein Punkt. Bußgeldbescheid liege seit vier Wochen vor. Einspruch habe er keinen gemacht, da sei ja “nichts zu machen”.

Er habe im Internet von Angeboten gelesen, dass ein Strohmann zugebe, die Tat begangen zu haben und seine Punkte “kaufe”. Er will nun wissen, ob er sich damit strafbar mache, obwohl der Händler auf seiner Webseite versichere, dies sei nicht strafbar.

Das Thema “Punktehandel” ist trotz massiver Versuche durch die Strafverfolgungsbehörden lebendiger denn je. Zunächst tauchten solche “unmoralischen Angebote” vor etwa zehn Jahren bei Ebay auf. Ebay entfernte diese schnell, die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus ermittelte. Indes: zu Verurteilungen kam es ersichtlich nicht.

Der Punktehändler nimmt für seine Dienste ab 250 €. Je nach Verstoß können daraus mehr als 1.000,00 € werden. Aus der Werbung eines Punktehändlers: “Die Geschwindigkeitsüberwachung an einer stark befahrenen Straße gehört zum Polizeialltag. Die Radarkamera fotografiert Autos, die zu schnell fahren. Anschließend wird nicht der Täter gesucht, sondern nur jemand, der bereit ist, die Schuld auf sich zu nehmen. “Geschwindigkeitsüberschreitungen sind ein Massendelikt. Wir haben in der Bearbeitung ein automatisiertes Verfahren. Aus diesem Grund kann es immer möglich sein, dass jemand anderes für diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeschoben wird”, gibt Ralf Bölck von der Polizei in Flensburg zu.”

 

Billiger ist vielleicht die nächste Verwandtschaft.

Aber ist das denn “legal”?

Zunächst könnte eine mittelbare Falschbeurkundung vorliegen, § 271 StGB. Dann müsste der Mandant, der sich auf den Handel einlässt, bewirkt haben, dass rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend in einem öffentlichen Register gespeichert werden. Das Fahrerlaubnisregister ist aber kein “öffentliches” Register, denn Auskunft erhält dort nicht jeder. Dies entfällt also.

Also weiter: liegt eine Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB vor? Nein: Wie der Name schon sagt, vereitelt weder der Betroffene noch der Strohmann die “Strafe” des anderen, sondern letzterer allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Also scheidet auch dies aus.

Aber was ist mit einer falschen Verdächtigung, § 164 Abs. 1 StGB? Dann müsste der Mandant den Strohmann öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat bezichtigt haben. “Tat” meint auch hier eine Straftat, so dass auch dies ausscheidet. Beim Strohmann scheiterts schon daran, dass dieser nicht “einen anderen” verdächtigt.

Letzte Prüfung: § 164 Abs. 2 StGB, mehr fällt mir an Strafnormen nicht ein: “ebenso wird bestraft”, wer öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Das tut der Mandant tatsächlich, wenn er den Anhörungsbogen selber ausfüllt. In diesem, und NUR in diesem, Fall ist er strafbar. Gibt er den Anhörungsbogen, wie immer beim Punktehändler, dem Strohmann zum Selberausfüllen, entfällt die Strafbarkeit.

Damit ist der Punktehandel nach meiner Meinung nicht strafbar, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen nicht selber ausfüllt.

Er sollte dieser Versuchung dennoch widerstehen: zum einen ist es unmoralisch, zum anderen extrem peinlich, wenn sich im Gerichtssaal herausstellt, dass der Strohmann es gar nicht gewesen sein kann oder auf andere Weise die Wahrheit herauskommt. Der Bußgeldrichter wird ein solches Manöver wohl mit einer empfindlichen Erhöhung mindestens der Geldbuße ahnden.

Deshalb klarer Rat von mir: Finger weg!

Ob dem Mandanten auch in der anderen Bußgeldsache trotz Fristversäumnis noch geholfen werden kann? Schon möglich, aber zu viel will ich hier nicht verraten 😉

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Datum: Freitag, 3. Juni 2016 11:22
Allgemein

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