Verkehrsrecht: Widerruf eines Autokredites der VW Bank

Neue Munition für „Dieselgate“-Geschädigte:

Widerruf eines Autokredites der VW Bank möglich!

VW-Kunden, die sich wegen der Dieselaffäre oder der wenig kundenfreundlichen Handhabung derselben durch den Autokonzern ärgern, erhalten durch neuere Urteile diverser Landgerichte die Möglichkeit, die Verträge auch Jahre nach Vertragsschluss noch rückabzuwickeln. Dies kann für die Kunden sehr lukrativ sein.

So hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 05.12.2017 − 4 O 150/16, festgestellt, dass ein Verbraucher einen VW Bank-Kredit wirksam widerrufen hat, weshalb der Vertrag nun rückabzuwickeln ist. Die VW Bank hatte ihm nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen erteilt. Damit trägt die VW Bank nicht nur das Risiko des Wertverlustes, es ist grds. verpflichtet, dem Verbraucher alle (!) Zahlungen nebst Zinsen und Nutzungsentschädigung für das Kapital zu ersetzen.

Der Fall

Der Kläger hatte im August 2014 einen gebrauchten VW Touran zu einem Kaufpreis von 22.800 € erworben. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Kaufs 14.100 km. Zur Finanzierung zahlte der Verbraucher der VW Bank eine Anzahlung von 8.000,00 € und Raten von monatlich 245,48 €.

In den Vertragsunterlagen wies die Bank zwar auf ein bestehendes ordentliches Kündigungsrecht und darauf hin, dass sie selber etwa bei Zahlungsverzug zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt sei. Dass der Kunde den Vertrag nach § 314 BGB auch außerordentlich kündigen kann, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht länger zuzumuten sei, verschwieg der Vertrag aber. Die Bank klärte den Kunden im Vertrag auch nicht darüber auf, wie sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechne, wenn der Kunde den Vertrag vorzeitig kündige.

Im März 2016 erklärte der Verbraucher den Widerruf des Vertrags, den die Bank naturgemäß wie postwendend zurückwies. Deshalb erhob er Klage zum Landgericht Berlin.

Die Lösung

Das Landgericht Berlin hat den Widerruf für wirksam gehalten und die Bank verurteilt, ca. 12.400 € an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger könne seinen Vertrag auch noch eineinhalb Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Die Bank hätte den Kunden sowohl auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten, als auch auf die von der Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung hinweisen müssen. Da sie dies nicht tat, habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Verbraucher habe noch im März 2016 wirksam den Widerruf erklären können.

Ebenso haben

  • das LG Arnsberg (Urt. v. 17.11.2017 ­− I-2 O 45/17) und
  • das LG Ellwangen (Urt. v. 25.1.2018 − 4 O 232/17)

entschieden.

Die Folgen

Der Widerruf führt nach allen zitierten Gerichten zu folgenden Konsequenzen:

  • Der Verbraucher erhält alle geleisteten Zahlungen, also Anzahlung plus Raten, zurück;
  • Die Bank hat Anspruch auf die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen in Höhe von ca. 1.000 € von dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Widerruf;
  • im Gegenzug muss der Kunde das jeweils finanzierte Fahrzeug der Bank zurückgeben;
  • ebenso kann die Bank die übliche Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Ob der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer tatsächlich besteht, ist allerdings fraglich. Nach Erlass der Verbraucherrechte-Richtlinie sind umfassende Gesetzesänderungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in Kraft getreten, die einen solchen Anspruch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung gerade ausschließen sollen. Bei Widerruf eines Autokredits mit Vertragsabschluss ab 13. Juni 2014 ist meiner Meinung nach gerade keine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer zu zahlen. Dies werden die in o.g. Fällen angerufenen Oberlandesgerichte und wahrscheinlich der BGH klären.

Die Nutzungsentschädigung berechnet sich üblicherweise nach dem Bruttokaufpreis im Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung.

Fazit

Hat die VW- oder eine andere Bank Sie fehlerhaft über Ihr Widerrufsrecht belehrt, ist die Lösung denkbar einfach: erklären Sie den Widerruf – das geht m.E. auch bei schon beendetem Vertrag −, geben Ihr finanziertes Fahrzeug zurück und erhalten Ihr Geld unter Anrechnung der Zinsen und einer Pauschale für die gefahrenen Kilometer zurück. Besonders interessant ist dies für „Dieselgate“-Geschädigte, die auf diese Weise der manchmal verworrenen und unübersichtlichen Rechtsprechung der vielen hiermit befassten Gerichte entgehen können und wesentlich unkomplizierter ihr Geld zurückbekommen und ihr Fahrzeug wieder loswerden, als gegen Ihr Autohaus oder die Volkswagen AG vorzugehen. Auf diese Weise begegnen Sie auch dem sehr wahrscheinlichen Risiko eines Wertverlustes von Dieselfahrzeugen, dass Sie so auf die Bank abwälzen können. Dieselfahrzeuge gelten zunehmend als schwer verkäuflich, was erheblich den Wert drückt.

Wichtig: die o.g. wegweisenden Urteile betreffen nicht allein VW-Kunden und Geschädigte des Abgasskandals. Sämtliche Finanzierungsverträge, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, könnten von dieser Entscheidung profitieren und sollten überprüft werden. Bitte erklären Sie nicht vorschnell den Widerruf ohne Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, um etwa Probleme mit Ihrem Rechtsschutzversicherer zu vermeiden.

 

 

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Autor:
Datum: Sonntag, 18. Februar 2018 22:16
Allgemein

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