Vertragsrecht: Knöllchen für zu langes Parken bei Aldi? Widerspruch lohnt!

Teurer Einkauf verärgert Kunden“, „Knöllchen für Dauerparker“ oder „Abzocke auf Parkplätzen“, waren nur einige der vielen Schlagzeilen zuletzt in der Zeitung, die alle ein neuartiges Phänomen beschreiben: die Parkplatzkontrolle von Supermärkten durch private Unternehmen. Um „Knöllchen“, also Bußgelder, geht es freilich gar nicht. Private dürfen gar keine Strafzettel verteilen.

Was ist das Problem? Supermärkte bauen teure Parkplätze, die sie ihren Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen. Um dann mitansehen zu müssen, wie Fremdparker, nicht selten gar tagelange Berufsparker diese in Beschlag nehmen und die eigenen Kunden oft keinen Parkplatz mehr finden.

Was tun? Die „fair parken GmbH“ aus Düsseldorf weiß Rat: sie „pachtet“ das Parkplatzgelände und stellt Schilder wie dieses auf:

Wer dann dort parkt und seine Parkscheibe vergisst oder gar nicht auf die Schilder achtet, weil der Parkplatz eh wieder voll ist und die volle Konzentration der Parkplatzsuche gilt oder seine Parkdauer um wenige Minuten überschreitet, der erhält einen „Strafzettel“ hinter die Windschutzscheibe geklemmt, dass und wohin die 19,90€ zu überweisen sind. Kommt der Fahrer, der nach einem stressigen Einkauf perplex zum Wagen zurückkehrt, dem nicht nach, erhält der Fahrzeughalter dann etwa vier Wochen später einen Brief, der ihm nicht nur diese Kosten auferlegt, sondern gleich noch die Kosten der Halterabfrage, Mahngebühren, Inkassokosten, „Kosten der Abschleppvorbereitung“ und dergleichen mehr. So kann es kommen, dass der Kauf einer Tafel Schokolade bei Aldi 60 € und mehr kosten kann.

Darf Aldi den Parkplatz überhaupt von einem privaten Unternehmen überwachen lassen? Ja, das darf jeder Eigentümer mit seinem Eigentum so halten.

Müssen Sie dies zahlen? In vielen Fällen nicht.

Wie gesagt, es handelt sich nicht um ein Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Die aber nur dann fällig wird, wenn ich überhaupt einen Vertrag geschlossen habe. Nun gut, einfach auf den Parkplatz fahren und sagen: „ich will mit euch Dampfnasen gar keinen Vertrag schließen“, reicht nicht, hat der BGH im legendären „Hamburger Parkplatzfall“ schon 1956 entschieden. Das Schild „Parken nur mit Parkscheibe, ohne Parkscheibe oder bei Überschreiten der Höchstparkzeit von einer Stunde 19.90 € Vertragsstrafe“ ist nichts anderes als ein Vertragsangebot. Wer das Schild sieht und weiterfährt, hat durch schlüssiges Verhalten einen Vertrag über die Parkplatznutzung geschlossen. Wer es nicht sieht, weil es schlecht steht, nicht gleich ins Auge fällt oder die Schrift zu klein ist, hat im Zweifel keinen Vertrag geschlossen. Aber, Vorsicht Schutzbehauptung: Wer es sehen müsste und lediglich behauptet, es nicht gesehen zu haben, kommt damit in aller Regel nicht durch. Es genügt die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das heißt: der Fahrer, der einfährt, muss das Schild nicht “auf einen Blick” erfassen, aber er hat zur Not  noch einmal hinzugehen, um sich vollständig zu informieren. Das LG Kaiserslautern (Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 53/15) etwa hatte zuletzt „keinen Zweifel“, dass das, was auf dem Schild steht, als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ Vertragsbestandteil wird.

Und wenn der Halter gar nicht gefahren ist? Dann kann er auch keinen Vertrag geschlossen haben. Die „Halterhaftung“ gilt nur bei Verkehrsunfällen und eine Vollmacht, für mich Parkplatzverträge abzuschließen, habe ich meinem Filius nicht automatisch gegeben, wenn ich ihm meinen Wagen anvertraue. Das bedeutet: kann mir nicht nachgewiesen werden, dass ich gefahren bin, hafte ich auch nicht (auch das hat das LG Kaiserslautern entschieden).

Und wenn ich zahlen muss, muss ich alles zahlen? An den 19,90 € kommen Sie vielleicht nicht vorbei, wenn es aber 25 oder 30 € sein sollen, dürfte dies überhöht sein, wenn die Stadt sich mit 10 € begnügt. Dann ist der Vertrag insgesamt unwirksam, sie müssen nicht bezahlen. Alle anderen Posten zur wundersamen Forderungsvermehrung können Sie vergessen, denn diese haben Sie nicht veranlasst. Dass die Gegenseite eine „Halterabfrage“ macht, geht nicht zu Ihren Lasten, sie hätte halt warten müssen, um sie am Fahrzeug zu stellen. Mahngebühren oder Inkassokosten kommen erst in Betracht, wenn eine Rechnung vorliegt, die nicht bezahlt wird. Und ich kenne kein Gericht, dass „Kosten der Abschleppvorbereitung“ zugesprochen hätte.

Fazit:

Wer Beträge zwischen 30 und 60 Euro fordert, spekuliert darauf, dass der Betroffene anstandslos bezahlt, ohne einen Anwalt zu bemühen, dessen Honorar höher liegen wird als die Forderung, um die gestritten wird. Und der Rechtsschutzversicherer wird sich zunächst mal weigern, Kosten zu übernehmen, denn der „ruhende Verkehr“ ist grds. nicht versichert. Dies wissen die Parkplatzbetreiber natürlich. Ich schreibe diesen Beitrag, damit Sie sich auch ohne Anwalt wehren können, wenn Sie Post von der „fair parken GmbH“ bekommen.

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Datum: Montag, 27. März 2017 18:45
Allgemein

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Ein Kommentar

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    […] berichtete mir jetzt, er sei in die “Fair Parken-Falle” getappt, über die ich hier berichtet hatte. Zwei Minuten geparkt zum Brötchenholen, fand er bei der Rückkehr das […]

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