Verwaltungsrecht: Gebühren zurück bei Kita-Streik?

Bleibt die Kita wegen anhaltender Streiks geschlossen, stellt sich die Frage, ob die Eltern einen Anspruch haben, Gebühren anteilig erstattet zu bekommen.

Schließt die Einrichtung allerdings streikbedingt nur für einzelne Tage, bedeutet das zunächst nicht, dass die Gebühr nur anteilig zu zahlen ist. Kitagebühren sind Monatspauschalgebühren, einzelne Tage werden grds. nicht berechnet. Die meisten Kindergartenverträge oder Gebührensatzungen enthalten Klauseln über Sonder-Schließtage, die zu bezahlen sind.

Nach § 5 Abs. 4 der Kitagebührensatzung der Stadt Gotha ist der Kitabeitrag auch zu entrichten, wenn

  1. die Einrichtung tageweise geschlossen bleibt (§ 6 der Benutzungssatzung: „Eine tageweise Schließzeit, bei Brückentagen und zu Fortbildungsmaßnahmen, ist möglich.“) oder
  2. der Besuch des Kindes aus Umständen, die die Eltern zu verantworten haben (wie etwa Urlaub, Kur der Eltern, Besuch bei den Großeltern) unterbleibt.

Der Fall, dass die Einrichtung infolge Streiks der Erzieher geschlossen werden muss, ist hier aber gerade nicht geregelt. Die Satzung regelt auch nicht, wann in solchen Fällen Beiträge zu erstatten sind. Das zeigt schon, dass die Stadt Gotha diesen Fall gar nicht regeln will.

Heißt dies jetzt, dass Beiträge nie zu erstatten sind? Meiner Meinung nach: „Nein“. Denn die Eltern schließen mit dem Kita-Träger nichts anderes als einen Dienst(leistungs)vertrag, der für die volle Dienstleistung eben eine feststehende Gebühr vorsieht. Wird die Dienstleistung aber nicht vollständig erbracht, ist nicht einzusehen, dass die Eltern diese dann trotzdem zu zahlen hätten. Regelt die Satzung diesen Fall nicht, dann gilt eben das BGB bzw. dessen Rechtsgedanken, die auch im öffentlichen Recht anwendbar sind. Und diesen läßt sich entnehmen, dass eine nicht vollständig erbrachte Dienstleistung auch nicht vollständig zu bezahlen ist.

Gern wird hier eingewandt, dass es sich bei Streik um höhere Gewalt handele, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten habe. Halte sich, so etwa Prof. Max-Emanuel Geis von der Universität Erlangen-Nürnberg, der Streik im Rahmen, ziehe er sich also nur über eine Woche und nicht über einen ganzen Monat hin, können Eltern seiner Ansicht nach keine Erstattung ihrer Gebühren verlangen. Das Streikrecht sei durch das Grundgesetz geschützt. Das ist richtig. Jeder darf streiken, nur Beamte nicht. Erzieherinnen der kommunalen Kindergärten sind in der Regel Angestellte des öffentlichen Dienstes und dürfen deshalb streiken. Und die Allgemeinheit müsse die Folgen davon eben zum Teil mittragen. Hätten Eltern die Möglichkeit, sofort die Gebühren zurückzuverlangen, wäre das außerdem ein wohl unzulässiges Druckmittel auf die Arbeitgeber.

Dies ist allerdings eine sehr einseitige Sicht der Dinge: sie übersieht, dass die Kommunen zum einen als Partei in den tariflichen Auseinandersetzungen stehen, und nicht als ohnmächtiges Opfer. Sie heizen den Streik z.T. mit Pressemitteilungen noch an, die mit Unverständnis auf die Streiks reagieren, da die Einkommen der Erzieher(innen) schon so gut seien. Ferner spüren die kommunalen Träger momentan gar keinen Druck. Im Gegenteil: sie müssen den streikenden Erzieherinnen keinen Lohn zahlen, erhalten aber die volle Monatsgebühr. Damit verdienen sie am Streik. Und: Genau so wie die öffentlichen Arbeitgeber wird der Arbeitgeber der daheimgebliebenen Eltern den Lohn für die Fehlzeit einbehalten oder einen Urlaubstag abziehen. Schließlich entstammt der Streik eher der Sphäre des Arbeitgebers als derjenigen der Eltern, die hierfür nun wirklich nichts können. Warum sie die einzigen Geschädigten sein sollen, während der Träger am Streik verdient, ist schlicht nicht begründbar. Richtigerweise wird man aber vertragliche Schadensersatzansprüche der Eltern wegen der entstehenden Extrakosten am fehlenden Verschulden des Trägers scheitern lassen müssen.

Die Gebühren können m.E. hier aber anteilig verrechnet werden. Einige Kommunen tun auch genau das. Ein Schreiben kostet nichts. Wenn die Kommune sich weigert, müßte diese Sie in Anspruch nehmen. Ob sie diese Dreistigkeit haben, bleibt abzuwarten. In diesem Fall können Sie immer noch überlegen, ob Sie vor Gericht ziehen wollen.

Nachfolgend ein von mir entworfenes Musterschreiben an den Kita-Träger, das Sie gerne verwenden und weiterreichen dürfen:

 

“Sehr geehrte Damen und Herren,

vom… bis… war die Kindertagesstätte meines Kindes …. vom Streik der Erzieher(innen) im öffentlichen Dienst betroffen. Die Kindertagesstätte hatte geschlossen. Eine Notgruppe haben Sie nicht angeboten. Daher haben Sie Ihre vertraglich vereinbarte Leistung für diese Zeit nicht erbracht, ohne dass die Kitagebührensatzung der Stadt Gotha hier die Möglichkeit einer Sonder-Schließzeit vorsehen würde.

Für die kurzfristig zu organisierende Ersatzbetreuung sind mir Kosten i. H. v. …€ entstanden. Ferner hatte ich an diesem Tag unbezahlten Urlaub zu nehmen und daher eine Lohneinbuße i.H.v. … Die Geltendmachung dieser Beträge behalte ich mir vor.

Ich teile Ihnen mit, dass ich die Beitragszahlung für den Monat … um € … reduzieren werde. Dies setzt sich zusammen aus dem errechneten Tagessatz und dem Anteil der ungenutzten Essenspauschale von €… .

Ich bitte außerdem um eine Neubescheidung der Gebühren für den maßgeblichen Zeitraum für meine Unterlagen, damit ich dem Finanzamt gegenüber die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich geltend machen kann.

Hierfür erlaube ich mir, eine Frist von 3 Wochen zu notieren.

Mit freundlichen Grüßen ”

 

Das Musterschreiben  können Sie hier gleich ausdrucken.

 

 

 

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Datum: Mittwoch, 6. Mai 2015 7:47
Allgemein

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Ein Kommentar

  1. 1

    […] ich der Meinung bin, dass diese zu erstatten sind, habe ich hier bereits […]

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