Beiträge vom April, 2017

Verkehrsrecht: Handy am Steuer – unvernünftig und teuer

Donnerstag, 13. April 2017 17:31

Von Christian Sitter – Seit 2001 gilt das Verbot, am Steuer ein Mobiltelefon (oder wie ich es kurz nenne: Mobi, weil ich das neudeutsche Kunstwort „Handy“ nicht mag) zu benutzen. Dieses gilt übrigens, was kaum bekannt scheint, auch für Fahrradfahrer. Gut 16 Jahre später ist das Mobi aus dem Straßenverkehr immer noch nicht wegzudenken. Nach einer Studie der TU Braunschweig haben von 12.000 vorbeifahrenden Autos rund 540 der Fahrer  an ihrem Smartphone hantiert. Die Studie spricht von einer im Vergleich zu anderen Ländern „alarmierend hohen Rate von Tippen während der Fahrt“ in Deutschland. Der Fahrer schaut „nur mal eben“ auf eine eingegangene WhatsApp-Nachricht und wundert sich, zwei Wochen später Post von der Bußgeldstelle zu bekommen. Geht es nach dem Willen des Bundesverkehrsministers, werden künftig für einen Verstoß mindestens 100,00 €, bei „schweren Fällen“ gar bis zu 200,00 € fällig, Fahrverbot inklusive. Kein Wunder, dass Betroffene hier besonders kreativ sind, wenn es um Ausreden geht, indes: die allermeisten Ausreden haben vor Gericht keine Chance, was bei einem Blick auf die böse Verbotsnorm nicht verwundet. § 23 Abs. 1a StVO lautet:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn     hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Was bedeutet “Benutzen eines Mobiltelefons”?

Ich “benutze” demnach, so scheints, stets ein Mobi, wenn ich es aufnehmen oder halten muss. Ich benutze es also nicht, wenn es lediglich auf dem Beifahrersitz liegt und ich rüberlinse. Nehme ich es irgendwie in die Hand, sieht es schon anders aus. Es muss auch gar nicht klingeln oder sonst wie etwas Aktuelles anzeigen: schaue ich mir etwa nur eine bereits gespeicherte SMS an, benutze ich das Gerät (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2012 – III- 5 RBs 4/12), und zwar auch dann, wenn sich gar keine SIM-Karte im Gerät befindet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.11.2006 – 3 Ss 219/05). Auch ein Mobi aufzunehmen, dessen Akku leer ist, schadet (OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09), selbst wenn der Fahrer nur kurz die Uhrzeit ablesen will (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14; OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05). Musik hören darf ich im Auto auch nicht, wenn es sich um auf dem Mobi gespeicherte mp3-Dateien handelt und ich, wie auch sonst?, das Gerät zum Abspielen aufnehmen muss (OLG Köln, Beschl. v. 12.08.2009 – 83 Ss-OWi 63/09). Darf ich denn wenigstens die Diktierfunktion des Mobis während der Fahrt benutzen? Klares “Nein”, so OLG Jena, Beschl. v. 31.05.2006 – 1 Ss 82/06.

“Mit Kommunikation zu tun haben”

Die Rechtsprechung ist hier streng: alles ist verboten, was einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschl. v. 02.12.2016 – 1 RBs 339/16; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14; OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2007 – 3 Ss OWi 452/2007; OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 – 83 Ss OWi 19/05). Der Fahrzeugführer soll beide Hände fürs Fahren frei haben. Punktum. Nimmt er während der Fahrt ein Mobi auf, hat er fürs Lenkrad nur noch eine Hand frei und gehört bestraft.

Hier regt sich erstmals der Widerstand des zu Unrecht strikt logisch Denkenden: wer ein Diktiergerät ohne Telefonfunktion aufnimmt, fällt nicht unter das Mobiverbot. Im Grunde darf ich alles in der Hand halten, was nicht Mobi oder Autotelefon oder sonstwie zum Telefonieren geeignet ist: Radio, mp3-Spieler, Funkgerät (OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2009 – 311 SsRs 29/09; dagegen aber AG Sonthofen, DAR 2011, 99), Butterbrot mit Marmelade usw… Lachen Sie nicht! Handelt es sich um Omas Selbstgemachte, wird der Genuss eines solchen Butterbrots mit köstlich süßem, aber leider reichlich flüssigem Aufstrich die Aufmerksamkeit des Fahrers wahrscheinlich mehr fordern als ein Telefonat mit derselben. Inkonsequent, aber wohl in der Natur liegend, hier nicht zu bestrafen. Denn Mobinutzung muss “mit Kommunikation zu tun haben” (OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07).

Apropos OLG Hamm, das hatte einen besonders niedlichen Fall zu entscheiden: der Fahrer war mit dem Mobi am Ohr erwischt worden, behauptete aber, er habe heftige Ohrenschmerzen gehabt und das Gerät wegen seiner Wärme zur Schmerzlinderung ans Ohr gehalten. Der Tatrichter hat ihm nicht geglaubt. Das OLG Hamm versicherte dann treuherzig in seiner Begründung, weshalb es die vom Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde nicht zuließ, dass “die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku” natürlich “keine Nutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO wäre”. Weil das aber so klar sei, müßte das Gericht hierüber nicht befinden. Schöner kann man dem Rechtsunterworfenen wohl keine Abfuhr erteilen, gelle?

Wann ist es keine „Benutzung“?

Hin und wieder gelingt es dem Betroffenen oder seinem findigen Verteidiger aber doch, Justitia ein Schnippchen zu schlagen. Das AG Landstuhl, Urt. v. 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – hat einen Betroffenen kürzlich frei gesprochen. Der hatte angegeben, „sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt.“ Offenbar konnten die Polizeibeamten diese Einlassung nicht widerlegen. Zwar gibt es auch hier Rechtsprechung, die ein solches Verhalten für verboten erachtet (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15), doch hält der Amtsrichter aus der Pfalz dies für eine “unzulässige Erweiterung des Tatbestands”. Das sehe ich auch so. Wer “nur” laden will, will nicht kommunizieren.

Konsequent deshalb auch OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14: die Fahrerin suchte während der Fahrt in ihrer Handtasche nach dem klingelnden Mobi, ergriff es und reichte es an ihren beifahrenden Sohn, der das Gespräch entgegennahm. Sie schwörte Stein auf Bein, sie habe vor der Weitergabe nicht auf das Display geschaut. Der Tatrichter verurteilte sie, das OLG Köln hob auf. Und der geneigte Leser fragt sich wiederum: „Nimmt sie das Gerät, schaut einen Bruchteil einer Sekunde auf das Display und/oder drückt das Gespräch weg, wird sie verurteilt. Gibt sie es “nur” weiter, nicht. Wer versteht das noch?”

Noch schöner im vergangenen Jahr das OLG Stuttgart, Beschl. vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16: der Fahrer gab zu Protokoll, er habe das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach Motorstart hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Er habe lediglich vergessen, das Gerät abzulegen. Das OLG Stuttgart: kein “Aufnehmen”, Freispruch. Sicherlich auch ein interessanter Verteidigungsansatz.

Schließlich ist dem aufmerksamen Leser aufgefallen, dass das Mobi benutzt werden darf, solange der Motor ausgeschaltet ist, § 23 Abs. 1a S.2 StVO. Gilt dies auch bei Start/Stop-Automatik an der Ampel? Ja, so das OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014 – 1 RBs 1/14.

Fazit:

Manches Gericht scheint bei der Ahndung von Verstößen wegen Mobilfunknutzung nach der Devise zu verfahren: „Berührt, geführt.“ Dagegen ist angesichts der großen Gefahr, die die unmotivierte Hantiererei während der Fahrt für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer bringen kann, nichts einzuwenden. Zu vielen scheint nicht bewusst, wie schnell sie in einem Moment der Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abkommen und Personen, nicht zuletzt sich selbst, zu Schaden bringen können. Dass die Verbotsnorm hingegen so wenig Stütze bei den Kraftfahrern findet, könnte zum einen an der geringen Gefahr der Entdeckung, zum anderen an ihrer weiten Fassung liegen. Beides sollte dringend nachgebessert werden.

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