Beiträge vom April, 2018

Datenschutz: Ist der Adressenkauf von Parteien zur Wahlwerbung zulässig?

Montag, 30. April 2018 14:44

Wiederholt erhielt ich im zurückliegenden Thüringer Kommunalwahlkampf die Frage, ob es denn rechtens sei, wenn, wie in Erfurt, die Kandidatin der CDU offenbar im großen Stil Adressen bei der Stadtverwaltung anfordert, um potentielle Wähler anzuschreiben. Auch die Linken haben dies getan, wie heute der MDR meldet.

Adressweitergabe erlaubt, aber…

Ups, da war doch was? Datenschutz und so? In nicht ganz vier Wochen tritt die auf zwingend geltendem Europarecht basierende „Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO) in Kraft, die meines bescheidenen Erachtens öffentlichen Stellen oder Parteien so etwas nicht mehr einräumt. Europarecht bricht Bundesrecht. Aber das tritt wie gesagt erst noch in Kraft.

Für diesen Wahlkampf galt noch § 50 Abs 1 des Bundesmeldegesetzes, der diesen Adressenkauf tatsächlich erlaubt:

„Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.“

Dies bedeutet zweierlei:

  1. Der Auskunftsanspruch ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Wahltermin begrenzt und
  2. Es dürfen nur die absolut notwendigen Daten mitgeteilt werden, also Name und Adresse.

Geschlecht, Geburtsort und das Zuzugs- oder Wegzugsdatum werden wohl auch mitgeteilt. Dafür reicht m.E. aber die gesetzliche Grundlage nicht. Hier darf man das Einwohnermeldeamt durchaus gesetzlich unterweisen, dass es schon jetzt den Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten hat.

Löschanspruch

Unabhängig hiervon: § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz hat noch einen 2. Satz, mit dem der Betroffene den Adressenkäufer ärgern kann:

“Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.”

Die Daten dürfen also nur für diese Wahl verwendet werden und müssen dann vollständig spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Ein berechtigtes Interesse, die Daten fürs nächste Mal zu behalten, gibt es nicht.

Ob die Parteien sich daran halten?

„Da gucken wir auch mal hin.” Eine Datenschutzprüfung würde sich bei so ziemlich allen Parteien lohnen.“,

ließ der oberste Thüringer Datenschützer Dr. Lutz Hasse schon verlauten. Wir dürfen ihn beim Wort nehmen.

Was tun?

Wer darauf nicht warten will, kann zweierlei tun:

  1. Der Adressweitergabe ausdrücklich widersprechen. Die Landesbehörde stellt hierfür gar ein Formular zur Verfügung, das hier erhältlich ist. Wer dieses seinem Einwohnermeldeamt schickt, darf keine Wahlpost mehr bekommen.
  2. Ab dem 25.5.2018 hat jeder, der automatisiert personenbezogene Daten verarbeitet, dem Betroffenen auf Antrag detailliert Information hierzu zu erteilen. Hierfür ist genau ein Monat Zeit.

Warum also nicht mal folgendes nette Schreiben versenden und sehen, was passiert?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen. Ich habe im Hinblick auf jüngste Veröffentlichungen zum Ankauf von Adressdaten Anlass, Sie um Zugang zu meinen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu ersuchen.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie meine Anfrage binnen Monatsfrist zu beantworten haben, Art. 12 Abs. 3 DS-GVO. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werde ich sie mit einer Beschwerde an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten weiterreichen.

Insb. bitte ich mich zu folgenden Sachverhalten zu unterweisen:

  1. Bitte stellen Sie mir eine Kopie meiner persönlichen Daten zur Verfügung, die Sie haben oder verarbeiten.
  2. Bitte teilen Sie mir darüber hinaus mit,
  3. welche Daten genau Sie von mir haben;
  4. aus welchen Quellen diese stammen, insb. so Sie zusätzlich personenbezogene Daten über mich aus anderen Quelle als mir selbst erheben, mich über diese vollständig zu informieren, Art. 14 DS-GVO;
  5. ob Sie meine persönlichen Daten auf externen Speichergeräten, CD, DVD etc. oder anderen Medien gesichert haben, wo sie gespeichert sind und wie diese gesichert sind,
  6. ob diese sich in Datenbanken befinden und, wenn ja, in welchen,
  7. in welchen Kategorien Sie meine persönlichen Daten verarbeiten,
  8. wie lange Sie diese speichern und
  9. in welchem Turnus welche Kategorie personenbezogener Daten zur Löschung vorgesehen ist.
  10. Bitte unterrichten Sie mich darüber,
  11. in welchen Ländern meine persönlichen Daten gespeichert sind oder von wo aus Sie darauf zugreifen können;
  12. falls Sie Cloud-Dienste nutzen, in denen meine Daten gespeichert sein könnten, teilen Sie mir mit, in welchen Ländern sich die Server befinden und wo meine Daten in den letzten 12 Monaten gespeichert waren.
  13. Bitte teilen Sie mir mit, inwiefern Sie in den vergangenen 12 Monaten meine Daten erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt oder in sonstiger Weise genutzt haben.
  14. Bitte übersenden Sie mir eine Liste aller Dritten an, denen Sie meine persönlichen Daten übermittelt haben oder, können Sie diese nicht mit Sicherheit identifizieren, übermittelt haben könnten. Erläutern Sie hierbei die Rechtsgrundlage, welche Sie ermächtigt, meine persönlichen Daten Dritten zu übermitteln und diese so in den Stand zu versetzen, meine persönlichen Daten zu erheben, zu speichern oder an weitere Externe zu übermitteln.
  15. Bitte informieren Sie mich, ob Sie sub. 1. – 5. auf der Grundlage geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DS-GVO veranlasst haben oder veranlassen werden, und überlassen mir bitte eine Kopie Ihrer diesbezüglichen Dokumentation.
  16. Wenn Sie Entscheidungen über mich treffen, die auf einer automatisierten Verarbeitung i.S.d Art. 22 DS-GVO einschließlich Profilerstellung beruhen, erörtern Sie mir bitte den Entscheidungsprozess und die Algorithmen solcher automatisierter Entscheidungen sowie das Ergebnis und die Folgen derartiger Verarbeitungsprozesse einschließlich gewonnenen Erkenntnisse.
  17. Bitte informieren Sie mich über die Maßnahmen, die Sie ergriffen haben, um meine persönlichen Daten vor Verlust oder Diebstahl zu schützen.
  18. Schließlich ist für mich von Interesse, inwiefern meine persönlichen Daten in den letzten 12 Monaten versehentlich oder aufgrund einer Datenschutzverletzung von Ihrem Unternehmen veröffentlicht wurden und, falls ja,
  19. berichten Sie mir bitte detailliert über das konkrete Vorkommnis, insb. Datum und Uhrzeit des Verstoßes und wann Sie dieses genau entdeckt haben,
  20. wer für den Verstoß verantwortlich ist;
  21. welche meiner persönlichen Daten konkret betroffen waren;
  22. inwiefern mir ein materieller oder immaterieller Schaden infolge des Verstoßes entstanden ist oder noch droht;
  23. welche Maßnahmen Sie bereits getroffen haben oder zu treffen gedenken, um künftig eine rechtswidrige Offenlegung meiner persönlichen Daten auszuschließen;
  24. falls Sie es nicht wissen, aber auch nicht ausschließen können, ob ein solcher Verstoß stattgefunden hat, erläutern Sie mir bitte, welche Maßnahmen Sie unter Verwendung welcher TOM ergriffen haben, einen unbefugten Zugriff auf meine Daten auszuschließen oder zu mildern, ob Sie über eine Technologie verfügen, mit der Sie mit hinreichender Sicherheit wissen können, ob meine persönlichen Daten offengelegt wurden (IDS, Firewall, ISÆN, sonstige Securitytools) und ob Sie ein System zur Datensparsamkeit und –minimierung installiert haben, meine persönlichen Daten ggf. verschlüsseln, anonymisieren oder pseudonymisieren;
  25. welche Maßnahmen Sie in Bezug auf Mitarbeiter oder externe Vertragspartner in Ihrem Haus ergriffen haben, um auszuschließen, dass diese personenbezogene Daten für Zwecke außerhalb Ihres Unternehmens auf externen Geräten speichern und/oder diese per E-Mail, mobile Messenger oder auf andere Weise weitergeben.

Ihrer fristgerechten Antwort sehe ich entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

B. Sorgter-Bürger

(das Schreiben können Sie hier als pdf herunterladen).

 

Hinweis: Das neue Buch zum Datenschutzrecht von den Rechtsanwälten Christian Sitter und Christian Solmecke. Keine Schnörkel. Nur Fakten. Datenschutz, den man versteht. Und sofort umsetzen kann. Erhältlich hier:

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Datenschutz: “Fit für die DSGVO” – ein neues Buch vom bewährten Team Sitter/Solmecke

Donnerstag, 26. April 2018 16:52

 „Fit für die DSGVO“ – Rechtsanwalt Christian Sitter spricht auch in Sachen Datenschutz Klartext

 

In weniger als vier Wochen zwingt das neue europäische Datenschutzrecht (DSGVO) Unternehmer und Vereine zu erheblichen Anstrengungen. Aber was ist genau zu tun? 

 

 

Der Gothaer Rechtsanwalt Christian Sitter, seit 10 Jahren Fachanwalt für IT-Recht und zert. Datenschutzbeauftragter, hat jetzt zusammen mit dem bekannten TV-Anwalt Christian Solmecke in Rekordzeit eine leicht verständliche Darstellung des neuen Rechts geschrieben, das alle relevanten Muster enthält: „Fit für die DSGVO“, erschienen im Deubner Verlag in Köln. Das Buch ist bereits online verfügbar, so dass alle Muster oder Textbausteine sofort in das jeweilige Schreibprogramm importiert werden können.

Sitter: „Wie man es von mir gewohnt ist, schreibe ich klares Deutsch! Ich erkläre Ihnen, was Sie jetzt genau als nächstes tun müssen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.“

Das 216seitige Buch gibt es hier zur unverbindlichen 14tägigen Ansicht.

Wichtig: auch Vereine müssen handeln. Für diese hat RA Sitter ein Skript erstellt, das er auf Anfrage gern – aber ausschließlich für Vereine – kostenlos zur Verfügung stellt.

“Fit für die DSGVO”? Mit RA Sitter machen Sie Datenschutz zur Chefsache. Dieser betreut übrigens als zert. Datenschutzbeauftragter bereits eine Reihe Thüringer Unternehmen. Wer ihn live erleben möchte: ab dem 12.5. hält RA Christian Sitter im Rahmen einer bundesweiten Roadshow von 10-17 Uhr einen Datenschutz-Workshop ab. Kostenpunkt: 30 €.

Die Termine bisher:

12.5. Berlin

19.5. Erlangen

15.6. Siegen/Herborn

23.6. Hagen

30.6. München

21.7. Frankfurt/M.

28.7. Bielefeld

10.8. Bremen

11.8. Hamburg

18.8. Waldmohr/Pfalz

25.8. Baden-Baden

1.9. Koblenz

8.9. Kempten

21.9. Saarbrücken

22.9. Hildburghausen.

Anmeldung und weitere Informationen unter ra@anwalt-hbn.de.

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Datenschutz: Das letzte Gefecht des Datenschutzes? Von wegen!

Donnerstag, 12. April 2018 22:45

Das letzte Gefecht des Datenschutzes? Von wegen!

Datenschutzgrundverordnung mischt Unternehmer und Vereine auf

(zugleich Ankündigung des neuen Buches “Fit für die DS-GVO”)

Von RA Christian Sitter

 

 

 

 

 

 

 

Trendforscher“ zu sein, ist ein manchmal anstrengender Beruf. „Das letzte Gefecht des Datenschutzes“ rief schon vor Jahren einer aus und schrieb dem Gesetzgeber ins Stammbuch:

„Wir wollen unsere Daten nicht verheimlichen! Wir wollen unsere Daten freigeben! …

Die heutige Datenschutzdebatte ist deshalb ein Relikt der alten Zeit…

(http://www.trendforscher.eu/uploads/media/Storyletter_Das_letzte_Gefecht_des_Datenschutzes.pdf).

Gerade heute brennt Ihnen, lieber Leser, das Thema mehr denn je auf den Nägeln. Zu Recht: ab dem 25. Mai 2018 gilt in der gesamten Europäischen Union die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und damit ein einheitliches Datenschutzrecht für alle Mitgliedsstaaten. Es wird begleitet von einem runderneuerten neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Öffnungsklauseln der DS-GVO nutzt und für Deutschland etwa beim Arbeitnehmerdatenschutz und beim Datenschutzbeauftragten noch draufsattelt. Dass diese Regelwerke die Pflichten für all diejenigen, die tagtäglich mit Daten Anderer umzugehen haben, verschärfen, hat sich herumgesprochen. Mehr noch: diese Pflichten sind sofort zu beachten. Bußgelder drohen in einer Höhe von bis zu 20 Millionen EUR. Und das neue Recht schafft wieder jede Menge an Möglichkeiten für kreative Mitbewerber, Sie oder Ihre Mandanten abzumahnen.

Man könnte also sagen: von wegen „letztes Gefecht“, der Datenschutz schlägt mit voller Macht zurück. „Daten – das Öl des 21. Jahrhunderts?“, fragt ein jüngst erschienenes Buch. „Daten sind das neue Gold“, titelte die „Welt“ schon 2014 und die Bundeskanzlerin befand zwei Jahre später in der „FAZ“: Daten seien „die Rohstoffe des 21. Jahrhunderts“.

Dass jedes Unternehmen, jede Kanzlei, aber auch jeder Verein Daten sammelt, ist eine Binse. Jetzt, da Sie langsam gewahr werden, was Sie mit diesen Daten alles anstellen können, erhalten Sie ein rechtliches Korsett, das Sie mehr fordert, als Ihnen lieb sein kann. Denn wir reden eben auch über Grundrechte, und hier über das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und dieses beinhaltet eben auch das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“, also das Freiheitsrecht von Jedermann, volle Kontrolle über seine Daten zu haben und zu behalten. Und genau im Lichte dieses Freiheitsrechts müssen Sie die DS-GVO verstehen.

*

Ein kleines Beispiel aus der Vereinspraxis:

Der Lokalreporter möchte vom Trainerteam des Boxverein Neustadt ein paar Infos für das bevorstehende Boxturnier und schreibt dann in einem kleinen Artikel des „Neustädter Boten“, was der Trainer ihm per eMail geschickt hat:

„Endlich wird in Neustadt wieder geboxt. Am kommenden Samstag beginnt um 9.00 Uhr in der Winkelmannhalle das Kaderturnier der Junioren, wo sich die Besten ihrer Altersklasse messen werden. Leider kann Lokalmatador Kevin Römhild nicht dabei sein, weil der noch seinen Bänderriss im Sprunggelenk auskuriert, den er sich beim Skifahren in Tirol zugezogen hat. Ob der ambitionierte Afghane Tarik Rahimi, der in seinen ersten drei Kämpfen bereits für Furore gesorgt hat, dabei sein kann, ist noch nicht sicher. Er muss zeitgleich beim Bundesamt für Migration zur Anhörung über seinen Asylantrag antreten.“

Das Trainerteam wird ganz blass, als ich es belehre, dass es hier datenschutzrechtlich so ziemlich alles falsch gemacht hat, was es falsch machen konnte und damit eine meldepflichtige Datenpanne ausgelöst hat, die sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnte. Denn was ist hier datenschutzrechtlich passiert? Der Trainer hat Informationen über persönliche Verhältnisse (Daten, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) per eMail, damit automatisiert an Dritte weitergereicht (Datenübermittlung, Art. 44 S. 1 DS-GVO), sogar besonders sensible und damit besonders geschützte Daten, nämlich

  • über den Gesundheitszustand von Kevin und
  • über die ethnische Herkunft von Tarik,

Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Eine Weitergabe ohne Einwilligung der Sportler, welche die Trainer natürlich nicht gefragt hatten, ist strikt unzulässig. Vorsicht also in dem Zoo da draußen!

*

Ja, es stimmt: die DS-GVO wird Ihren Alltag im Beruf und im Verein definitiv mehr beeinflussen als das bisherige Datenschutzrecht. Und die neuen Regeln sehen auf den ersten Blick so kompliziert aus, dass der Unternehmer, Freiberufler oder auch Vereinsvorstand gleich kapitulieren mag, zumal das Internet auch nach intensiver Suche kein Muster auszuspucken vermag, das für alle gilt. Nach der Erkenntnis, dass die DS-GVO auch für Sie und Ihr Unternehmen und Ihren Verein gilt, macht sich schnell Ratlosigkeit breit: was bedeutet das nun KONKRET für mich, die Kanzlei, das Unternehmen, den Verein?

Nun, es bedeutet zunächst zweierlei:

  1. Datenschutz betrifft auch Sie
  2. Datenschutz ist leider nicht kostenlos zu haben.

*

Was aber passiert gerade? Alles duckt sich weg. Fast 60% der in einer Umfrage des Deubner Verlags befragten Rechtsanwälte (!) hatten sich bis Mitte März 2018 nach eigener Aussage noch gar nicht mit der Umsetzung der DS-GVO beschäftigt. Typische Aussagen waren: „werde demnächst in Rente gehen“, „habe keine entsprechende Mandantschaft“, und ein Kollege schrieb gar dezidiert auf die Frage, ob er sich mit dem neuen Recht beschäftige: „Nein, und ich werde es auch nicht tun!“ Im Internet publizierte Umfragen unter Unternehmern oder Sportvereinen sahen noch schlechter aus. Ist das etwa die typisch deutsche „Vogel-Strauß-Politik“ immer wenn komplizierte Neuigkeiten anstehen?

Hilft aber nix: das Recht gilt und ist zu beachten. Sie selber wollen sich ja auch nicht aufgrund einer Datenpanne bei YouTube bewundern, wie Sie beim letzten Zug durch die Gemeinde morgens um 3… aber lassen wir das. Machen wir uns lieber klar: Datenschutzrecht heißt erst einmal Selbstkontrolle. Sie haben es selber in der Hand, die Vorgaben so umzusetzen, dass die Aufsichtsbehörde niemals vorbeischaut.

Was Sie im Einzelnen tun müssen, um zu den Gewinnern zu zählen, kann ich Ihnen in diesem Beitrag nicht verraten. Dazu schreibe ich aber alles, was Sie wissen müssen, in meinem neuen Buch „Fit für die DS-GVO“, das in drei Wochen im Deubner Verlag erscheinen wird, und das ich zusammen mit dem lieben Kollegen Christian Solmecke in echter Teamarbeit – und in Rekordzeit – aufgelegt habe. Denn wir haben uns vieles angesehen, was bisher zum Thema veröffentlicht wurde, und dachten uns: das geht auch einfach und verständlich! Dieses Buch erklärt das neue Datenschutzrecht in klarem Deutsch und dennoch vertieft. Es liefert dem Unternehmer und Vereinsvorstand Checklisten, Muster und Tipps, wie er die neuen Regeln schnell und effizient umsetzt. Wir schreiben dieses Buch, um Ihnen zu zeigen, dass Sie keine Angst haben müssen und die gebotenen Maßnahmen rasch umsetzen können. Wenn Sie HEUTE starten.

Das alles unter dem Motto: wir reden nicht lang und breit von Problemen, wir zeigen die Lösung auf!

Und wem das nicht reicht: ich werde als IT-Fachanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter gerne jedem Unternehmen und jedem Verein zur Seite stehen, die neuen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Sprechen Sie mich an. Es kostet weniger als Sie denken. Und definitiv weniger als das mögliche Bußgeld.

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