Beiträge vom Mai, 2018

Verkehrsrecht: Dashcams lt. BGH im Prozess verwertbar, aber Bußgeld droht

Montag, 21. Mai 2018 20:21

BGH zu Dashcams: im Zivilprozess grds. verwertbar, aber Bußgeld droht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Grundsatz

Die auf dem Armaturenbrett das vordere Geschehen im Straßenverkehr mitfilmende Dashcam stellt einen Datenschutzverstoß dar, der Film darf aber i.d.R. im Zivilprozess als Beweisangebot verwertet werden, so der Bundesgerichtshof vergangene Woche (BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

Der Fall

Die Unfallbeteiligten waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Der Kläger wollte mit Bildern seiner Dashcam beweisen, dass der Unfallgegner seine Spur verlassen hatte und ihm aufgefahren war und nicht umgekehrt, wie letzerer behauptet hatte.

Die Entscheidung

AG und LG Magdeburg (Urt. v. 05.05.2017 – 1 S 15/17) hatten die Heranziehung der Fotos als Beweismittel abgelehnt und die Klage abgewiesen, denn der Kläger konnte seine Version des Geschehens nicht beweisen. Der BGH hat den Fall nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Dieses hat ein weiteres Mal über die Beweisangebote des Klägers zu befinden.

Der BGH folgt hier einer Interessenabwägung: das Beweisinteresse des Klägers überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten. Das permanente Mitfilmen verstoße zwar gegen Datenschutzrecht. Doch sei dies nachrangig. Unfallbeteiligte müßten ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen. Die Kameras zeichneten nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne, so der 6. Senat. Oft ließen sich Unfälle nachträglich nicht mehr rekonstruieren. Für den vom Gericht beauftragten Sachverständigen kann die Aufnahme aber wertvolle Arbeit leisten.

Der Ausblick

Das Urteil bringt zwar zivilprozessual wünschenwerte Klarheit. Der Dashcam-Nutzer gewinnt ggf. den Prozess, muss aber einen Teilbetrag gleich wieder an die Landesdatenschutzbehörde abdrücken. Denn diese wird von der Polizei, die den Unfall aufnimmt, gleich informiert.

Der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte Dr. Lutz Hasse hat dies in einem Interview mit MDR Aktuell vom 19.05.2018 gleich klargestellt:

“Ich habe mit der Thüringer Polizei eine Vereinbarung getroffen, dass, wenn die Polizei bei Verkehrskontrollen Dashcams entdeckt, wir informiert weren, und das löst dann ein Bußgeldverfahren aus. Mehr noch, Hasse kündigt an: “Am Montag, dem 28.05.2018, werden die ersten Kontrollen stattfinden.”

Datenschutzrechtliche Probleme

Einen Wink für die Hersteller hat der BGH aber noch: laut BGH sind solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst im Schadensfall dauerhaft speichern. Ob dies genügt, das Bußgeldverfahren abzuwenden, dürfte aber bei dem missionarischen Eifer der Datenschützer fraglich sein, so dass hier am Ende wieder das Bußgeldgericht entscheiden muss. Dies erst Recht, da die Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraumes nach § 4 BDSG zwar dem berechtigten Interesse des Nutzers folgt und daher zulässig ist, aber voraussetzt, dass der Nutzer dem Betroffenen die Beobachtung nebst seinem Namen und den Kontaktdaten “durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen hat. Wie macht er dies? Durch Autoaufkleber? Ein Schild, wie der Hausbesitzer, kann er ja nicht verwenden.

Noch gravierenderes Folgeproblem: die “großflächige” Videoüberwachung ist ein Paradeanwendungsfall für die sog. Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35 DSGVO. Ob dies auch für Dashca,s gilt, werden ebenso die Gerichte zu klären haben.

In jedem Fall wird der Dashcam-Nutzer einem Unfallgegner Informationen zukommen lassen müssen, welche Daten er von ihm verarbeitet, Art. 13 DSGVO. Fraglich, ob die Meldung an den Haftpflichtversicherer hier reicht.

All dies zeigt, dass derzeit – dem eigentlich ermutigenden Urteil des BGH zum Trotz – nicht geraten werden kann, eine Dashcam im Auto zu installieren, es sei denn der Schaden ist so groß, dass es zur Klage keine Alternative gibt. Der datenschutzrechtlich versierte FAchanwalt für Verkehrsrecht hilft weiter.

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Datenschutz: Darf der Fotograf demnächst seine Fotos nur noch mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen veröffentlichen?

Donnerstag, 3. Mai 2018 18:44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein neues Gespenst geht um in Europa: die DSGVO, sprich: Datenschutz-Grundverordnung.

Und ich bin jetzt schon begeistert, was da alles für ein Unsinn herumschwirrt, was dieses böse Gesetzeswerk alles bringen soll.

*

Vorab: es gibt genau einen Grund, warum das Thema „Datenschutz“ jetzt in aller Munde ist. Jeder hat schon einmal gelesen, dass die DSGVO Bußgelder bis zu 20 Mio. € androht. Nein, keine Angst, lieber Leser, Sie wird es nicht treffen, wenn Sie ein paar Grundregeln ernst nehmen, die zwar etwas Arbeit machen, aber mehr nicht. ZB sollten Sie sich im Unternehmen abgewöhnen, eMail-Adressen bei mehreren Adressaten alle in die Empfängerzeile zu schreiben statt in BCC. Und um arbeitslosen Anwälten nicht neuen Auftrieb zu geben, im Namen fiktiver Mandantschaft Ihre Webseite aufs Korn zu nehmen, sollten Sie Ihre Datenschutzerklärung überprüfen lassen.

Und nun zu den Fotografen. Für diese gilt nicht etwa „das Ende der Fotografie, wie wir sie kennen“, wie es der eine oder andere Kollege bereits ausgerufen hat. Richtig ist zwar, dass die DSGVO als europäische Verordnung demnächst die Musik macht und deutsche Gesetze wie das Kunsturhebergesetz verdrängt. Doch sieht gerade Art. 85 Abs. 1 u. 2 DSGVO vor, dass eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken im nationalen Recht abweichend geregelt werden kann (sog. „Öffnungsklausel“). Solche Regeln gibt es aber bereits, v.a. in den §§ 22 u. 23 KUG, die das Fotografieren bisher schon weitgehend erlaubt haben. Mir fällt kein vernünftiger Grund ein, warum dies nicht genau die Regeln sein sollen, die die Lücke füllen sollen, die die DSGVO dem einzelnen Mitgliedsstaat ausdrücklich lässt. Nun, wenden andere ein, die Öffnungsklausel sei nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen. Hobbyfotografen fielen hinten runter. Glaub ich nicht. Journalist ist, wer einmal versucht hat, unfallfrei einen Leserbrief zu schreiben, hat meine Repetitorin mir vor 20 Jahren beigebracht. Muss auch so sein, denn anders funktioniert die Presse nicht. Wer Grundrechtsträger ist, ist nicht Definitionssache der Schließer. Richtig ist, dass die Ländergesetzgeber etwas an ihren Landespressegesetzen tun müssen. Aber das ist nicht unser Thema und betrifft auch die Hobbyfotografen nur am Rande. Übrigens: spannend wird sich die Diskussion entwickeln, ob sich nicht vielleicht ein „berechtigtes Interesse“ finden lässt, das die Veröffentlichung ohne Einwilligung erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO). Wenn Datenspeicherung zu Werbezwecken ohne Einwilligung zulässig ist (Erwägungsgrund 47), warum sollte die Interessenabwägung in diesem Fall dann völlig anders ausfallen? Dann wäre am Ende mit der DSGVO sogar mehr erlaubt als zuvor ohne sie.

Ich selber vertraue in unsere unabhängige Rechtsprechung. Sie hat in diesem Bereich bisher viel richtig gemacht.

Beispiel „Private als Zeitgeschichte”

Der BGH hielt etwa in einem Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 Fotos von Mietern, die eine Wohnungsbaugenossenschaft anlässlich eines Mieterfests geknipst und dann in einer Informationsbroschüre veröffentlicht hatte, für einwilligungsfrei. Das Mieterfest gehöre in den Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Elfriede Kneffelmann und Kuno Dummbrot beim Umtrunk auf der Bierzeltgarnitur als Zeitgeschichte? Wir sehen, dass es dem höchsten deutschen Zivilgericht v.a. darauf ankam, sich nicht widerspruchslos knipsen zu lassen, um später die Hand aufhalten zu können.

Fazit: Wer bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wird, muss natürlich damit rechnen, dann auch veröffentlicht zu werden. Das gilt jetzt und wird auch weiterhin gelten, wetten?

Update 14.05.2018:

Das Bundesministerium des Innern hat nunmehr eine Stellungnahme veröffentlicht, die meine Rechtsauffassung stützt. Sie lautet:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Njetzt langsam mal gut sein!un ist eine ministerielle Stellungnahme noch kein Gesetz. Sie ist aber bei dessen Auslegung zu beachten. Deshalb sollte es mit den Kassandrarufen jetzt langsam mal gut sein.

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