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Vorsicht Arbeitszeitbetrug!

Samstag, 7. November 2026 16:02

Ein Vergehen, dass schnell zur fristlosen Kündigung führen kann

Ich habe in letzter Zeit wieder vermehrt Fälle von Kündigungen von Arbeitnehmern auf dem Tisch, denen sog. Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wird. Die Beratungen der Mandanten zeigen, dass hier häufig das nötige Basiswissen fehlt.

Deshalb schreibe ich diesen Beitrag für Sie.

Und kann nur davor warnen: jede kleine Mauschelei bei der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen.

Was ist Arbeitszeitbetrug?

Arbeitszeitbetrug bezeichnet die vorsätzliche Falschangabe oder Manipulation von Arbeitszeiten durch Arbeitnehmer mit dem Ziel, sich einen finanziellen oder persönlichen Vorteil zu verschaffen.

Am Anfang steht eine vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer darüber, dass er vorgibt zu arbeiten, obwohl er das tatsächlich nicht tut. Dadurch erregt der Arbeitnehmer einen Irrtum beim Arbeitgeber darüber, dass er seine Arbeit ordnungsgemäß erbringt und dafür sein Gehalt verdient hat. Dadurch entsteht beim Arbeitgeber ein Vermögensschaden, der darin besteht, dass er Arbeitszeit vergütet, ohne dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat.

Typische Formen des Arbeitszeitbetrugs

  • Zeiterfassungs-Manipulation: Falsches Stempeln an elektronischen Systemen, früheres Ein- oder späteres Ausstempeln.
  • Kollegiales Stempeln („Buddy Punching“): Sich gegenseitig durch Arbeitskollegen ein- oder ausstempeln lassen, während man selbst noch fehlt.
  • Pausenfake oder -verlängerung: Nicht erfasste oder überlange Raucher- und Mittagspausen oder private Erledigungen während der bezahlten Arbeitszeit.
  • Täuschung im Homeoffice: Eingeloggt bleiben oder den PC aktiv halten (z. B. durch Tools oder Maussimulatoren), während man privat Hausarbeit, Kinderbetreuung oder Nebentätigkeiten erledigt.
  • Private Tätigkeit während der Arbeit: Längere private Telefonate, ausgiebiges Surfen in sozialen Netzwerken oder das Erledigen privater Angelegenheiten während der Kernarbeitszeit.
  • Maus-Jiggler und moderne Betrugsmethoden: Der Arbeitnehmer setzt Software ein, die Mausbewegungen simulieren, oder sogenannte Maus-Jiggler mit gleichem Ergebnis: der Mitarbeiter bleibt online, obwohl er es nicht ist.

Können Raucherpausen Arbeitszeitbetrug sein?

Das ist tatsächlich denkbar. Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen. Diese Zeiten kann der Arbeitnehmer für das Rauchen nutzen, aber darüber hinaus muss er arbeiten. Heimliche zusätzliche Raucherpausen können als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Was droht mir, wenn ich während der Arbeitszeit bummle oder privater Tätigkeit nachgehe?

In der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer natürlich erst einmal zu arbeiten. Private Dinge zu erledigen, während er vortäuscht zu arbeiten, ist Arbeitszeitbetrug.

Sind Bagatellfälle Arbeitszeitbetrug oder gibt es eine bestimmte Zeitgrenze?

So etwas gibt es tatsächlich nicht. Außerhalb der Pausenzeiten darf der Arbeitgeber erwarten, dass sein Mitarbeiter auch arbeitet. Kein Arbeitgeber wird seinem Mitarbeiter wegen eines kleinen Pläuschchens mit Kollegen oder einer einmaligen Verlängerung der Frühstückspause um 5 Minuten kündigen. Treffen sich Mitarbeiter aber während der Arbeitszeit zu einem ausgedehnten Kaffeeklatsch, kann dies anders beurteilt werden.

Wann und wie darf denn der Chef kontrollieren, ob ich arbeite?

Der Arbeitgeber darf sicherlich die Erreichbarkeit seines Mitarbeiters während der Arbeitszeit  checken. Tracker darf er ohne konkreten Verdacht nicht einsetzen, auch eine minutengenaue Kontrolle ist unzulässig. Läßt sich der Arbeitnehmer aber einmal erwischen, darf sein Chef engmaschiger kontrollieren. Harte Überwachungsmaßnahmen wie dauerhafte Bildschirmaufzeichnungen, Keylogger oder gar heimliche Videoüberwachung bleiben aber unzulässig, denn diese greifen unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein.

Welche Konsequenzen habe ich zu befürchten, wenn ich erwischt werde?

Vorsicht! Ein einmaliger Arbeitszeitbetrug reicht laut Bundesarbeitsgericht als Grund für eine fristlose Kündigung aus, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist (BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). Der Arbeitgeber muss den Betrug aber konkret nachweisen. Bestehen für die Arbeit im Homeoffice etwa keine klaren Regeln, wird es mitunter mit dem Beweisen schwierig. Hier kann eine digitale Zeiterfassung mit eindeutigen Protokollen, klare Richtlinien und regelmäßige Prüfungen verhindern Manipulation bereits im Vorfeld.

Wie dürfen Arbeitgeber rechtssicher Arbeitszeitbetrug nachweisen?

Ohne saubere Beweisführung wird das Gericht die Kündigung kassieren. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Folgende Beweismittel hält die Rechtsprechung für zulässig:

  • Protokolle der elektronischen Zeiterfassung;
  • Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kollegen;
  • Log-Dateien aus IT-Systemen, aber nur bei konkretem Verdacht;
  • Videoaufzeichnungen sind bei offener Überwachung und Betriebsratszustimmung zulässig;
  • Detektiveinsatz, aber nur bei konkretem Verdacht;
  • GPS-Daten aus Dienstwagen ausnahmsweise, wenn konkret mit Mitarbeiter vereinbart und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

  1. Jeder Vorfall gehört einzeln und nachvollziehbar schriftlich festgehalten, inklusive Datum, Uhrzeit und genauer Abweichung der Arbeitszeit.
  2. Er muss in jedem Fall den Mitarbeiter anhören. Hat dieser keine Gelegenheit zur Stellungnahme, ist eine Kündigung unwirksam.
  3. Der Arbeitgeber muss zwingend die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten: sie beginnt mit der vollständigen Kenntnis aller Tatsachen und kennt keine Verlängerung.

Fälle

BAG, Urt. v. 09.06.2011 – Az. 2 AZR 381/10

Eine ordentlich unkündbare Frau hatte an sieben Tagen falsche Arbeitszeiten aufgeschrieben. Die Gesamtdauer der so erschlichenen Arbeitszeit betrug 135 Minuten. Die Mitarbeiterin hatte dieses Verhalten gerechtfertigt, wonach vereinbart sei, dass die Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“ beginne. Deshalb hatte sie ihre Arbeitszeiten bei der Ein- und Ausfahrt durch die Schranke des Firmenparkplatzes als Arbeitsbeginn und Arbeitsende angegeben. Das BAG hielt dieses Verhalten als fortgesetzten und sogar systematischen Arbeitszeitbetrug. Es sei offensichtlich, dass mit „Arbeitsstelle“ nicht der Parkplatz, sondern erst der Arbeitsplatz am Schreibtisch gemeint war und winkte die arbeitgeberseits erklärte fristlose Kündigung ohne Abmahnung durch.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v.  09.09.2025 – 5 SLa 9/25

Eine Diplomingenieurin im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte mehrfach rückwirkend falsche Arbeitszeiten bzw. Korrekturen (u. a. angebliche Dienstreisen zum Ministerium) in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen. Nach Aufforderung zur Klarstellung korrigierte sie die Angaben erneut fehlerhaft, was als bewusster Täuschungsversuch gewertet wurde. Das Gericht hat entschieden, dass eine vorsätzlich falsche Arbeitszeiterfassung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – rechtfertigen kann. Hier scheiterte sie allein an einem formellen Fehler bei der Personalratsanhörung, den ihr emsiger Anwalt gefunden hat. Glück gehabt!

LAG Köln, Urt. v. 11.02.2025 – 7 Sa 635/23

Ein seit 2009 als Fahrausweisprüfer bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer hatte in erheblichem Maße Pausenzeiten nicht im Zeiterfassungssystem dokumentiert und stattdessen private Wege (u. a. Besuche) erledigt. Das LAG Köln entschied, dass die schwerwiegende Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis so massiv zerstört, dass eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB wirksam ist – auch ohne Abmahnung und trotz langer Betriebszugehörigkeit. Da der Arbeitgeber aufgrund von Hinweisen eines Sicherheitsunternehmens berechtigt war, einen Detektiv zur Überwachung einzusetzen, muss der überführte Arbeitnehmer die dadurch entstandenen Detektivkosten (von über 20.000 Euro) als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB tragen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2012 – 15 Sa 407/12

Ein Arbeitnehmer hatte an vier Tagen einer Woche das Unternehmensgelände jeweils für einige Minuten verlassen, ohne sich per elektronischer Zeiterfassung auszuloggen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus. Diese scheiterte an der Verhältnismäßigkeit, weil der Arbeitnehmer jeden Monat bis zu zehn unbezahlte Überstunden abzuleisten hatte und dieses Pensum nicht ausgeschöpft hatte. Dem Arbeitgeber sei deshalb kein Schaden entstanden, der tatbestandlich zum Betrug gehört. Auch an so etwas sollte der Mitarbeiter im Falle eines Falles denken.

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