Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Mein Bruder und ich sind testamentarisch Erben nach meinem Vater. Dieser konnte mich jedoch noch nie so richtig leiden und hat mich zu 10 Prozent und meinen Bruder mit einer Quote von 90 Prozent als Erben eingesetzt. Meine Mutter ist vorverstorben. Kann mich mein Vater so „ enterben“?

Vorliegend ist eine testamentarische Erbfolge gegeben. Bei gesetzlicher Erbfolge, also ohne das Vorliegen eines Testamentes, hätte jedes Kind 50 Prozent geerbt. Durch die Erbeinsetzung hat der Erblasser diese Quote – auf 10 Prozent gesenkt. Damit würde der Miterbe weniger bekommen, als wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre. Die Pflichtteilsquote würde bei der vorliegenden Konstellation 25 Prozent betragen. Eine derartige Verkürzung des Pflichtteilsanspruchs lässt das Gesetz ohne Vorliegen besonderer Pflichtteilsentziehungsgründe nicht zu. In § 2305 BGB ist geregelt, dass einem Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, ein sogenannter „ZUSATZPFLICHTTEIL“ zusteht, damit er mindestens wertmäßig seinen Pflichtteil erhält. Damit ist gewährleistet, dass die erbrechtlichen Ansprüche per Testament nicht so weit verkürzt werden können, dass der Berechtigte wertmäßig weniger als seinen Pflichtteilsanspruch erhält. Bei unklarer Sach- und Rechtslage sollte man sich deshalb fachkundigen Rat einholen.

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Datum: Montag, 26. November 2018 13:56
Allgemein

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