Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Frage: Mein Vater hat mich enterbt und alles meiner Schwester vererbt. Im Nachlass ist ein Hausgrundstück. Meine Schwester hat das Haus nunmehr zu einem, meiner Meinung nach zu niedrigen Preis veräußert. Kann ich einen höheren Wert des Grundstückes im Rahmen meines Pflichtteilsrechts ansetzen?

Antwort: Wie Nachlassgegenstände zu bewerten sind, ist häufig eine Streitfrage im Bereich des Pflichtteilsrechtes. Gem. § 2311 Abs. 2, Satz 1 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dies wird regelmäßig bei Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten über ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Fall, dass der Erbe das Hausgrundstück jedoch veräußert hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend. Insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an, nach der der effektive Verkaufserlös der beste Indikator für den maßgeblichen Wert sei. Falls also nicht außergewöhnliche Umstände in Bezug auf den erzielten Verkaufspreis vorliegen, so z. B. Verkauf zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Wert, so ist auf den erzielten Verkaufspreis abzustellen. Gerade in erbrechtlichen Fragen sollte bei Zweifelsfragen deshalb rechtlicher Rat zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche eingeholt werden.

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Datum: Donnerstag, 11. Juli 2019 9:16
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