Datenschutz: wenn die Deutsche Bahn Gretas Fahrstrecke mitteilt…

von RA Christian Sitter

Von Landesdatenschutzbeauftragten sind wir ja schon einiges gewohnt, seit die DSGVO gilt. Einige vertraten anfangs die Auffassung, es gebe derzeit keine Rechtsgrundlage für das Veröffentlichen von Fotografien, auf dem andere Menschen abgebildet sind. Einer wollte im vergangenen Jahr sogar die Klingelschilder an Wohnhäusern entfernen.

Eines ist allen Bundes- wie Landesdatenschützern gemein: Lob für ihre Arbeit bekommen sie eher selten. So ist es nicht verwunderlich, wenn in der Berliner Behörde sämtliche roten Lämpchen angehen, wenn DIE Lichtgestalt aller billig und gerecht Denkenden im Lande, die Klimaikone Greta Thunberg, in der Bahn durch Deutschland fährt und sich mit dem Social-Media-Team der Deutsche Bahn AG einen munteren Twitterchat liefert.

Greta reiste also in einem überfüllten Zug durch Deutschland und twitterte hierzu ein Foto, wie sie mit einem größeren Kofferkonvolut auf dem Boden sitzt. Die Antwort aus der Presseabteilung der Bahner kam prompt:

Wir haben uns gefreut, dass Du am Samstag mit uns im ICE 74 unterwegs warst…. Noch schöner wäre es gewesen, wenn Du zusätzlich auch berichtet hättest, wie freundlich und kompetent Du von unserem Team an Deinem Sitzplatz in der Ersten Klasse betreut worden bist.

Wasser auf die Mühlen der Kritiker lieferten befragte Bahn-Servicemitarbeiter, die kundtaten, die Mitarbeiter hätten sich „ein Bein für sie ausgerissen und Greta verwöhnt”.

Exit Klatschpresse, Auftritt Landesdatenschutzbehörde des Landes Berlin: die wolle “mit dem Konzern ein ernstes Wort reden”, meldete der “Tagesspiegel”, der ohne datenschutzrechtliche Grundlage personenbezogene Daten wie Reiseroute oder Sitzplatzreservierung, auch noch in der 1. Klasse, öffentlich gemacht habe.

In der Tat: so detailliert hatte es der prominente Fahrgast nicht mitgeteilt.

Uns so gab die Aufsichtsbehörde sich in ihrer Pressemitteilung erfreulich auskunftsfreudig: dies sei Datenverarbeitung, die einer Rechtsgrundlage bedürfe. Die Stellungnahme darf wohl so verstanden werden: diese sah die Behörde “derzeit” nicht.

Und so übertraf sich die deutsche Qualitätspresse wieder einmal bei der Suche nach der Superschlagzeile: “Twitter-Zoff um Greta Thunberg: Jetzt drohen der Deutschen Bahn Konsequenzen”, titelte etwa der Münchnener Merkur. “Die Greta-Tweets der Deutschen Bahn haben nun ein Nachspiel”, bellte der “Focus”. “Für die Berliner Datenschutzbeauftragte ist das keine Bagatelle”, meinte der “Spiegel”.

Zwei Rechtsgrundlagen kommen hier zugunsten der Bahner in Betracht:

  1. Eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) hatte die junge Schwedin nicht erteilt.
  2. Ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO) für die Veröffentlichung ist denkbar, steht aber nach dem Gesetzestext unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung, “insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt”.

Lieber Leser: erwarten Sie bitte keine Antwort von mir auf die Frage, ob es denn sein kann, dass einem “Kind” eine absolute und keinen Widerspruch duldende Kompetenz in komplizierten klimatechnischen Fragestellungen zugebilligt wird, es aber bei der Abwägung in einer vergleichsweise harmlosen Angelegenheit absolut schutzbedürftig sein soll.

Schauen wir uns hingegen die Rechtsgrundlage “berechtigtes Interesse” einmal näher an: das Bild der inmitten ihrer vielen Koffer und Reisetaschen auf dem Boden sitzenden Greta, Sie haben es sicherlich schon gesehen, erweckt Mitleid und evoziert unweigerlich die Frage:

“Konnten denn die grausamen Bahner, wenn eine “weltberühmte Klimaaktivistin” sich schon nach langer, zehrender Reise im Namen des Guten erbarmt, ihr kümmerliches Reisemittel also aufzuwerten, nicht wenigstens einen einzigen Sitzplatz freihalten?”

Darf dann das angesprochene und ohnehin an positiven Schlagzeilen alles andere als verwöhnte Unternehmen, das durchaus einen, auch mehrere Plätze freigehalten und dem prominenten Fahrgast alle Wünsche von den Augen abgelesen hatte, zumindest mitteilen: “Wir haben uns ja bemüht, liebe Greta, hau bitte nicht so fest drauf?”

Im Äußerungsrecht nennt man das wohl “Recht zum Gegenschlag”. Im Presserecht kommt hinzu: wer selber persönliche Details von sich offenbart, muss sich nicht wundern, wenn diese dann auch Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung werden (sog. “Selbstöffnung”).

Hierbei scheint es sich um ein allgemeines Rechtsprinzip zu handeln, dass auch von sehr strikten datenschutzrechtlichen Regelungen nicht völlig unberührt bleiben kann, oder?

Ihr Gefühl trügt nicht, lieber Leser. So kompliziert und weltfremd ist das neue Datenschutzrecht gar nicht. In Erwägungsgrund 47 zur DSGVO lesen wir:

Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. 3Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.

(Hervorhebung durch Unterzeichner)

Und wenn Sie mich fragen: NATÜRLICH durfte und mußte Greta davon ausgehen, dass die Deutsche Bahn AG die Gelegenheit zum Gegenschlag nutzen würde. Ein schutzwürdiges, gar überwiegendes Interesse, die Öffentlichmachung der Fahrt in der 1. Klasse zu verhindern, vermag ich nicht zu erkennen.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die Berliner Datenschützer diese Erwägungen durchaus kennen. Deshalb wollen sie ja auch nur “sprechen”. Von Bußgeld ist nicht die Rede. Aber schöne Schlagzeilen hatten sie in jedem Fall. Die Öffentlichkeit wird wohl von diesem “Datenskandal” nie wieder hören.

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Datum: Mittwoch, 18. Dezember 2019 22:13
Allgemein

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