Verwaltungsrecht: Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beamte auf Probe stehen, wie der Name schon sagt, noch unter „Bewährung“. Sie haben ihre Ausbildung, „Vorbereitungsdienst“ genannt, erfolgreich absolviert und müssen sich nunmehr in der Praxis bewähren. Kommen Sie ihren Dienst und Treuepflichten nicht nach oder begehen sie ein schweres Dienstvergehen, können sie ggf. sofort aus dem Dienst entlassen werden.

Der Fall:

Vor allem Polizeibeamte haben es schwer. Die operative Tätigkeit bedarf detaillierter Schulung. Diese findet auch schon einmal von Montag bis Dienstag „jott weh deh“ (janz weit draußen) statt, hier im Rahmen der OPE (operativen Einheit). Nach anstrengendem Tagesprogramm saß die Einheit abends in der Blockhütte zusammen und konsumierte Alkohol. Der Antragsteller verließ den Raum, um kurze Zeit später an der Fensterscheibe, und für alle im Raum einsichtig, seine privaten Teile zu entblößen.

Drei Monate später tat er mit einem Kollegen und einer Kollegin nächtlichen Streifendienst. Man unterhielt sich angeregt über Piercings. Unser Beamter auf Probe habe daraufhin „seine Hose geöffnet und seinen Penis herausgenommen, um den Anwesenden sein Intimpiercing zu präsentieren.“ Immerhin nicht während der Fahrt.

Es kam trotzdem, wie es kommen mußte. Die Dame im Bunde fand das nicht lustig und beschwerte sich. Es kam zu einem Disziplinarverfahren, das mit einer Entlassungsverfügung endete.

Das Problem:

Der Polizist trug vor: alles halb so wild! Er habe die Gruppe angesichts eines „knochenharten Dienstes“ nur zum Lachen bringen wollen. Die Kollegen hätten ihn dazu aufgefordert.

Der Dienstherr blieb hart: er habe die Handlung „selbst und eigenhändig” begangen. Allein diese Handlung reiche aus für die Feststellung, dass er charakterlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeignet sei. Ihm müsse „nach einer Ausbildungszeit von drei Jahren und der Dienstverrichtung als ausgebildeter Polizeikommissar von zwei Jahren” bewusst sein, dass er selbst und nicht andere für seine Handlungen verantwortlich seien. Gerade als Polizeibeamter müsse er charakterlich so stark und gefestigt sein, um derartigen Versuchungen zu widerstehen und Begehrlichkeiten und Wünsche Dritter abzulehnen.

Die Entscheidung:

Das VG Saarlouis (Beschl. v. 17.10.2018 – 2 L 1276/18) hielt die Entscheidung. Der Antragsteller habe „in gravierender Weise gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten – § 34 Satz 2 BeamtStG – bzw. gegen Anstandspflichten verstoßen.“ Der Dienstherr durfte „angesichts der Schwere der Vorfälle und des Umstands, dass kein einmaliger Vorfall dieser Art in Rede steht, zurecht davon ausgehen, dass künftig keine anhaltende Verhaltensänderung zu erwarten sein wird, das Vertrauen des Dienstherrn vielmehr nachhaltig zerstört“ sei.

Auch die Beschwerde zum OVG Saarlouis (Beschl. v. 06.03.2019 – 1 B 309/18) war nicht von Erfolg gekrönt: dem Dienstherrn obliege „die prognostische Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Dabei gilt nach § 34 Satz 3 BeamtStG für alle Beamten, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf, hier der Beruf eines Polizeibeamten, erfordert.“

Heißt: wer zwei Mal die Hose runterläßt, ist charakterlich ungeeignet. Ob im Dienst oder nicht, spielt keine Rolle.

Fazit:

Von den Kommissarsanwärtern an der Thüringer Fachhochschule, Abt. Polizei, werden Geschichten erzählt, sie hätten sich auf der noch warmen Motorhaube des Dienst-BMWs direkt nach einem Einsatz subjektiven Lustgefühlen hingegeben. Sie sind Anwärter geblieben. Drum überlege, wer Beamter auf Lebenszeit werden will, dass er jeden Tag die Wahl hat zwischen seinen eigenen Glücksvorstellungen und dem, was er bei der konsequenten Verfolgung derselben verlieren kann.

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Datum: Montag, 16. Dezember 2019 21:22
Allgemein

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