Erbrecht: Kontovollmacht

Unternehmerabend 006

 

Meine Schwester verlangt nach dem Tod unseres Vaters als Miterbin Auskunft über eventuelle Schenkungen meines Vaters an mich und Rechnungslegung hinsichtlich des Giro- und Sparkontos meines Vaters. Dieser hatte mir eine Kontovollmacht erteilt. Bin ich dazu verpflichtet?

 

 

In erbrechtlicher Hinsicht steht dem Miterben gegen die oder den anderen Miterben grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der, an diesen durch den Erblasser gewährten Schenkungen zu, da der Erbe insoweit ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Darüber hinaus steht dem auskunftsbegehrenden Miterben im Falle des Vorliegens einer Vollmacht grundsätzlich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe aus Auftragsrecht zu. Aus diesem Auftragsverhältnis resultiert ein dem Erblasser (Vollmachtgeber) zustehender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus § 666 BGB, der nach dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben als Rechtsnachfolger übergeht. Damit ist der bevollmächtigte Miterbe nicht nur verpflichtet, Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre zu erteilen, sondern darüber hinaus viel weitergehend zur Rechnungslegung in Bezug auf die finanziellen Transaktionen, die er als Bevollmächtigter durchgeführt hat. Allein in einem Falle zwischen Eheleuten hat der BGH das Bestehen eines Auftragsverhältnisses verneint. Ein Verwandter oder eine sonstige Person, die eine derartige Vollmacht erhält, sollte deshalb im Rahmen des Auftragsverhältnisses bereits klar regeln, dass derartige Pflichten nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht bestehen sollen. Auch hier ist zu empfehlen, erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um derart umfassende Inanspruchnahme zu vermeiden.

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Datum: Montag, 22. August 2016 11:22
Allgemein

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