Verkehrsrecht: Handyverbot wird zu Geräteverbot

Handyverbot wird zum Geräteverbot. Ein weiteres Gesetzesfiasko droht

Der Verkehrsrechtler hat sich noch nicht von dem Schock erholt, den der Bundestag am vergangenen Freitag dem Publikum mit der Erweiterung des § 44 StGB bereitet hat, da droht eine weitere katastrophale Verschlimmbesserung, die zur Abwechslung einmal nicht der Mann verantwortet, der das Grundgesetz geschrumpft hat, sondern Bundesverkehrsminister Dobrindt (CSU).

Ich hatte es ja hier schon beschrieben: das sog. „Handyverbot“ am Steuer ist Recht, das in weiten Teilen der kraftfahrenden Bevölkerung noch nicht angekommen ist. „Der telefonierende Kraftfahrzeugführer mit dem Handy am Ohr und der Kurznachrichten eintippende Fahrer mit dem Mobiltelefon in der Hand gehören bedauerlicherweise zum täglichen Verkehrsgeschehen“, zürnt der Verkehrsminister lt. Bundesratsdrucksache 424/17 v. 30.05.2017, das der Bundesrat am kommenden Freitag, 07.07.2017, beschließen will. Er meint, die derzeitige Regelung werde „nicht ernst genommen“ und fehle der „generalpräventive Charakter der Bewehrung“, oder auf Deutsch: das derzeit fällige Bußgeld reicht nicht, das Handy vom Steuer zu verbannen.

Also mehr Kontrolle? Nein, viel zu einfach. Die Lösung lautet:

Anpassung des § 23 Absatz 1a StVO im Sinne einer technikoffenen Formulierung“.

Wot??? Was soll das heißen? Gemach, ich erkläre es gleich.

Zunächst das Wichtigste, der Bimbes. Ein elektronisches Gerät rechtswidrig benutzen, kostet künftig 100 €, mit Gefährdung 150 € mit Fahrverbot 1 Monat sowie mit Sachbeschädigung gar 200 € mit Fahrverbot 1 Monat. Radfahrer werden künftig mit 55 € zur Kasse gebeten. Berlin gönnt den öffentlichen Haushalten also einen ordentlichen Schluck aus der Pulle. Man beachte, dass bei „Gefährdung“, was das in der Praxis auch immer heißen mag, ein Fahrverbot droht.

Und was bedeutet nun „technikoffene Formulierung“?

Genießen Sie einmal folgende Gesetzesfassung, die sich die nahe am Volk lebenden Praktiker aus dem Ministerium ersonnen haben.

So sieht sie derzeit aus:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Und so soll sie künftig aussehen:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
  2. entweder
  3. a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  4. b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder

  2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.“

Alles klar? Ich verstehe die neue Norm so: verboten ist alles, was der Fahrer aufnehmen oder halten kann: Navi, Autoradio, CD-Teil, Touchscreen, Diktiergerät und, ja, letzten Endes auch die Funkfernbedienung des Garagentors, denn die dient ja auch der Kommunikation. Ich muss erst den Motor ausstellen, dann darf ich so ein Gerät berühren. Die Start/Stop-Automatik zählt künftig nicht mehr, den bösen Ausrutscher des OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014 – 1 RBs 1/14, hat der Gesetzgeber erstaunlich schnell ausgemerzt. Ob es genügt, wenn ich das zum Gerät führende USB-Kabel kurz aufnehme? Wetten nehme ich jetzt schon gerne an, wie die Oberlandesgerichte hier entscheiden werden.

„Kurze Blickzuwendung zum Gerät“

Sehr gelungen auch die Einschränkung des Verbots, wonach ich das Gerät nutzen darf, wenn

zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Auf Deutsch heißt dies: benötige ich künftig länger als eine Sekunde, um meine CD zu wechseln, kostet mich dies das Fünffache meiner CD. Und wer sich jetzt fragt, wie dies in der Praxis wohl kontrolliert werden soll, kennt die Praxis von OWi-Verhandlungen am Amtsgericht nicht: es findet sich sicher regelmäßig ein Polizist, der sich „absolut sicher“ ist, dass der „zweifelsfrei“ beobachtete Vorgang länger als eine Sekunde dauerte. Und das genügt natürlich für eine Verurteilung, Nachfrage zwecklos.

Wenn Sie sich jetzt über die „kurze Blickzuwendung zum Gerät“ wundern und sich fragen, warum nicht konsequenterweise Essen und Trinken am Steuer oder der kurze Blick auf die  Straßenkarte auf dem Beifahrersitz gleich mit verboten werden: ich weiß es nicht, logisch ist dies nicht.

Aber was ist neuerdings bei Gesetzesverschlimmbesserungen aus Berlin schon logisch?

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Datum: Mittwoch, 5. Juli 2017 21:52
Allgemein

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