Strafrecht: Grenzen des Notwehrrechts. Der Neuenrade-Fall.
Notwehr? Notwehr!
Über Reichweite und Grenzen eines umstrittenen Rechtfertigungsgrundes
Ein Hauseigentümer in der sauerländischen Kleinstadt Neuenrade erwischt nachts einen 18-jährigen Einbrecher und schießt ihm mit einem Revolver in den Kopf. Der Einbrecher stirbt später im Krankenhaus an seinen schweren Kopfverletzungen. Er habe aus Notwehr gehandelt, sagte der 63-Jährige Hauseigentümer in der Vernehmung: der Einbrecher sei mit einem Messer bewaffnet gewesen. Tatsächlich wurde ein Messer am Tatort gefunden. Die Staatsanwaltschaft teilt mit, der 18jährige sei im September 2015 aus Albanien nach Deutschland gekommen und zuletzt in einer Flüchtlingsunterkunft in Dortmund registriert gewesen.
Ob es sich tatsächlich um Notwehr gehandelt hat, muss jetzt die zuständige Staatsanwaltschaft klären.
Die Diskussion tobt aber seit zwei Tagen durch die sozialen Netzwerke. „Hoffentlich merken sich andere Einbrecher dieses Ende“, soll lt. „Focus“ eine Anwohnerin gesagt haben und ruft damit all die Leute auf den Plan, die prinzipiell gegen Tötung sind und bei Beteiligung heranwachsender mit Migrationshintergrund erst recht.
Grund, sich dieses Instrument einmal näher anzusehen. § 32 StGB sagt folgendes:
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
„Nicht rechtswidrig“ heißt, dass zwar der Tatbestand einer Straftat, hier wohl der Tötung nach § 212 StGB, vorliegt, diese aber gerechtfertigt ist, weil der Tötende einen „gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff“ abgewehrt hat. Wer angegriffen wird, darf sich wehren. Recht muss dem Unrecht nicht weichen. So viel steht fest. Wie weit geht dies aber und wo sind die Grenzen?
Der erste populäre Irrtum über das Notwehrrecht: es muss nicht um Leib und Leben gehen, vielmehr ist jedes Rechtsgut notwehrfähig, auch das Eigentum, die sexuelle Selbstbestimmung und die Ehre. Ein Hauseigentümer darf sein Hab und Gut notfalls mit der Waffe verteidigen.
Der zweite populäre Irrtum: auch mit einer illegalen Waffe ist Notwehr möglich. Soweit eine Verletzungshandlung durch Notwehr gerechtfertigt ist, gilt dies auch für das Führen einer Schusswaffe, soweit dieses unmittelbar mit der Verletzungshandlung zusammenfällt (BGH vom 26.10.1990 – 2 StR 310/90). Ob diese legal im Schrank steht oder nicht, spielt für die Notwehr keine Rolle. Die von einem körperlich überlegenen Mann sexuell bedrängte Frau darf diesen notfalls auch mit dem Messer abwehren. Ob sie hierbei das Leben des Angreifers riskiert, ist unerheblich, solange dieses Verteidigungsmittel das mildeste ihr zur Verfügung stehende Mittel ist. Unter Umständen besteht die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes. An der Tatsache, dass die Verteidigung von Notwehr gedeckt war, ändert dies aber nichts. Im Gegenteil kommt eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht, wenn der Täter die illegale Waffe zu seinem Schutz angeschafft hat, weil der Angreifer schon vorher massiv gedroht hat (OLG Hamm v. 24.05.2000 – 3 Ss 44/00).
Was aber nun, wenn der Angegriffene gleich auf den Kopf zielt statt auf die Beine?
Der tödliche Einsatz einer Schusswaffe ist letztes Mittel, wenn ein weniger gefährlicher Einsatz, etwa das Vorzeigen der Waffe, ein Warnschuss oder ein Schuss in die Beine, nicht in Betracht kommen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei im Zweifel die Einlassung des Notwehrtäters nicht zu widerlegen sein wird, dass er keine Zeit zum Überlegen hatte, sondern in einer Sekunde handeln musste.
Der dritte verbreitete Irrtum über das Notwehrrecht: der Angriff muss gegenwärtig sein, die Gefahr also „schon und noch“ bestehen. Schlägt der Angegriffene dem sich abwendenden Angreifer von hinten eine Flasche über den Kopf, wird er nicht (mehr) aus Notwehr gehandelt haben. In Betracht käme allenfalls ein Notwehrexzess nach § 33 StGB, wonach ein Täter nicht bestraft wird, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat.
Viertens: Notwehrprovokation ist unzulässig. Eine gezielte Beleidigung mit dem Ziel, dem anderen unter dem Deckmantel der Notwehr mal so richtig einen zu verbraten, ist grds. kein Fall der Notwehr. Hier gilt: der Angegriffene, der einen Angriff durch Beleidigung provoziert, hat dem Angriff zunächst auszuweichen und sich ggf. defensiv zu schützen. Aktive Gegenwehr ist erst dann zulässig, wenn all dies nichts hilft.
Ob der Hauseigentümer in unserem Neuenrader Fall gerechtfertigt war, wird sich zeigen. Es ist offen, ob es überhaupt zur Anklageerhebung kommt. Eines ist aber gewiß: zum Grundsatzstreit, ob sich ein Hauseigentümer auch gegen junge Eindringlinge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren darf, taugt er nicht.