Beiträge vom August, 2016

Erbrecht: Unleserliches Testament wirksam?

Dienstag, 23. August 2016 9:28

Unternehmerabend 006

 

Mein verstorbener Lebensgefährte hat mich in seinem Testament als Erbe eingesetzt und einige Vermächtnisse ausgesetzt. Ein Teil des Testaments ist allerdings unleserlich. Ist es wirksam?

 

 

Das OLG Schleswig hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, in dem ein Textteil eines Testaments einige nicht deutlich lesbare Worte enthielt. Auch ein Schriftsachverständigter konnte die Worte nicht entziffern, so dass das Problem war, was der Erblasser mit diesen Worten gemeint hatte. Das Gericht entschied, dass ein formungsgültiges Testament mangels Leserlichkeit vorliegt. Das Testament erfülle nicht die gesetzlich vorgeschriebene Formvoraussetzung, wonach es eigenhändig ge- und unterschrieben sein muss. Folge ist, dass die Lebensgefährtin des Verstorbenen keine Erbin wurde. Ein gesetzliches Erbrecht steht ihr nicht zu. Erben wurden deshalb die Kinder des Verstorbenen. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, dass ein privatrechtlich verfasstes Testament lesbar ist. Der Wille des Erblassers kommt nicht zur Geltung, wenn der Testamentstext oder Teile hiervon nicht lesbar sind, da allein der Testierwille nicht über ein fehlendes Formerfordernis hinweg hilft. Sollte der Erblasser altersbedingt oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten haben seinen letzten Willen lesbar niederzuschreiben, so sollte er ein notarielles Testament errichten.

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Familienrecht: Vorsorgevollmacht

Montag, 22. August 2016 12:37

Unternehmerabend 006

 

Ich habe von meinem pflegebedürftigen Vater eine Vorsorgevollmacht erhalten. Trotz Vorlage bei der Bank hat diese verlangt, dass ein Betreuerausweis vorgelegt wird, als ich die Überweisung einer Rechnung über das Konto meines Vaters vornehmen wollte. Ist das rechtmäßig?

 

 

Derjenige, dem eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt wird, in welcher der Vollmachtgeber verfügt, dass der Bevollmächtigte auch für den vermögensrechtlichen Bereich zuständig ist, kann über das Bankkonto wirksam verfügen. Die Bank ist nicht berechtigt einen zusätzlichen Betreuerausweis und/oder die Vorlage einer entsprechenden Bestellungsurkunde zu verlangen, um Kontoverfügungen des Bevollmächtigten zuzulassen. Wegen der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht war die Erforderlichkeit einer Betreuung gem. § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB nicht notwendig. Hier ist festgelegt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Sollten durch die Verweigerung der Bank hinsichtlich der Vornahme der Überweisung Schäden entstehen, so ist die Bank verpflichtet, diese zu ersetzen. Die Vorlage einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist als Legitimation gegenüber der Bank ausreichend.

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Erbrecht: Kontovollmacht

Montag, 22. August 2016 11:22

Unternehmerabend 006

 

Meine Schwester verlangt nach dem Tod unseres Vaters als Miterbin Auskunft über eventuelle Schenkungen meines Vaters an mich und Rechnungslegung hinsichtlich des Giro- und Sparkontos meines Vaters. Dieser hatte mir eine Kontovollmacht erteilt. Bin ich dazu verpflichtet?

 

 

In erbrechtlicher Hinsicht steht dem Miterben gegen die oder den anderen Miterben grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der, an diesen durch den Erblasser gewährten Schenkungen zu, da der Erbe insoweit ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Darüber hinaus steht dem auskunftsbegehrenden Miterben im Falle des Vorliegens einer Vollmacht grundsätzlich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe aus Auftragsrecht zu. Aus diesem Auftragsverhältnis resultiert ein dem Erblasser (Vollmachtgeber) zustehender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus § 666 BGB, der nach dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben als Rechtsnachfolger übergeht. Damit ist der bevollmächtigte Miterbe nicht nur verpflichtet, Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre zu erteilen, sondern darüber hinaus viel weitergehend zur Rechnungslegung in Bezug auf die finanziellen Transaktionen, die er als Bevollmächtigter durchgeführt hat. Allein in einem Falle zwischen Eheleuten hat der BGH das Bestehen eines Auftragsverhältnisses verneint. Ein Verwandter oder eine sonstige Person, die eine derartige Vollmacht erhält, sollte deshalb im Rahmen des Auftragsverhältnisses bereits klar regeln, dass derartige Pflichten nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht bestehen sollen. Auch hier ist zu empfehlen, erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um derart umfassende Inanspruchnahme zu vermeiden.

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