Erbrecht: Überschuldeter Nachlass

Ich wurde von meinem Onkel als Erbe eingesetzt. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen habe ich versäumt. Es liegen erhebliche Schulden vor. Wie kann ich vorgehen?

Stellt sich heraus, dass eine Überschuldung vorliegt, so kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Hier wirkt die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Gläubigern. Für den Fall, dass jedoch nicht genügend Masse vorhanden ist um ein derartiges Verfahren durchzuführen, kann er gegenüber einzelnen Gläubigern mittels Einrede seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hier bittet das Gesetz die Möglichkeiten der Dürftigkeitseinrede, der Unzulänglichkeitseinrede und der Erschöpfungseinrede. Die Dürftigkeitseinrede ist bei unzureichenden, aber nicht überschuldeten Nachlässen zur Abwehr des Zugriffes der Nachlassgläubiger auf das eigene Vermögen des Erben zu erheben. Ist der Nachlass überschuldet und daher eine vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht möglich, ist die Unzulänglichkeitseinrede zu erheben. Die Erschöpfungseinrede ist sinnvoll, wenn weder Nachlassaktiva noch Ersatzforderungen gegen den Erben vorhanden sind. Dies zeigt, dass auch nach Annahme der Erbschaft Möglichkeiten bestehen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und um eine Eigenhaftung zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden.

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Datum: Donnerstag, 17. Januar 2019 15:31
Allgemein

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