Beiträge vom November, 2014

IT-Recht: Wenn Nachrichtensender zum Filesharing abenteuerliche Beiträge senden

Freitag, 28. November 2014 11:33

Frage:

Ich habe Anwaltspost wegen „illegaler Downloads“ bekommen und meine Söhne, 18 und 15 Jahre alt, zur Rede gestellt, die als einzige meinen Rechner nutzen. Die schwören, es nicht gewesen zu sein. Nun bin ich vollends verwirrt: n24 berichtet, man solle mit dem Absender verhandeln. „Meistens“ seien solche Forderungen berechtigt, nur die erhobene Forderung zu hoch. Was nun?

Antwort:

Fast möchte man n24 mit Sebastian Brant (einem Juristen übrigens), „Das Narrenschiff“, zurufen: „Viel besser ist es, nichts beginnen, Als Schaden, Schand und Spott gewinnen.“

Der Bericht, hier abrufbar, strotzt vor Fehlern. „Meistens seien die Forderungen berechtigt“, meint da ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale. Woher weiß der Mann das? Ein gutes Beispiel, dass man nicht jeden Verbraucherverdruss auch sofort dort hintragen muss. Zum einen geschehen bei der angeblich „beweissicheren“ IP-Adressen-Ermittlung immer wieder grobe Fehler (OLG Köln, Beschl. v. 10. Februar 2011 – 6 W 5/11). Können Sie also selber ausschließen, dass Sie zur Tatzeit am Rechner gesessen haben oder dieser ausgeschaltet war, spricht dies schon einmal dafür, dass hier ein Fehler passiert sein kann.

Dann nutzen fast immer mehrere Personen einen Rechner, die Anwaltspost ist aber immer an den Anschlussinhaber gerichtet. Der haftet aber nicht automatisch für einen Rechtsverstoß, wenn er denn nachgewiesen ist, sondern nur dann, wenn er ihn (mit-)verursacht hat. Sie selber waren es nicht. Ob Ihr Sohn es doch gewesen sein könnte, wissen Sie nicht, wenn Sie nicht zumindest entsprechende Tausch-Software und/oder die angeblich heruntergeladenen Dateien auf dem Rechner finden. Haben Sie Ihren minderjährigen Sohn gehörig belehrt, dass er solche Seiten nicht aufrufen und nichts Illegales herunterladen darf, haften Sie dafür auch nicht (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12, „Morpheus“). Ihren volljährigen Sohn müssen Sie nicht belehren, denn der muss selber wissen, was er tut (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12, „BearShare“). Der Satz „Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden,“ ist also grottenfalsch.

Toll auch der Rat: „Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt“. Warum, wenn Sie es nicht zu verantworten haben? Ihren eigenen Anwalt müssen Sie ja erst mal bezahlen, denn Rechtsschutz gibt es für solche Fälle leider grundsätzlich nicht. Trotz „Verhandeln“ würde es am Ende noch teurer.

Falsch ist auch die Behauptung, dass Sie sich „30 Jahre lang“ an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binden. Einmal abgegeben, gilt eine Unterlassungserklärung nämlich lebenslang und verjährt nicht.

So richtig verstanden haben die Verfasser dieses Beitrags das Prinzip „Filesharing“ ohnehin nicht. Sie stellen immer auf den Download ab. Um den geht’s in der Abmahnung aber nicht, sondern um den Upload, den die Software dann meistens automatisch übernimmt. Das ist auch der Zeitpunkt, indem die Spionagesoftware zuschlägt und „angeblich beweissicher“ die IP-Adresse ermittelt.

Fazit: Gehen Sie lieber gleich zum Anwalt, als Stunden im Internet zu verbringen und auf fragwürdige Tipps zu stoßen, die mehr schaden als nützen.

Mehr zum Thema lesen Sie hier: https://www.anwalt-gotha.de/it-recht-neues-zu-filesharing-und-internettauschboersen/

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IT-Recht: Vorsicht vor “Bilderklau” bei Facebook

Mittwoch, 19. November 2014 17:09

Artikel aus der “Südthüringer Rundschau” vom 20.11.2014

Südthüringer Rundschau - Hildburghausen - SR-1447-S-12.pdf 2014-11-19 16-37-40

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Vertragsrecht: Vorsicht vor gefälschten “Vodafone”-Mails

Dienstag, 18. November 2014 9:34

Schon wieder gefälschte Mails von “Vodafone” im Umlauf

Heute erreichte mich (!!!) folgende Mail von

noreply@vodafone.de [web1390p2@minne.gra.de]:

Vodafone Fake

Es kann nur dringend davor gewarnt werden, den Link anzuklicken! Löschen Sie diese Mail! Und sagen Sie es weiter! Leider klicken immer noch viele ahnungslose Kunden vor Schreck über die Höhe der angeblich geschuldeten Summe den Link und fangen sich Schadsoftware ein.

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Familienrecht: “Online-Scheidung”? Nicht mit uns!

Donnerstag, 13. November 2014 18:08

Frage:

Ich habe im Internet gesehen, dass Anwälte zunehmend eine “Online-Scheidung ohne Anwaltsbesuch” anbieten. Was verbirgt sich dahinter und ist so etwas ratsam?

 

Antwort:

Zunächst: Eine „Online-Scheidung“ gibt es nicht. Rechtsanwälte, die mit dem Begriff „Online-Scheidung“ werben, stellen auf ihrer Internetseite Onlineformulare bereit, die Sie auszufüllen haben, damit die Mindestdaten bekannt sind, die im Scheidungsantrag genannt werden müssen. Eine Beratung über die sich möglicherweise stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung ist nicht vorgesehen.

Die Beratung in familienrechtlichen Sachen ist aber zumeist kompliziert. Der Mandant, der geschieden werden will, hat häufig hohen Beratungsbedarf, er stellt Fragen, die ich nur im persönlichen Gespräch ohne Zeitdruck beantworten kann und möchte. Ergeben sich Unterhaltspflichten des Ehegatten oder gemeinsamer Kinder? Wie gestaltet sich der Versorgungsausgleich, die Auseinandersetzung des Vermögens, Hausrats etc. Dies alles am Telefon oder, noch schlimmer, fünf Minuten vor dem Termin „besprechen“ zu wollen, stellt die Dinge auf den Kopf. In einem ersten Beratungsgespräch in der Kanzlei gebe ich Ihnen einen Überblick über die Folgen von Trennung und Scheidung und können wir klären, was genau wie zu regeln sein wird.

Dass eine „Online-Scheidung“ für den Mandanten riskant und für den Anwalt haftungsträchtig sein kann, zeigt der Fall des Landgerichts Berlin (Urt. v. 5.6.2014 – 14 O 395/13): dort schloss der „Online-Scheidungsanwalt“ – wie die Mandantin später behauptete – ohne vorherige Besprechung einen Vergleich, der Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt ausschloss. Das LG Berlin befand zunächst in erfrischender Klarheit:

„Der erkennende Richter hält es für grundsätzlich pflichtwidrig und fehlerhaft, allein aufgrund eines solchen Scheidungsformulars im Internet oder aufgrund einer telefonischen Rücksprache von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen und die weitere Beratung auf diesen Sachverhalt zu beschränken, wenn der Mandant Vorgaben gemacht hat, die in den Formular oder in dem Telefonat geäußert werden. Die Tätigkeit des Anwalts ist schon nach den o.g. Anforderungen an die Beratung verantwortungsvoller und lässt sich weder in einem Telefonat erledigen noch durch ein Onlineformular ersetzen. Es erscheint von vornherein verfehlt, auf der Homepage mit einer Ehescheidung “ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten” zu werben.“

Die Verwendung eines Formulars entbindet Rechtsanwälte demnach nicht von ihren Beratungspflichten. Da diese bei Internetmandaten naturgemäß eher zu kurz kommen, liegen Fehler nahe und führen dazu, dass der Anwalt einen „Kunstfehler“ begeht, dessen nachteilige Folgen er der – ehemaligen – Mandantin zu ersetzen hat.

Deshalb bieten wir keine Online-Scheidung an!

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