Beiträge vom Dezember, 2014

Vertragsrecht: Banken müssen auch Selbständigen Bearbeitungsgebühren zurückzahlen!

Montag, 15. Dezember 2014 15:39

von Christian Sitter

RA-Sitter-2014 in Vertragsrecht: Jetzt Bearbeitungsgebühr von Ihrer Bank zurückfordern

 

 

 

 

 

 

Banken, die ihren Kunden für die Finanzierung eines Autos, einer Küche, einer Immobilie oder anderer Güter eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt haben, müssen diese zurückzahlen. Dies betrifft in jedem Fall Kredite, für die Sie ab dem 01.01.2005  Bearbeitungsgebühren gezahlt haben.

Vorsicht: Bei der Rück­forderung bereits im Dezember 2004 gezahlter Bearbeitungs­gebühren läuft die absolute 10-jährige Verjährungs­frist taggenau ab.

Entscheidend ist, wann die Gebühr vollständig gezahlt wurde, nicht der Vertragsschluss.

Hier haben wir darüber berichtet.

Die Urteile des BGH betrafen zunächst nur Verbraucher.

Wir allerdings haben von Anfang an die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmer und Freiberufler betroffen sind.

Der BGH hatte die Unwirksamkeit der Abrede über die Bearbeitungsgebühr auf § 307 BGB gestützt, der auch auf Unternehmen Anwendung findet( § 310 Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 8.11.2013 – 4 C 387/12) und das Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 15.11.2013 – 18 C 3194/13) haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Beide Urteile sind mittlerweile rechtskräftig. Die Rechtslage ist derzeit allerdings noch nicht abschließend geklärt. Die Banken halten die ergangenen Urteile für irrelevant und lehnen Rückzahlungen größtenteils ab. Unseres Erachtens ist die Rechtslage aber zwingend.

Wir raten daher allen Betroffenen, deren Forderungen zum Jahresende zu verjähren drohen, und das sind grds. alle Kredite, für die Sie vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, zum Mahnbescheid.

Dieser kann bei den zuständigen Mahngerichten beantragt werden. Beträgt die Rückforderung etwa bis zu 1.000 Euro, betragen die Kosten für den Antrag 32 €. Ihr zuständiges Mahngericht finden Sie unter mahngerichte.de.

Oder Sie beauftragen kurzfristig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der weiteren Abwicklung. Wir sind bis zum 23.12., 18.00 Uhr, und auch zwischen den Jahren bei Bedarf für Sie erreichbar.

Näheres zum Problem finden Sie hier.

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Verwaltungsrecht: Betrieb eines Nagelstudios ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

Mittwoch, 10. Dezember 2014 17:57

von RA Christian Sitter

 

Schlechte Zeiten für „Hobbynagler“ und sonstige „Freiberufler“, die in ihren Wohnzimmern kosmetische Dienstleistungen o.ä. anbieten: nach einem Urteil des VG Ansbach, (Urt. v. 16.10.2014 – AN 3 K 14.00594) ist der Betrieb eines Nagelstudios in einem reinen Wohngebiet unzulässig.

Es bestätigte damit eine Verbotsverfügung des Landratsamtes, das auf Beschwerden von Nachbarn wegen Lärmbelästigungen tätig geworden war, insb. wegen des Kundenverkehrs mit oder ohne Auto. Parkplätze würden rigoros „zugeparkt“. Und:

„Vermehrt in den Sommermonaten ergebe sich eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Türenschlagen, das Motor aus- und anschalten der Pkws der Kunden sowie durch das Klappern der hohen Absätze der Kundinnen auf dem Gehweg.“

Das Problem:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt hatte. Es galt die Version des Jahres 1977: Damit ist dort grds. nur Wohnen erlaubt. Ausnahmsweise können Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienten, zugelassen werden, etwa Lebensmittelläden. Die Nageldesignerin, die in ihrem Laden auch noch Kosmetikprodukte verkauft, konnte hierfür diesen „täglichen Bedarf“ wie bei Lebensmitteln nicht nachweisen, auch wenn sie unstrittig ein Handwerk ausübt. Sie hatte sich verteidigt mit dem Argument, sie hätte nur „ein bis zwei Kundinnen pro Tag“. Ein klassisches Eigentor.

Auch die weitere Ausnahme nach § 13 i.V.m. § 3 BauNVO für Freiberufler zog nicht. Ein Nagelstudio stelle keine freiberufliche Tätigkeit wie bei einem Arzt oder Anwalt dar, meinte das Gericht. „Da ein Nagelstudio überwiegend nach den konkreten Angaben der Kunden eine Dienstleistung bringe“, beruhe diese Tätigkeit nicht auf einer individuellen geistigen Leistung (BVerwG, Urt. vom 20.1.1984 – 4 C 56/80, BayVBl 1980, 344).

Vergeblich machte die Nageldesignerin geltend, ihr Gewerbe sei ordnungsgemäß angemeldet und die Stadt habe ihr bei der Anmeldung keine Hinderungsgründe mitgeteilt. Das Gericht befand lapidar: Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt ersetzt nicht die für eine rechtmäßige Nutzung erforderliche positive Aussage der für Rechtsfragen in Bezug auf bauliche Anlagen allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde.“ Es sei auch unerheblich, dass sich in der Nähe weitere Gewerbebetriebe befänden. Dies mache den Bebauungsplan noch nicht „funktionslos“, was voraussetze, dass die Verwirklichung der Festsetzung eines reinen Wohngebietes auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei.

Immerhin gestattete das Landratsamt die Betriebseinstellung innerhalb von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheides.

Die Entscheidung dürfte auch zur aktuellen Version der Baunutzungsverordnung so ergehen, die Erleichterungen für Kinderhorte und soziale wie kulturelle Einrichtungen bringt. Liegt ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO vor, könnte die Ausnahme „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ nach § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO greifen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

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