Vertragsrecht: Banken müssen auch Selbständigen Bearbeitungsgebühren zurückzahlen!
von Christian Sitter
Banken, die ihren Kunden für die Finanzierung eines Autos, einer Küche, einer Immobilie oder anderer Güter eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt haben, müssen diese zurückzahlen. Dies betrifft in jedem Fall Kredite, für die Sie ab dem 01.01.2005 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben.
Vorsicht: Bei der Rückforderung bereits im Dezember 2004 gezahlter Bearbeitungsgebühren läuft die absolute 10-jährige Verjährungsfrist taggenau ab.
Entscheidend ist, wann die Gebühr vollständig gezahlt wurde, nicht der Vertragsschluss.
Hier haben wir darüber berichtet.
Die Urteile des BGH betrafen zunächst nur Verbraucher.
Wir allerdings haben von Anfang an die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmer und Freiberufler betroffen sind.
Der BGH hatte die Unwirksamkeit der Abrede über die Bearbeitungsgebühr auf § 307 BGB gestützt, der auch auf Unternehmen Anwendung findet( § 310 Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 8.11.2013 – 4 C 387/12) und das Amtsgericht Nürnberg (Urt. v. 15.11.2013 – 18 C 3194/13) haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Beide Urteile sind mittlerweile rechtskräftig. Die Rechtslage ist derzeit allerdings noch nicht abschließend geklärt. Die Banken halten die ergangenen Urteile für irrelevant und lehnen Rückzahlungen größtenteils ab. Unseres Erachtens ist die Rechtslage aber zwingend.
Wir raten daher allen Betroffenen, deren Forderungen zum Jahresende zu verjähren drohen, und das sind grds. alle Kredite, für die Sie vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, zum Mahnbescheid.
Dieser kann bei den zuständigen Mahngerichten beantragt werden. Beträgt die Rückforderung etwa bis zu 1.000 Euro, betragen die Kosten für den Antrag 32 €. Ihr zuständiges Mahngericht finden Sie unter mahngerichte.de.
Oder Sie beauftragen kurzfristig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der weiteren Abwicklung. Wir sind bis zum 23.12., 18.00 Uhr, und auch zwischen den Jahren bei Bedarf für Sie erreichbar.
Näheres zum Problem finden Sie hier.