Urheberrecht: Heimliches Anfertigen von Fotos zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verboten

Besonders gute Mensch_innen sind mitunter nicht besonders zimperlich, wenn es darum geht, Anstand zu erzwingen. Dass es hierbei klare rechtliche Grenzen gibt, hat jetzt das Landgericht Bonn (Urt. v. 07.01.2015 – 5 S 47/14) festgestellt.

Der Fall:

Einem rheinischen Naturfreund mißfiel, dass immer mehr Hundehalter ihre Hunde in den Siegauen, einem Naturschutzgebiet, verbotswidrig frei herumlaufen ließen. Er legte sich auf die Lauer und fotografierte heimlich die Missetäter, um mit den Bildern dann bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Ein Hundehalter, der unerfreuliche Post von der Stadt bekam, beauftragte einen Rechtsanwalt, der Akteneinsicht beantragte und erhielt. So kam der Betroffene an den Namen des Anzeigeerstatters, den er prompt verklagte mit dem Antrag, diesem zu verbieten, ihn künftig ohne sein Wissen zu fotografieren.

Das Urteil:

Das Landgericht Bonn (Urt. v. 07.01.2015 – 5 S 47/14) hat jetzt das Urteil des Amtsgerichts Bonn bestätigt, das den Hobbyfotografen dazu verurteilt hatte, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen in der Siegaue ohne dessen Einwilligung zu unterlassen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

“Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht dazu verurteilt, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen in der Siegaue ohne dessen Einwilligung zu unterlassen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.”
Wer ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse hergestelle, greife in dessen Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Die in einem solchen Fall durchzuführende Güter- und Interessenabwägung ergebe, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Er kann sich als Privatperson nicht auf die Einhaltung der Naturschutzvorschriften und deren hoheitliche Durchsetzung berufen, denn über diese Rechtsgüter kann er nicht verfügen. Ein eigenes Recht, dass Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, hat er nicht, das ist Sache des Staates. Ein „Recht auf eine effektive Anzeige“ kann er allenfalls dann ins Feld führen, wenn seine eigenen Interessen berührt sind. Er kann ja jeden anzeigen, wie es ihm beliebt. Er darf hierzu halt nur keine Fotos machen von Menschen, die dies nicht wissen und wohl auch nicht wollen. Das LG verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschl. v. 23.09.2013 – 13 LA 144/12, “Knöllchen-Horst”), dass „selbsternannte Hilfsermittler“ bei massenhaften Anzeigen von Verstößen (dort: Parkverstößen) kein eigenes schützenswertes Interesse haben, “weil sich solche Personen lediglich zum Sachwalter öffentlicher Interessen machen.”
Und die Moral von der Geschicht: Sie machen sich dazu, sind es aber nicht. Das seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesetzlich verankerte Staatsziel, bei ewiggestrigen, besonders uneinsichtigen Personen Anstand zu erzwingen, verleitet manch guten Menschen zu detektivischen Meisterleistungen. Gut, dass es noch Richter gibt, die der totalen Denunziationsgesellschaft klare rechtliche Grenzen aufzeigen.
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Datum: Mittwoch, 27. Mai 2015 9:37
Allgemein

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