Urheberrecht: Heimliches Anfertigen von Fotos zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verboten
Besonders gute Mensch_innen sind mitunter nicht besonders zimperlich, wenn es darum geht, Anstand zu erzwingen. Dass es hierbei klare rechtliche Grenzen gibt, hat jetzt das Landgericht Bonn (Urt. v. 07.01.2015 – 5 S 47/14) festgestellt.
Der Fall:
Einem rheinischen Naturfreund mißfiel, dass immer mehr Hundehalter ihre Hunde in den Siegauen, einem Naturschutzgebiet, verbotswidrig frei herumlaufen ließen. Er legte sich auf die Lauer und fotografierte heimlich die Missetäter, um mit den Bildern dann bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Ein Hundehalter, der unerfreuliche Post von der Stadt bekam, beauftragte einen Rechtsanwalt, der Akteneinsicht beantragte und erhielt. So kam der Betroffene an den Namen des Anzeigeerstatters, den er prompt verklagte mit dem Antrag, diesem zu verbieten, ihn künftig ohne sein Wissen zu fotografieren.
Das Urteil:
Das Landgericht Bonn (Urt. v. 07.01.2015 – 5 S 47/14) hat jetzt das Urteil des Amtsgerichts Bonn bestätigt, das den Hobbyfotografen dazu verurteilt hatte, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen in der Siegaue ohne dessen Einwilligung zu unterlassen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
“Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht dazu verurteilt, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen in der Siegaue ohne dessen Einwilligung zu unterlassen. Der entsprechende Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.”