Vorsorgerecht: Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Ich habe gehört, manche Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen seien unwirksam. Ist das so?
Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2016 mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bei Entscheidungen über den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen befasst. Inhaltlich geht es um die hinreichende Bestimmtheit dieser Vollmachten/Verfügungen. Insoweit wird für eine effektive Vorsorgevollmacht verlangt, dass in Bezug auf Untersuchungen und Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe der schriftlich niedergelegte Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten konkret auf Maßnahmen bezieht bei denen die Gefahr besteht, dass der Betroffene stirbt oder einen schweren und längerandauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es muss also zum Ausdruck kommen, dass der Bevollmächtigte die Kompetenz von dem Vollmachtgeber für diese Maßnahmen erhält. Eine Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbarbe vorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden kann. Allgemeine Anweisungen, dass ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen ist, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, genügen nicht. Der Betroffene muss im Text umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation konkret will und was er nicht will (zum Beispiel keine künstliche Ernährung und keine künstliche Beatmung). Eine allgemeine Formulierung, wie z. B. keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, ist insoweit nicht hinreichend konkret. Betroffene sollten also die, meistens aus Formularen übernommenen Formulierungen in Bezug auf Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sachkundig überprüfen lassen.