Beiträge vom August, 2018

Verwaltungsrecht: „Sanifair“ vor Gericht. Gibt es ein Recht auf kostenlose Toilettenbenutzung auf Autobahnen?

Donnerstag, 30. August 2018 16:09

Wir kennen das. Auf der Autobahn unterwegs und die Not überfällt einen. Also steuern wir den nächsten Rastplatz an und suchen die gewisse Örtlichkeit auf. Die wir aber nur betreten dürfen, wenn wir 70 Cent berappen. Dafür spendiert „Sanifair“ uns zwar einen Gutschein, den wir dann an der fast immer völlig überfüllten Kasse gegen eine Tasse hoffnungslos überteuerten Kaffee einlösen können. Wenn wir denn wollen. Meistens wollen wir aber nicht, denn Kaffee treibt, und dann geht das Spiel von vorne los. Die Gutscheine sind auch nur eine begrenzte Zeit einlösbar, so dass sich das „Sammeln“, um sich dann irgendwann eine Tüte Chips leisten zu können, auch nicht empfiehlt. Und überhaupt dreht sich Ludwig Erhard ob dieses unglaublichen Monopols ohnehin täglich im Grabe um.

Was hat das alles mit dem Rechte, das mit uns geboren ist, zu tun? Richtig, nichts, sagt nun auch das OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG. Dort hatte der Kläger endlich genug vom „Prinzip Sanifair“ und beanspruchte Miktionsfreiheit auf deutschen Autobahnen, also das Recht, die Toiletten auf Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. Das VG Koblenz hielt die Klage in erster Instanz für unzulässig. Das OVG untersucht juristisch gründlicher, woraus sich ein solches Recht ergeben könnte: aus dem Prinzip der „Daseinsvorsorge“? Nein, zu wenig konkret. Aus den Grundrechten?

„Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.

Das ist dann aber doch für das Gericht zu starker Tobak. Denn dann müßte die begehrte Maßnahme zur Sicherung der genannten Grundrechte „unbedingt erforderlich“ sein. Und, mit Verlaub, das ist der normunterworfene Bürger seit Vespasians Zeiten („non olet“) anders gewohnt:

„Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).“

Und zum anderen? Richtig, es gibt ja auch „unbewirtschaftete Rastanlagen“ mit der „auch für den Kläger hinreichenden Möglichkeit unentgeltlicher Toilettennutzung.“

Der Kläger glaubt nicht, was er da ex cathedra vernimmt. Er macht geltend, die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ sei beeinträchtigt, wenn er seine Fahrt „mit voller Blase“ fortsetzen müsste, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Dringt er damit bei den gestrengen Verwaltungsrichtern durch? Natürlich nicht, ist doch, wir lasen es bereits,

das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung“… Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.“

Eine Rechtsregel, dass „Sanifair“ Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft kostenlos sicherzustellen habe, existiere nicht.

Und? Muss man SOWAS für 70 Cent durch zwei Instanzen peitschen? Man muss. Wenn man Rainald Grebe heißt und in seinem sonstigen Beruf als Kabarettist etwa über unseren geliebten kleinen Freistaat herzieht, dass es einfach schmerzen muss. Was kommt als nächstes? Wir empfehlen eine Klage vor hiesigen Verwaltungsgerichten gegen gewisse Thüringer Politiker auf Schmerzensgeld.

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Datenschutz: Ein eleganter Weg, das Fair Parken-Problem zu lösen

Sonntag, 19. August 2018 14:53

Ich sage es ja immer: die besten Ideen haben die Mandanten. Vor allem diejenigen, die meine Beiträge lesen 😉

Einer berichtete mir jetzt, er sei in die “Fair Parken-Falle” getappt, über die ich hier berichtet hatte. Zwei Minuten geparkt zum Brötchenholen, fand er bei der Rückkehr das “Knöllchen” vor, dem zwei Wochen später die böse Post auf dem Fuße folgte, er müsse 19,99 € und die Gebühren für die Halterauskunft bezahlen. An den Halter, nicht den Fahrer. Dieser haftet aber meiner Meinung nach nicht.

Der Mandant schrieb also zurück und wies auf meinen Artikel hin. Wenig überraschend folgte ein seitenlanges Pamphlet, warum ich Unrecht habe und die “Vertragsstrafe” zu bezahlen sei.

Was tun? Der Mandant wußte Rat, denn er hatte auch mein Buch “Fit für die DSGVO” gelesen.

Und so borgte er sich meinen “Horrorbrief” und schrieb die Fair Parken GmbH folgendermaßen an:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am … Post aus Ihrem Haus erhalten und wende mich an Sie in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen. Ich habe im Hinblick auf jüngste Veröffentlichungen zu sorglosem Umgang mit Kundendaten (vgl.  die Angelegenheit Facebook & Cambridge Analytica) Anlass, Sie um Zugang zu meinen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu ersuchen.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie meine Anfrage binnen Monatsfrist zu beantworten haben, Art. 12 Abs. 3 DS-GVO. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werde ich sie mit einer Beschwerde an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten weiterreichen.

Insb. bitte ich mich zu folgenden Sachverhalten zu unterweisen:

  1. Bitte stellen Sie mir eine Kopie meiner persönlichen Daten zur Verfügung, die Sie haben oder verarbeiten.
  2. Bitte teilen Sie mir darüber hinaus mit,
  3. welche Daten genau Sie von mir haben;
  4. aus welchen Quellen diese stammen, insb. so Sie zusätzlich personenbezogene Daten über mich aus anderen Quelle als mir selbst erheben, mich über diese vollständig zu informieren, Art. 14 DS-GVO;
  5. ob Sie meine persönlichen Daten auf externen Speichergeräten, CD, DVD etc. oder anderen Medien gesichert haben, wo sie gespeichert sind und wie diese gesichert sind,
  6. ob diese sich in Datenbanken befinden und, wenn ja, in welchen,
  7. in welchen Kategorien Sie meine persönlichen Daten verarbeiten,
  8. wie lange Sie diese speichern und
  9. in welchem Turnus welche Kategorie personenbezogener Daten zur Löschung vorgesehen ist.
  10. Bitte unterrichten Sie mich darüber,
  11. in welchen Ländern meine persönlichen Daten gespeichert sind oder von wo aus Sie darauf zugreifen können;
  12. falls Sie Cloud-Dienste nutzen, in denen meine Daten gespeichert sein könnten, teilen Sie mir mit, in welchen Ländern sich die Server befinden und wo meine Daten in den letzten 12 Monaten gespeichert waren.
  13. Bitte teilen Sie mir mit, inwiefern Sie in den vergangenen 12 Monaten meine Daten erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt oder in sonstiger Weise genutzt haben.
  14. Bitte übersenden Sie mir eine Liste aller Dritten an, denen Sie meine persönlichen Daten übermittelt haben oder, können Sie diese nicht mit Sicherheit identifizieren, übermittelt haben könnten. Erläutern Sie hierbei die Rechtsgrundlage, welche Sie ermächtigt, meine persönlichen Daten Dritten zu übermitteln und diese so in den Stand zu versetzen, meine persönlichen Daten zu erheben, zu speichern oder an weitere Externe zu übermitteln.
  15. Bitte informieren Sie mich, ob Sie sub. 1. – 5. auf der Grundlage geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DS-GVO veranlasst haben oder veranlassen werden, und überlassen mir bitte eine Kopie Ihrer diesbezüglichen Dokumentation.
  16. Wenn Sie Entscheidungen über mich treffen, die auf einer automatisierten Verarbeitung i.S.d Art. 22 DS-GVO einschließlich Profilerstellung beruhen, erörtern Sie mir bitte den Entscheidungsprozess und die Algorithmen solcher automatisierter Entscheidungen sowie das Ergebnis und die Folgen derartiger Verarbeitungsprozesse einschließlich gewonnenen Erkenntnisse.
  17. Bitte informieren Sie mich über die Maßnahmen, die Sie ergriffen haben, um meine persönlichen Daten vor Verlust oder Diebstahl zu schützen.
  18. Schließlich ist für mich von Interesse, inwiefern meine persönlichen Daten in den letzten 12 Monaten versehentlich oder aufgrund einer Datenschutzverletzung von Ihrem Unternehmen veröffentlicht wurden und, falls ja,
  19. berichten Sie mir bitte detailliert über das konkrete Vorkommnis, insb. Datum und Uhrzeit des Verstoßes und wann Sie dieses genau entdeckt haben,
  20. wer für den Verstoß verantwortlich ist;
  21. welche meiner persönlichen Daten konkret betroffen waren;
  22. inwiefern mir ein materieller oder immaterieller Schaden infolge des Verstoßes entstanden ist oder noch droht;
  23. welche Maßnahmen Sie bereits getroffen haben oder zu treffen gedenken, um künftig eine rechtswidrige Offenlegung meiner persönlichen Daten auszuschließen;
  24. falls Sie es nicht wissen, aber auch nicht ausschließen können, ob ein solcher Verstoß stattgefunden hat, erläutern Sie mir bitte, welche Maßnahmen Sie unter Verwendung welcher TOM ergriffen haben, einen unbefugten Zugriff auf meine Daten auszuschließen oder zu mildern, ob Sie über eine Technologie verfügen, mit der Sie mit hinreichender Sicherheit wissen können, ob meine persönlichen Daten offengelegt wurden (IDS, Firewall, ISÆN, sonstige Securitytools) und ob Sie ein System zur Datensparsamkeit und –minimierung installiert haben, meine persönlichen Daten ggf. verschlüsseln, anonymisieren oder pseudonymisieren;
  25. welche Maßnahmen Sie in Bezug auf Mitarbeiter oder externe Vertragspartner in Ihrem Haus ergriffen haben, um auszuschließen, dass diese personenbezogene Daten für Zwecke außerhalb Ihres Unternehmens auf externen Geräten speichern und/oder diese per E-Mail, mobile Messenger oder auf andere Weise weitergeben.

Mit freundlichen Grüßen”

Wenige Tage später erhielt er einen Anruf der Fair Parken GmbH, die sich in aller Form für den “Fehler” entschuldigte, versprach, sofort alle gespeicherten Daten zu löschen und für die “Umtriebe” auch noch einen Scheck über 20 € übersandte.

Wer sagt, dass die DSGVO nur Schlechtes gebracht hat?

Thema: Allgemein | Kommentare (6) | Autor: