Verwaltungsrecht: „Sanifair“ vor Gericht. Gibt es ein Recht auf kostenlose Toilettenbenutzung auf Autobahnen?

Wir kennen das. Auf der Autobahn unterwegs und die Not überfällt einen. Also steuern wir den nächsten Rastplatz an und suchen die gewisse Örtlichkeit auf. Die wir aber nur betreten dürfen, wenn wir 70 Cent berappen. Dafür spendiert „Sanifair“ uns zwar einen Gutschein, den wir dann an der fast immer völlig überfüllten Kasse gegen eine Tasse hoffnungslos überteuerten Kaffee einlösen können. Wenn wir denn wollen. Meistens wollen wir aber nicht, denn Kaffee treibt, und dann geht das Spiel von vorne los. Die Gutscheine sind auch nur eine begrenzte Zeit einlösbar, so dass sich das „Sammeln“, um sich dann irgendwann eine Tüte Chips leisten zu können, auch nicht empfiehlt. Und überhaupt dreht sich Ludwig Erhard ob dieses unglaublichen Monopols ohnehin täglich im Grabe um.

Was hat das alles mit dem Rechte, das mit uns geboren ist, zu tun? Richtig, nichts, sagt nun auch das OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG. Dort hatte der Kläger endlich genug vom „Prinzip Sanifair“ und beanspruchte Miktionsfreiheit auf deutschen Autobahnen, also das Recht, die Toiletten auf Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. Das VG Koblenz hielt die Klage in erster Instanz für unzulässig. Das OVG untersucht juristisch gründlicher, woraus sich ein solches Recht ergeben könnte: aus dem Prinzip der „Daseinsvorsorge“? Nein, zu wenig konkret. Aus den Grundrechten?

„Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.

Das ist dann aber doch für das Gericht zu starker Tobak. Denn dann müßte die begehrte Maßnahme zur Sicherung der genannten Grundrechte „unbedingt erforderlich“ sein. Und, mit Verlaub, das ist der normunterworfene Bürger seit Vespasians Zeiten („non olet“) anders gewohnt:

„Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).“

Und zum anderen? Richtig, es gibt ja auch „unbewirtschaftete Rastanlagen“ mit der „auch für den Kläger hinreichenden Möglichkeit unentgeltlicher Toilettennutzung.“

Der Kläger glaubt nicht, was er da ex cathedra vernimmt. Er macht geltend, die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ sei beeinträchtigt, wenn er seine Fahrt „mit voller Blase“ fortsetzen müsste, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Dringt er damit bei den gestrengen Verwaltungsrichtern durch? Natürlich nicht, ist doch, wir lasen es bereits,

das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung“… Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.“

Eine Rechtsregel, dass „Sanifair“ Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft kostenlos sicherzustellen habe, existiere nicht.

Und? Muss man SOWAS für 70 Cent durch zwei Instanzen peitschen? Man muss. Wenn man Rainald Grebe heißt und in seinem sonstigen Beruf als Kabarettist etwa über unseren geliebten kleinen Freistaat herzieht, dass es einfach schmerzen muss. Was kommt als nächstes? Wir empfehlen eine Klage vor hiesigen Verwaltungsgerichten gegen gewisse Thüringer Politiker auf Schmerzensgeld.

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Datum: Donnerstag, 30. August 2018 16:09
Allgemein

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