Erbrecht: Pflichtteil
Mein verstorbener Vater hat mich enterbt und alles seiner neuen Lebenspartnerin vererbt. Darüber hinaus hat er ihr die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung Schenkweise zugewendet. Ist die Versicherungsleistung bei meinem Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen und wenn ja mit welchem Wert?
Das enterbte Kind hat wegen der Schenkweise zugewendeten Leistung aus der Lebensversicherung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB. Streitig war insoweit, mit welchem Wertansatz ein Pflichtteilsberechtigter diese Ergänzung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung, welche sich an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien orientiert hat, aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen. Im Einzelfall kann sich ggf. ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert ergeben, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis z. B. an einen gewerblichen Aufkäufer hätte verkaufen können. Dies ist Tatfrage. Damit hat der Bundesgerichtshof die Tendenz in der Rechtsprechung unterbunden, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf die gesamte Versicherungssumme abzustellen. Wer nicht erbt und entsprechende Pflichtteilsansprüche hat, dem stehen ggf. auch entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen sind.