Klage eines Fußballfans gegen Twitter-Nachricht der Polizei erfolgreich
Montag, 23. Oktober 2023 20:00
unser neuer Beitrag aus dem „Oscar für Gotha“, Ausgabe November 2023
Thema: Aktuell | Kommentare (0) | Autor: Christian Sitter
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Donnerstag, 21. Juli 2011 12:50
Mein Vater hat mich enterbt und alles meiner Schwester vererbt. Im Nachlaß ist ein Hausgrundstück. Meine Schwester hat das Haus nunmehr zu einem meiner Meinung nach zu niedrigen Preis veräußert. Kann ich einen höheren Wert des Grundstückes im Rahmen meines Pflichtteilsrechts ansetzen?
Wie Nachlaßgegenstände zu bewerten sind, ist häufig eine Streitfrage im Bereich des Pflichtteilsrechtes. Der Pflichtteilsberechtigte hat oftmals die Anschaffungskosten im Blick oder orientiert sich an Preisen, die für vergleichbare Gegenstände verlangt werden. Gem. § 2311 Abs. 2, Satz 1 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dies wird regelmäßig bei Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten über ein Sachverständigengutachten erfolgen. Im Fall, daß der Erbe das Hausgrundstück jedoch veräußert, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgebend. Insoweit knüpft der BGH an seine bisherige Rechtsprechung an, nach der der effektive Verkaufserlös der beste Indikator für den maßgeblichen Wert sei. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Erbfall und dem Verkauf ein längerer Zeitraum liegt. Dabei sind in der Regel drei Jahre vertretbar, 5 Jahre im Einzelfall gerade noch hinnehmbar. Falls also nicht außergewöhnliche Umstände in Bezug auf den erzielten Verkaufspreis vorliegen, so z. B. nachweisbarer bewußter Verkauf zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Wert, so ist auf den erzielten Verkaufspreis abzustellen. Gerade in erbrechtlichen Fragen sollte bei Zweifelsfragen deshalb rechtlicher Rat zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche eingeholt werden.
Thema: Aktuell | Kommentare (0) | Autor: RA-Stoll
Mittwoch, 20. Juli 2011 13:39
Mein kürzlich verstorbener Vater hatte seine neue Lebengefährtin nach dem Tod meiner Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Im Rahmen einer Auskunftsklage über den Nachlaßbestand wegen meines Pflichtteilsanspruches habe ich ein Urteil, daß mir diese Frau Auskunft zu erteilen hat. Kann ich auch Vorlage von Belegen in Bezug auf die Auskunftserteilung verlangen?
Nach einer Entscheidung des OLG Köln auf Grundlage der herrschenden Rechtsprechung hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen im Rahmen des ihm nach § 2314 Abs. 1, S. 1 BGB zustehenden Auskunftsanspruches. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wird nach dem Gesetz allein gem. § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines Bestandsver-zeichnisses umgesetzt. § 260 Abs. 1 BGB sieht insoweit keine Pflicht vor, dem Verzeichnis Belege beizufügen. Anders verhält sich das bei einem tatsächlichen Rechnungslegungsanspruch, der sich ggf. bei Vorliegen einer Vollmacht ergeben kann. Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte noch einen Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1, S. 2 BGB und, wenn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft bestehen, das Recht von dem Auskunftsverpflichteten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf seine Auskunft gem. § 260 Abs. 2 BGB zu verlangen. Pflichtteilsberechtigten, die ihre Rechte effektiv durchsetzen wollen, ist daher dringend anzuraten, erforderlichenfalls rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Thema: Aktuell | Kommentare (0) | Autor: RA-Stoll
Mittwoch, 20. Juli 2011 13:38
Meine Schwester verlangt nach dem Tod unseres Vaters als Miterbin Auskunft über eventuelle Schenkungen meines Vaters an mich und Rechnungslegung hinsichtlich des Giro- und Sparkontos meines Vaters. Dieser hatte mir eine Kontovollmacht erteilt. Bin ich dazu verpflichtet?
In erbrechtlicher Hinsicht steht dem Miterben gegen die oder den anderen Miterben grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der, an diesen durch den Erblasser gewährten Schenkungen zu, da der Erbe insoweit ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Darüber hinaus steht dem auskunftsbegehrenden Miterben im Falle des Vorliegens einer Vollmacht grundsätzlich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe aus Auftragsrecht zu. Aus diesem Auftragsverhältnis resultiert ein dem Erblasser (Vollmachtgeber) zustehender Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen den Bevollmächtigten aus § 666 BGB, der nach dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben als Rechtsnachfolger übergeht. Damit ist der bevollmächtigte Miterbe nicht nur verpflichtet Auskunft über mögliche Schenkungen der letzten 10 Jahre zu erteilen, sondern darüber hinaus viel weitergehend zur Rechnungslegung in Bezug auf die finanziellen Transaktionen, die er als Bevollmächtigter durchgeführt hat. Allein in einem Falle zwischen Eheleuten hat der BGH das Bestehen eines Auftragsverhältnisses verneint. Ausnahmsweise sollen nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung auf Herausgabe entfallen, wenn der Auftraggeber selbst im Rahmen des Vollmachtsverhältnisses diese jahrelang nicht geltend gemacht hat. Ein Verwandter oder eine sonstige Person, die eine derartige Vollmacht erhält, sollte deshalb im Rahmen des Auftragsverhältnisses bereits klar regeln, daß derartige Pflichten nach dem Tod des Vollmachtsgebers nicht bestehen sollen. Auch hier ist zu empfehlen, erbrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine derart umfassende Inanspruchnahme zu vermeiden.
Thema: Aktuell | Kommentare (0) | Autor: RA-Stoll