Verkehrsrecht: Fahrverbot bei Voreintragung

Ich bin im vergangenen Jahr mit 29 km/h zu schnell geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid wurde am 14.10.2009 rechtskräftig. Jetzt habe ich erneut einen Bußgeldbescheid bekommen: ich soll am 12.10.2010 auf der Autobahn bei Gießen 34 km/h zu schnell gefahren sein. Ein Fahrverbot von einem Monat wird wegen der Voreintragung angeordnet. Ich brauche den Führerschein aber dringend.  Lohnt sich ein Einspruch?

Ja! Zwar darf ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits ein Bußgeld festgesetzt worden ist und Ihnen dies innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung erneut passiert.

Doch die Vortat darf Ihnen nur dann vorgehalten werden, wenn deren Eintragung in Flensburg noch nicht tilgungsreif ist. Das ist sie nach zwei Jahren, sofern keine neuen Taten hinzukommen. Doch Alteintragungen werden im Register erst nach einem weiteren Jahr wirklich gelöscht. Die sogenannte Überliegefrist soll verhindern, dass verspätet gemeldete Verkehrsdelikte nicht berücksichtigt werden. In der Realität dient sie den Bußgeldstellen häufig dazu, ein Fahrverbot auszusprechen, weil die Tat eben noch registriert ist.

Das OLG Frankfurt/M. stützte dies für Hessen, und damit für Sie relevant, bisher und meinte, bei der neuen Tat sei auf den Begehungstag abzustellen. Für Sie hieße dies, das Fahrverbot wäre rechtmäßig, denn am 12.10.10 war die Vortat noch keine zwei Jahre her. Nunmehr hat sich das OLG Frankfurt/M. in einer neuen Entscheidung vom 07.01.2010 (Az. 2 Ss OWi 552/09) aber der Meinung anderer OLGs angeschlossen, wonach es auf den Tag ankommt, an dem der Richter entscheidet. Dies lässt sich hier zwar noch nicht sagen, doch könnte dies durchaus erst nach dem 14.10.2011 geschehen, je nach dem, wann das Gericht terminiert oder wann etwa ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Messung vorläge. Es sind aber noch viele andere Gründe denkbar, die oft mit Erfolg gegen ein Fahrverbot angeführt werden können. Suchen Sie deshalb den Fachanwalt Ihres Vertrauens auf!

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Datum: Dienstag, 27. Dezember 2011 22:30
Allgemein

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