Verkehrsrecht: Konsequenzen eines „wilden Autorennens“
Mein 18jähriger Sohn ist wegen eines vorsätzlichen „wilden Autorennens“ mit einer Geldbuße von 400,00 €, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot bedacht worden. Er sagt, der andere habe ihn spontan provoziert. Er befindet sich noch in der Probezeit und ist als Auszubildender zu Bahnfahrten schon finanziell nicht in der Lage. Bisher fährt er ohne Beanstandung. Lässt sich die Strafe reduzieren?
Nicht nur Fahranfänger sollten sich niemals auf „spontane“ Fahrwettbewerbe einlassen! Wie das OLG Bamberg unter dem 29.11.2010 (Az. 3 Ss OWi 1756/10) festhält, schließt auch spontan an der Ampel aufkommender Sportsgeist den Vorsatz nicht aus, und Autorennen sind verboten, § 29 Abs. 1 StVO. Die Behörde hat auf die Regelbuße erkannt, und die sieht u.a. ein Fahrverbot vor.
Für Fahranfänger in der Probezeit ergibt sich das zusätzliche Problem, dass die Führerscheinstelle ein kostspieliges Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre anordnen wird. Das OLG Bamberg hat im o.g. Beschluss dem Versuch des sehr menschlichen Amtsrichters der Vorinstanz, wegen dieser Konsequenzen vom Fahrverbot abzusehen, eine klare Absage erteilt. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung und höhle die Wertung des Gesetzgebers aus, solche Taten als besonders gefährlich zu ahnden. Dass er keine Voreintragungen in Flensburg hat, entlastet ihn nicht, denn so lange fährt er noch nicht.
Dies muss aber nicht heißen, ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei aussichtslos. Ein Fahrverbot kann auch bei sonst klarem Sachverhalt entfallen, wenn besondere Tatumstände, etwa ein sog. „Augenblicksversagen“, oder eine existenziellen Härte vorliegt. Und niemand unterschätze den Faktor „Zeit“, solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Der Fachanwalt Ihres Vertrauens kann Ihnen mehr sagen. Fragen Sie ihn!