IT-Recht: Preisangabe im Webshop

Ich betreibe einen Webshop, in dem ich PCs, Drucker usw. zum Kauf anbiete. Zum Einstand habe ich die Preise für  ein Marken-Notebook um 20% des Normalpreises gesenkt und dies dadurch kenntlich gemacht, dass ich den Normalpreis durchgestrichen habe. Jetzt habe ich eine Abmahnung eines Mitbewerbers erhalten, der meint, ich müsse bei einem solchen Angebot den gesenkten Preis näher erklären. Reicht es denn nicht, wenn ich auf das „Einstandsangebot“ hinweise?

 

Leider nicht. Sie müssen zum einen angeben, wie lange die Rabatt-Aktion gelten soll und auch eindeutig erklären, was es mit dem durchgestrichenen Preis auf sich hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies nämlich für zweifelhaft, denn Ihr Kunde könnte ja denken, es handele sich um einen vom Hersteller vorgegebenen Preis oder denjenigen, die Mitbewerber für das Gerät verlangen. Früheren Urteilen von OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, die Kunden für mündig genug hielten zu sehen, dass dies der Preis sei, den Sie nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen werden, hat der BGH jetzt (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09) mit deutlichen Worten widersprochen.  Der BGH meinte bisher, dass ein solcher Zeitraum für Rabatte nicht angegeben werden müsse, wenn es sich um Räumungsverkäufe handelt, denn dann könne der Unternehmer nicht wissen, wie lange der Abverkauf der Produkte dauere, doch gelte dies gerade nicht bei Einstandsangeboten. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 20.09.2011, 38 O 58/09) erstreckt dies nunmehr auf alle Markenangebote. Mit der Konsequenz, dass dies angesichts der hohen Kosten einer solchen Abmahnung schon das Aus des Webunternehmers sein könnte, müssen die Richter sich ja nicht befassen.

Deshalb die dringende Mahnung: lassen Sie Ihren Webshop schon vor Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit von einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen!

Die Kosten für die Prüfung durch den Experten sind geringer als Sie denken.

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Datum: Dienstag, 27. Dezember 2011 22:41
Allgemein

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