Erbrecht: Auskunftsanspruch gegen den verwaltenden Miterben

Meine Schwester und ich haben von unserem Vater ein Mehrfamilienhaus mit 4 Mietwoh­nungen geerbt. Die Verwaltung hat meine Schwester übernommen, gibt mir aber seit Jah­ren keine Informationen oder Abrechnungen. Was kann ich tun?

Gemäß § 2038 BGB steht den Erben bis zur Auseinandersetzung die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist dem anderen gegenüber verpflichtet zu Maßregeln mitzu­wirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. In dem Falle, daß der mit der Verwaltung betraute Miterbe dieser Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt, bestehen Auskunfts- und Abrechnungsansprüche des Miterben gegenüber dem anderen Miterben. Insoweit ist eine nachvollziehbare Abrechnung der Verwaltung unter Vorlage entprechender Belege durch­zuführen. Diese Auskunfts- und Abrechnungsansprüche sind gerichtlich durchsetzbar. Kommt der Miterbe, dem die Verwaltung übertragen wurde, seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm die Verwaltung – erforderlichenfalls gerichtlich – entzogen werden. Für Verfügungen über Nachlaßge­genstände gilt gem. § 2040 Abs. 1 BGB der Grundsatz, daß Verfügungen über einen Nachlaßge­genstand durch die Miterben nur gemeinschaftlich wirksam erfolgen können. Der verwaltende Mit­erbe sollte bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung durch den oder die anderen Miterben ange­mahnt werden.

Ist dies nicht erfolgreich, ist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

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Datum: Sonntag, 27. Januar 2013 13:41
Allgemein

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