Erbrecht: „Überschreiben“ eines Testaments wirksam?
Ich habe mit meinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Da auf der Seite unten kein Platz mehr war, haben wir beide oben „unterschrieben“. Ist das Testament wirksam?
Einen derartigen Fall hatte vor kurzen das OLG Celle zu entscheiden. Grundsätzlich muß ein eigenhändiges Testament gem. § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament genügt insoweit gem. § 2267 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Ein Testament muß also unterschrieben werden. Die Unterschrift soll dokumentieren, daß die Erklärung des Erblassers abgeschlossen ist. Nur in eng beschränkten Ausnahmefällen kann ein gemeinschaftliches Testament ausnahmsweise wirksam sein, wenn der, von einem der Ehegatten handschriftlich verfaßte Text statt mit Unterschriften mit beiden Namen überschrieben wurde, also die „Unterschriften“ auf dem Blatt über dem Text geleistet wurden. In einem vom OLG Celle insoweit entschiedenen Fall (OLG Celle vom 06.06.2011 – AZ: 6 C 101/11) nahm der Testamentsinhalt fast die ganze Seitenlänge in Anspruch und wurde von drei Zeugen unterschrieben. Da für die Unterschriften der letztwillig Verfügenden, also der Ehegatten, kein Platz mehr war, setzten sie ihre Namenszüge über den Testamentstext. Das Gericht argumentierte dahingehend, daß aufgrund des Platzmangels unter diesen Umständen ausgeschlossen werden kann, daß nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. In diesem Ausnahmefall erkannte das Gericht die „Oberschriften“ als wirksame Unterschriften an. Das Testament war somit formwirksam. Sollten Unklarheiten in Bezug auf bereits geschriebene letztwillige Verfügungen vorliegen, ist es ratsam sachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.