Beamtenrecht/Wehrrecht: Schadensersatzpflicht des Soldaten bei Verkehrsunfall gegenüber seinem Dienstherrn

Frage:

Ich bin Offizier der Bundeswehr und habe bei einer Dienstfahrt mit meinem Dienstwagen einen Verkehrsunfall verursacht, als ich auf einer Landstraße einen sehr langsam vor mir fahrenden Wagen auf freier Strecke überholen wollte, der plötzlich und ohne zu Blinken nach links abbog. Ich überschritt hierbei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h und kollidierte mit dem vorderen Kotflügel dieses Fahrzeugs. Mein Dienstherr hat mir deshalb jetzt einen Leistungsbescheid zugestellt, wonach ich mehr als 3.000 € für die Reparatur meines Wagens, und ggf. auch den Schaden der Gegenseite, zahlen soll. Zu Recht?

Antwort:

Die Frage, ob Sie eine (Teil-)Schuld an dem Unfall tragen, weil Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder bei unklarer Verkehrslage überholt haben, müssen Sie hier scharf trennen von der Frage, ob Ihr Dienstherr berechtigt ist, Ihnen die Kosten des Unfalls aufzubürden. Rechtliche Grundlage des Leistungsbescheidskann hier allein § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) sein, wonach ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Indem Sie unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt und damit die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet haben,haben Sie die sich aus § 7 SG ergebende Treuepflicht verletzt und den Unfall zumindest mitverursacht. Dies geschah aus meiner Sicht aber keineswegs grob fahrlässig oder gar vorsätzlich. Zum einen ist es plausibel, die Geschwindigkeit während eines Überholvorganges kurzfristig über das erlaubte Maß hinaus zu erhöhen, um den Überholvorgang und die damit verbundene Gefährdungssituation möglichst schnell abzuschließen. Zum anderen war an dieser Stelle das Überholen grds. gestattet und die freie Sicht auf die Strecke möglich. Schließlich hatten Sie keine Anzeichen für ein plötzliches Abbiegen des Fahrzeugs vor Ihnen. Dann war Ihr Verhalten zwar rechtswidrig, aber nicht grob fahrlässig (so auch jüngst das VG Koblenz, Urt. v. 04.06.2013 – 1 K 1009/12.KO). Ich empfehle, dem Bescheid zu widersprechen.

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Autor:
Datum: Dienstag, 1. Juli 2014 9:12
Allgemein

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