IT-Recht: Impressumspflicht bei Facebook

Frage: Ich betreibe eine Versicherungsagentur und habe auf „Facebook“ ein sog. Fanprofil angelegt, auf dem ich aktuelle Angebote einstelle. Mein Impressum ist durch zwei Klicks über die von Facebook vorgehaltene „Info-Box“ erreichbar. Jetzt erhalte ich Anwaltspost, in der mich ein geschätzter Mitbewerber kostenpflichtig darauf hinweist, ich müsse auf der ersten Seite dieses Profils ein Impressum vorweisen mit all meinen geschäftlichen Daten. Stimmt das?

Antwort:

Ein Urteil des LG Aschaffenburg (vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) sorgt unter Fans der beliebten Internetplattform „Facebook“ für Unruhe. Dieses hat einen Gewerbetreibenden verurteilt, auf seine Fanseite ein Impressum zu setzen, dass „ohne langes Suchen auffindbar“ sein müsse. Die von Facebook vorgehaltene „Info“-Seite sei hierzu nicht ausreichend.

Die gute Nachricht: wer „Facebook“ privat nutzt, kann dies auch weiterhin ohne „Impressum“ tun. Jede kommerzielle Internetseite muss aber nach § 5 TMG ein vollständiges und leicht erreichbares Impressum haben, das gilt auch für „Facebook“, das für solche Fälle mittlerweile auch eine Impressums-Box auf der ersten Seite einer „Fanpage“ bereitstellt.

Die schlechte Nachricht: damit hat „Facebook“ leider neue Probleme geschaffen, nämlich für Handynutzer: Diese sehen in der offiziellen Mobil-Applikation diese Box je nach Gerät oft nicht, was nach einem Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2010 (Az. I-4 U 225/09) aber sein muss. Setzt sich die Meinung des LG Aschaffenburg daher durch, gibt es derzeit keine rechtlich einwandfreie Lösung für kommerzielle „Facebook“-Seiten.

Was tun? Mut zur Lücke? Lieber nicht. Kommerziellen Facebooknutzern muss bis auf weiteres geraten werden, unter jeden Beitrag auf der Fanpage wie bei Emails die erforderlichen Angaben zu setzen oder die Seitenbeschreibung oben auf der Seite hierfür zu nutzen.

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Datum: Dienstag, 1. Juli 2014 9:10
Allgemein

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