IT-Recht/Urheberrecht: Nutzung eines Markennamens im Webshop/im Schaufenster als Leuchtreklame

Frage:

Ich bin Inhaber eines kleinen Elektroladens mit angeschlossenem Webshop, in dem ich ausschließlich Markenprodukte anbiete. Den Namen eines Anbieters habe ich auf der ersten Seite hervorgehoben, um mein Geschäftsprinzip klarzumachen. Jetzt flattert mir von einer großen Berliner Kanzlei eine Abmahnung ins Haus, ich verletze Markenrechte dieses Anbieters. Das kann doch nicht richtig sein, genau den habe ich als Leuchtreklame im Schaufenster stehen?

Antwort:

Der Alltag eines Fachanwalts für IT-Recht umfasst nicht nur die Themenkreise Hardware, Software, Telefon, Internet, sondern häufig auch Fragen rund um den Auftritt eines Unternehmers im Wettbewerb bis hin zum Markenrecht. So lag mir auch dieser Fall schon zur rechtlichen Würdigung vor: Darf man als Händler, der bestimmte Markenprodukte verkauft, den Markennamen einer der angebotenen Artikel auf der eigenen Webseite oder gar als Leuchtreklame im Schaufenster nutzen? Kurz gesagt: Beides sollten Sie schleunigst unterlassen, sonst ist eine weitere kostspielige Abmahnung nur eine Frage der Zeit.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.03.13 ­­– Az. 6 U 170/12 – für die Leuchtreklame entschieden, dass dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zusteht, die Außenwerbung nicht mehr zu nutzen. Der Händler habe den unrichtigen Eindruck erweckt, zwischen Händler und Hersteller bestehe eine vertragliche Verbindung, so dass der Händler die fremde Marke unberechtigt ausnutze. Sie sollten also einen ausreichend deutlichen Hinweis sowohl auf Ihrer Webseite als auch im Schaufenster unterbringen, dass dem nicht so ist, etwa durch den deutlichen Hinweis: „Kein Vertragshändler“ ö.ä. Das Urteil bezieht sich auf die Schaufensterwerbung, ist aber auf den Webshop in gleicher Weise anwendbar.

Fazit: Händler dürfen zwar auf den Vertrieb bestimmter Marken hinweisen, sollten aber jede Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber ausschließen. Im Webshop sollte bei jedem einzelnen Angebot ein deutlicher Hinweis erfolgen. Haben Sie Fragen, wenden Sie sich an den Spezialisten!

 

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Datum: Dienstag, 1. Juli 2014 9:15
Allgemein

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