Erbrecht: Eigenhändig geschriebene Aufkleber auf Karte als Testament
Frage: Mein Vater hat auf einer Karte verschiedene Aufkleber aufgebracht, welche seine Lebensgefährtin mit Nennung ihres Namens als „Haupterbin“ ausweisen. Liegt ein wirksames Testament vor?
Antwort: Mit einer derartigen Frage hatte sich vor kurzem das OLG Hamburg zu befassen. Der Erblasser benutzte eine Karte, auf die er zwei Aufkleber aufbrachte. Einer enthielt die Aufschrift „V. (Name der Lebensgefährtin) ist meine Haupterbin“. Ein weiterer Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die Unterschrift des Erblassers befand sich nicht auf der Karte. Das OLG Hamburg führt insoweit aus, dass ein Testierwille aus dieser Karte nicht abgeleitet werden kann. Die zwei aufgebrachten Aufkleber sind zum einen jederzeit manipulierbar, zum anderen fehlt jegliche Bezeichnung auf der Karte, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handeln soll. Darüber hinaus fehlen der Vorname des Erblassers sowie Angaben über den Ort der Errichtung. Auch fehlt insoweit eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Ein Manipulationsschutz sei bei der hier vorliegenden Konstellation in keinster Weise gegeben. Deshalb könne dem Aufkleber mit den Initialen und dem Datum des Erblassers nicht die Abschlussfunktion der Unterschrift für ein Testament beigemessen werden. Die „Karte“ sei mangels Testierwillen und eigenhändiger Unterschrift nicht als Testament zu werten. Auch dieser Fall zeigt, dass man bei ungewöhnlichen Gestaltungswünschen hinsichtlich des Testamentes besser rechtskundigen Rat einholen sollte.