Erbrecht: Auslegung einer Klausel “der sich bis zu meinem Tod um mich kümmert”
Frage: Mein Onkel hat in seinem Testament festgelegt, dass derjenige, der “sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert” sein Erbe sein soll. Ich und seine Lebensgefährtin haben ihn bis zum Tod versorgt. Bin ich Miterbe?
Antwort: Mit einem derartigen Testament, in dem der Erblasser festlegte, dass derjenige Erbe sein soll, der “sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert”, hatte sich vor kurzem das OLG München zu befassen. Nach einem Schlaganfall kümmerte sich die Lebensgefährtin des Verstorbenen und ein Neffe um den Erblasser und beantragten nach dem Tod einen Erbschein. Das Nachlassgericht stellte den beantragten Erbschein zunächst aus, da sich die Lebensgefährtin und der Neffe tatsächlich um den Erblasser bis zu dessen Tod gekümmert haben. Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins führte zur Entscheidung des OLG München, wonach das Testament mit dieser Formulierung gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass ein Testament mit derartigem Inhalt die Bezeichnung der Person des Erben offen lässt und die Auswahl des Erben damit einem Dritten überlässt. Der Begriff des “sich Kümmerns” sei zu unbestimmt, was wiederum letztendlich eine Ermessensentscheidung des den Erben Bestimmenden nach sich ziehe. Es darf jedoch nur die Bezeichnung, nicht jedoch die Bestimmung des Erben gem. § 2065 Abs. 2 BGB übertragen werden. Die Auswahlkriterien muss der Erblasser so konkret festlegen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass er eine eigene mitbestimmende Ermessensentscheidung treffen muss. Es tritt deshalb ggf. gesetzliche Erbfolge ein, mit den entsprechenden Konsequenzen. Im entschiedenen Fall existierte ein älteres Testament, dessen Festlegungen dann maßgeblich waren. Bei der Gestaltung eines Testamentes ist es deshalb ratsam entsprechende fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diese, vom Erblasser nicht gewünschte Folge zu verhindern.