Erbrecht: Form des Testaments
Frage: Ich möchte mein Testament machen und meine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzen. Ich bin kinderlos, möchte aber meinem Neffen meine Uhrensammlung zukommen lassen. Genügt es wenn ich ein entsprechendes Testament mit meinem Computer schreibe, ausdrucke und dann unterzeichne?
Antwort: Ein derartiges Vorgehen würde zu einem formunwirksamen Testament führen. Gem. § 2247 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Desweiteren soll in der letzwilligen Verfügung angegeben sein, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ein Ausdruck über einen Computer und eine Unterschrift reicht deshalb in keinem Fall aus. Ein Testament kann alternativ auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Sinnvoll ist es, das Testament nach formwirksamer Errichtung beim Nachlassgericht verwahren zu lassen, da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Testamente „verschwinden“. In Bezug auf den o. g. Inhalt sollte die Lebensgefährtin klar und eindeutig als Alleinerbin eingesetzt werden und zugunsten des Neffen ein sog. Vermächtnis ausgesetzt werden. Im Rahmen dieses Vermächtnisses erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbin, er wird nicht Erbe und es entsteht auch keine streitbehaftete Erbengemeinschaft. Ohne entsprechende letztwillige Verfügung entstehen häufig ungewollte Erbengemeinschaften mit jahrelangem Streitpotential. Dies kann durch eine entsprechende Gestaltung einer letztwilligen Verfügung vermieden werden.