Beiträge vom Oktober, 2017

Erbrecht: Ehegattentestament und Verbindlichkeit

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:53

Meine Eltern haben ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet und geregelt, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre fünf Kinder zu Erben eingesetzt sind. Liegt hierin eine nicht mehr veränderbare verbindliche Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten aller Kinder?

Im vorliegenden Fall war die Mutter vorverstorben. Der überlebende Ehegatte hatte ein neues Testament errichtet und darin nur drei der ursprünglich fünf eingesetzten Kinder zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Konnte der Witwer einseitig die Schlusserbeneinsetzung der fünf Kinder ändern? Das Oberlandesgericht Jena vertritt insoweit im Rahmen der Auslegung des Ehegattentestaments die Auffassung, dass im Rahmen der Formulierung „unseres gemeinsamen Todes“ nur diejenigen Fälle erfasst sein sollen, in denen tatsächlich die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nacheinander versterben und der überlebende Ehegatte in dieser kurzen Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren, konnte der Witwer das Testament nach dem Tode der Ehefrau einseitig hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung wirksam ändern, so dass eben nur drei der fünf Kinder, die er namentlich benannt hat, als Schlusserben nach seinem Tod erben. Die Rechtsprechung stellt für die Auslegung von testamentarischen Verfügungen auf alle Umstände des Einzelfalls ab, um den Erblasserwillen zu ermitteln. Dieser Wille muss im Testament formgültig angedeutet sein. Auch dieser Fall zeigt, dass bei der Formulierung des Testamentes hohe Aufmerksamkeit geboten ist.

 

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Erbrecht: Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten auf Bankguthaben

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:49

Mein Freund, mit dem ich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, ist verstorben. Erben sind seine beiden Kinder. Habe ich Ansprüche auf die Hälfte des Guthabens eines Bankkontos, welches allein auf seinen Namen angelegt war, auf dem aber Gelder durch uns festgelegt wurden, die für einen gemeinsamen Zweck verwendet werden sollten?

Diese Frage hatte das OLG Schleswig zu entscheiden. Der Verkaufserlös aus dem Verkauf eines gemeinsamen Investmentfonds wurde durch die Partner auf das Bankkonto des Verstorbenen eingezahlt. Es sollte zur Renovierung der im gemeinschaftlichen Miteigentum stehenden Wohnung dienen. Die Erben verweigerten jegliche Auszahlungsansprüche hinsichtlich dieses Kontoguthabens. Das OLG Schleswig entschied hierzu im Jahr 2015, dass bei der vorliegenden Konstellation ein Anspruch der Lebensgefährtin auf Auszahlung der Hälfte des Kontoguthabens gegenüber den Erben besteht. Bei Eheleuten sei anerkannt, dass eine hälftige Berechtigung des Ehepartners auch bei Konten besteht, die allein auf einen Ehegatten eingerichtet wurden, wenn dies zumindest konkludent zwischen den Ehepartnern vereinbart ist. Eine derartige Vereinbarung wird u.a. angenommen, wenn der eingezahlte Betrag einem gemeinsamen Zweck dienen soll und die Ersparnisse beiden Ehegatten zufließen sollen. Diese Grundsätze überträgt das Oberlandesgericht auch auf die Partner einer Lebensgemeinschaft. Vorliegend sollte das Festgeld zur Renovierung der gemeinsamen Wohnung dienen. Die entstandene Bruchteilsgemeinschaft setzt sich nach Ansicht des Gerichts nach dem Tod eines Partners mit der Erbengemeinschaft fort, so dass der Lebensgefährtin ein entsprechende Auszahlungsanspruch zusteht. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte nichtehelicher Lebenspartner stärkt und letztendlich dem Willen des Verstorbenen entspricht.

 

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Vorsorgerecht: Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:47

Ich habe gehört, manche Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen seien unwirksam. Ist das so?

Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2016 mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bei Entscheidungen über den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen befasst. Inhaltlich geht es um die hinreichende Bestimmtheit dieser Vollmachten/Verfügungen. Insoweit wird für eine effektive Vorsorgevollmacht verlangt, dass in Bezug auf Untersuchungen und Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe der schriftlich niedergelegte Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten konkret auf Maßnahmen bezieht bei denen die Gefahr besteht, dass der Betroffene stirbt oder einen schweren und längerandauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es muss also zum Ausdruck kommen, dass der Bevollmächtigte die Kompetenz von dem Vollmachtgeber für diese Maßnahmen erhält. Eine Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbarbe vorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden kann. Allgemeine Anweisungen, dass ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen ist, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, genügen nicht. Der Betroffene muss im Text umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation konkret will und was er nicht will (zum Beispiel keine künstliche Ernährung und keine künstliche Beatmung). Eine allgemeine Formulierung, wie z. B. keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, ist insoweit nicht hinreichend konkret. Betroffene sollten also die, meistens aus Formularen übernommenen Formulierungen in Bezug auf Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sachkundig überprüfen lassen.

 

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Erbrecht: Auslegung eines Vermächtnisses für “Geschwister und ihre Angehörigen”

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:40

Mein Onkel hat in seinem Testament ein Vermächtnis verfügt, wonach, „Geschwister und ihre Angehörigen“, ohne die Angehörigen näher zu bezeichnen, ein Teil seines Ersparten erhalten sollten. Kann ich als Neffe einen Geldbetrag fordern?

Das OLG Koblenz hat in soweit entschieden, dass die Formulierung im Testament hinsichtlich der „Angehörigen“ vollkommen unklar sei. Der Begriff der „Angehörigen“ sei mehrdeutig und somit auslegungsfähig. Das BGB selbst definiert diesen Begriff nicht. Es ist deshalb nicht bestimmbar, welche Angehörigen tatsächlich welchen Betrag erhalten sollten. Allein bestimmbar sind aus dem Inhalt des Testamentes als Vermächtnisnehmer lediglich die „Geschwister“. Andeutungen im Testament, welche Angehörigen der Geschwister der Erblasser meinte, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Neffe hat deshalb keinen Anspruch aus einem Vermächtnis gegen die Erben. Der Fall zeigt, dass der Erblasser bei der Formulierung seines Testamentes größten Wert auf den Inhalt der Verfügungen legen sollte, damit derartige Streitigkeiten später vermieden werden. Je klarer die Formulierung, desto besser. Bei Formulierungszweifeln sollte man sich gegebenenfalls rechtlichen Rat holen.

 

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Erbrecht: Abzug von Kosten beim Pflichtteilsberechtigten

Dienstag, 24. Oktober 2017 13:31

Mein Vater hat mich enterbt, so dass ich lediglich pflichtteilsberechtigt bin. Die Erbin will Kosten für Erbschein, Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung sowie Grabpflege vom Nachlass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs abziehen. Ist das zulässig?

Bei der Berechnung des Nachlasses zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs ergeben sich oft Differenzen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins an den Erben dienen nicht der Verwaltung des Nachlasses, so dass diese Kosten nicht vom Nachlassbestand abzuziehen sind. Dies gilt auch für mögliche Kosten im Rahmen einer Testamentseröffnung. Diese Kosten entstehen nur deshalb, weil ein Testament vorhanden ist. Dies kann nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Die Kosten einer Testamentsvollstreckung können ebenfalls nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten von dem Aktivnachlass abgesetzt werden, da die Testamentsvollstreckung dem Nachlass bzw. dem Erben dient. Setzt der Erbe einen Anwalt ein, der ihn bei der Nachlassabwicklung unterstützt, sind die entstehenden Anwaltskosten ebenfalls grundsätzlich nicht vom Nachlass abzuziehen. Gleiches gilt für Kosten der laufenden Grabpflege. Insoweit ist anerkannt, dass die Kosten für die erste Anlage der Grabstätte als Beerdigungskosten abzugsfähig sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Kosten der Grabpflege jedoch nicht um eine Rechtspflicht, sondern lediglich um eine sittlich-moralische Verpflichtung der Hinterbliebenen. Insoweit wird eine Abzugsfähigkeit verneint. Die Berechnung des Nachlasses hat also ihre Tücken. Erforderlichenfalls sollte rechtskundiger Rat in Anspruch genommen werden.

 

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