Erbrecht: Abzug von Kosten beim Pflichtteilsberechtigten
Mein Vater hat mich enterbt, so dass ich lediglich pflichtteilsberechtigt bin. Die Erbin will Kosten für Erbschein, Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung sowie Grabpflege vom Nachlass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs abziehen. Ist das zulässig?
Bei der Berechnung des Nachlasses zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs ergeben sich oft Differenzen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins an den Erben dienen nicht der Verwaltung des Nachlasses, so dass diese Kosten nicht vom Nachlassbestand abzuziehen sind. Dies gilt auch für mögliche Kosten im Rahmen einer Testamentseröffnung. Diese Kosten entstehen nur deshalb, weil ein Testament vorhanden ist. Dies kann nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Die Kosten einer Testamentsvollstreckung können ebenfalls nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten von dem Aktivnachlass abgesetzt werden, da die Testamentsvollstreckung dem Nachlass bzw. dem Erben dient. Setzt der Erbe einen Anwalt ein, der ihn bei der Nachlassabwicklung unterstützt, sind die entstehenden Anwaltskosten ebenfalls grundsätzlich nicht vom Nachlass abzuziehen. Gleiches gilt für Kosten der laufenden Grabpflege. Insoweit ist anerkannt, dass die Kosten für die erste Anlage der Grabstätte als Beerdigungskosten abzugsfähig sind. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Kosten der Grabpflege jedoch nicht um eine Rechtspflicht, sondern lediglich um eine sittlich-moralische Verpflichtung der Hinterbliebenen. Insoweit wird eine Abzugsfähigkeit verneint. Die Berechnung des Nachlasses hat also ihre Tücken. Erforderlichenfalls sollte rechtskundiger Rat in Anspruch genommen werden.