Beiträge vom Januar, 2019

Erbrecht: Überschuldeter Nachlass

Donnerstag, 17. Januar 2019 15:31

Ich wurde von meinem Onkel als Erbe eingesetzt. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen habe ich versäumt. Es liegen erhebliche Schulden vor. Wie kann ich vorgehen?

Stellt sich heraus, dass eine Überschuldung vorliegt, so kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Hier wirkt die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Gläubigern. Für den Fall, dass jedoch nicht genügend Masse vorhanden ist um ein derartiges Verfahren durchzuführen, kann er gegenüber einzelnen Gläubigern mittels Einrede seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hier bittet das Gesetz die Möglichkeiten der Dürftigkeitseinrede, der Unzulänglichkeitseinrede und der Erschöpfungseinrede. Die Dürftigkeitseinrede ist bei unzureichenden, aber nicht überschuldeten Nachlässen zur Abwehr des Zugriffes der Nachlassgläubiger auf das eigene Vermögen des Erben zu erheben. Ist der Nachlass überschuldet und daher eine vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht möglich, ist die Unzulänglichkeitseinrede zu erheben. Die Erschöpfungseinrede ist sinnvoll, wenn weder Nachlassaktiva noch Ersatzforderungen gegen den Erben vorhanden sind. Dies zeigt, dass auch nach Annahme der Erbschaft Möglichkeiten bestehen, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und um eine Eigenhaftung zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden.

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Erbrecht: Grundbucheinsicht

Donnerstag, 17. Januar 2019 15:30

Mein Sohn, mit dem ich zerstritten bin, will in das Grundbuch einsehen, da ich ein Haus habe. Darf er das?

 

Grundsätzlich ist für eine Grundbucheinsicht erforderlich, dass der betreffende Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse darlegt. Fraglich ist, ob insoweit allein die Tatsache, dass der Sohn möglicherweise irgendwann gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird, ein derartiges Einsichtsrechts zu Lebzeiten des Erblassers rechtfertigt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun insoweit per Beschluss festgelegt, dass jemand, der nur möglicherweise in der Zukunft gesetzlicher Erbe sein könnte, kein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des (künftigen) Erblassers hat. Ein möglicher künftiger gesetzlicher Erbe habe nur eine einem Gläubiger vergleichbare Rechtsstellung. Rein hypothetische, künftige Ansprüche rechtfertigen kein Einsichtsrecht. Das notwendige berechtigte Interesse kann deshalb hieraus allein nicht abgeleitet werden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und schützt die Interessen des Erblassers vor Nachforschungen, die in aller Regel allein der Ausforschung künftigen Nachlasses dienen. Im Übrigen ist dem künftigen Erblasser zu raten, eine vernünftige Testamentsgestaltung vorzunehmen um seine Interessen über den Tod hinaus zu wahren.

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Erbrecht: Pflichtteil

Montag, 14. Januar 2019 11:13

Mein verstorbener Vater hat mich enterbt und alles seiner neuen Lebenspartnerin vererbt. Darüber hinaus hat er ihr die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung Schenkweise zugewendet. Ist die Versicherungsleistung bei meinem Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen und wenn ja mit welchem Wert?

Das enterbte Kind hat wegen der Schenkweise zugewendeten Leistung aus der Lebensversicherung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB. Streitig war insoweit, mit welchem Wertansatz ein Pflichtteilsberechtigter diese Ergänzung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung, welche sich an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien orientiert hat, aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen. Im Einzelfall kann sich ggf. ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert ergeben, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis z. B. an einen gewerblichen Aufkäufer hätte verkaufen können. Dies ist Tatfrage. Damit hat der Bundesgerichtshof die Tendenz in der Rechtsprechung unterbunden, bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf die gesamte Versicherungssumme abzustellen. Wer nicht erbt und entsprechende Pflichtteilsansprüche hat, dem stehen ggf. auch entsprechende Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen sind.

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Erbrecht: Pflichtteilsentziehung

Montag, 14. Januar 2019 10:58

In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament haben die Eheleute ihrem Sohn den Pflichtteil mit der Begründung entzogen, dieser habe sie in der elterlichen Metzgerei bestohlen. Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor?

Über diesen Fall hat das LG Mosbach zu entscheiden. Die Eltern hatten eine Metzgerei, in der ihr Sohn mitarbeitete. Die Metzgereiinhaber errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie diesem Sohn den Pflichtteil sowohl nach dem Tode des Erst- als auch des letztversterbenden Ehegatten und Elternteils entzogen. Sie begründeten dies im Testament damit, dass der Sohn im Geschäft unter Ausnutzung der bestehenden Vertrauensverhältnisse gestohlen habe. Nach dem Tod des Vaters macht der Sohn dennoch Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend. Das LG Mosbach entschied hier, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund zum einen nicht vorliegt, zum anderen auch nicht formgerecht in das gemeinschaftliche Testament einbezogen worden sei. Die Entziehung des Pflichtteilsrechtes § 2333 Abs. 1, Nr. 2 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn ein Abkömmling ein derart gravierendes Fehlverhalten an den Tag legt, dass dieses so schwer wiegt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Pflichtteilsanspruch versagt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen bei Verstößen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern nur vor, wenn sie nach ihrer Natur und Begehensweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch zu einer schweren Kränkung des Erblassers führen. Allein die Mitnahme von Fleischprodukten erfüllt diese hohen Voraussetzungen nicht. Da die Eltern im Testament nicht einmal die Schadenshöhe aufzeigten, fehlte es im Übrigen an einer Bewertungsgrundlage, um die Schwere des Vergehens überhaupt prüfen zu können. Darüber hinaus seien die Gründe der Pflichtteilsentziehung auch nicht formgerecht gem. § 2336 Abs. 2 BGB in das Testament eingefügt worden, da keine bestimmten Vorgänge in unverwechselbarer Weise aufgezeigt wurden. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für eine Pflichtteilsentziehung sind, um einen Ausschluss des verfassungsrechtlich garantierten Pflichtteilsrechtes zu rechtfertigen. Es sollte deshalb sinnvollerweise auch bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testamentes mit entsprechenden Sonderwünschen eine fundierte Beratung in rechtlicher Hinsicht stattfinden.

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