Eine der brennendsten Fragen des
Datenschutzrechts: wie weit darf
Videoüberwachung gehen? Dürfen Ärzte ihre Praxis überwachen, wenn der Eingangstresen
nicht besetzt ist? Dieser gängigen Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG, Urt. v. 27.03.2019 – 6 C 2.18) jetzt ein Ende bereitet. Das Urteil ist
nicht nur für Arztpraxen interessant.
Der Fall
Eine Zahnärztin überwachte den
Empfangsbereich und das Wartezimmer ihrer Praxis per Videokamera aus dem
Behandlungszimmer heraus, da der Eingangstresen nicht ständig besetzt ist. Sie
wies sowohl vor der Tür als auch am Tresen per Schild auf die Videoüberwachung
hin. Der Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin per Bescheid auf, die
Videokamera so auszurichten, dass der den Patienten zugängliche Bereich vor dem
Eingangstresen, also Flur, Eingangstür und Wartezimmer nicht mehr erfasst
werden. Mit anderen Worten: er untersagte ihr Aufnahmen aller Bereiche, in denen sich Patienten bewegen, auch des Wartezimmers.
Das Urteil
Die Zahnärztin klagte gegen
diesen Bescheid und argumentierte, sie sei auf die Überwachung angewiesen: Personen
könnten ihre Praxis betreten, um Straftaten zu begehen. Ebenso könne sie so
Patienten nach der Behandlung schnell helfen, wenn sie sich ins Wartezimmer
setzten, weil es ihnen schlecht gehe. Dem BVerwG reichte dies nicht. So
pauschale Gründe könnten den mit der Überwachung verbundenen gravierenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es „berechtigter
Interessen“, die Vorrang vor dem Datenschutz der Patienten haben. Solche trug
die Klägerin aber nicht vor, weshalb die Klage der Abweisung unterlag. Das
BVerwG hält es sogar für zumutbar, dass die Ärztin den Eingangstresen dauerhaft
besetzt, auch wenn dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein mag.
Das BVerwG stellte gleichfalls
klar, dass die DSGVO erst für Datenschutzverstöße gelte, die ab dem 25.5.2018
geschehen seien. Vorher gilt das BDSG, das hier in § 6b
Abs. 1 BDSG a.F aber eine ganz ähnliche Regelung vorhielt.
Fazit
Das kommt nicht nur in Arztpraxen
vor: auch Unternehmen, Supermärkte, Sportvereine, die ihr teures Equipment
schützen wollen, sogar Privatpersonen installieren vor ihrem Haus eine
Videokamera zwecks Überwachung der Besucher und Passanten. Das BVerwG hat jetzt
klargestellt, dass dies in den meisten Fällen nicht zulässig ist, sofern der
Verantwortliche hierfür keinen wichtigen Grund hat, der das
Persönlichkeitsrecht der Überwachten überwiegt. Supermarktbesitzer dürfen Ladendiebe
weiterhin überwachen, Unternehmer ihre Mitarbeiter aber jedenfalls dauerhaft nicht.
Eine zulässige Videoüberwachung setzt voraus, dass der Verantwortliche
das
überwachte Publikum hierüber unmißverständlich aufklärt und
hierfür
einen wichtigen Grund anführen kann, ggf. den überwachten Bereich einzuschränken
hat.
Das Urteil erging zwar zur alten
Rechtslage, dürfte stellte das BVerwG sicherheitshalber klar, dass seine
Entscheidung auch unter Geltung der DSGVO kaum anders ausgefallen wäre. Auch
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das gegen
das Recht des Betroffenen abzuwägen ist.
Was ist zu tun?
Vorsicht Abmahngefahr! Datenpannen sind nicht nur bußgeldbewehrt,
sondern können vom Betroffenen auch zivilrechtlich abgemahnt werden. Setzt
dieser seine Unterlassungsansprüche anwaltlich durch, wird es noch teurer. Der
Einsatz einer Videokamera will daher wohl überlegt sein.
Ach ja, früher traf man sich einfach, fand, es sei Zeit, sich zu organisieren, und schwupps: schon stand der Verein. Heute geht es kaum ohne Rechtsanwälte, und selbst bei denen hat sich noch nicht allseits herumgesprochen, dass es z.B. eine Mustersatzung gibt, die, sehr deutsch, in Anhang 1 zu § 60 Abgabenordnung (AO) alles im einzelnen regelt, was zwingend in der Satzung vorkommen muss. § 60 Abs. 1 S. 2 AO befindet:
“Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.”
Sie wissen, was dies heißt:
“Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke…”. “Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.”
Solche Sätze halt. Die müssen nun mal rein. Fehlt in Ihrer Satzung etwa das Wort “ausschließlich” oder schreiben Sie, weil dies schöner klingt: “Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke”, werden Sie aller Voraussicht nach Ihre Gründungsprozedur wiederholen müssen, wenn Ihnen Ihre Gemeinnützigkeit lieb ist und der Rechtspfleger beim Vereinsregister dies so dekretiert. Es soll Vereine geben, die hier ein Jahr verloren haben.
Neuerdings rückt zudem das Problem “Wen nehmen wir eigentlich auf?” in den Fokus. Normal kein Problem bei uns, werden Sie sagen, aber was ist, wenn eine Kegelschwester jetzt sofort partout ihren Ehegatten mitbringen will? Was tut ein Männergesangverein, der laut Satzung eben nur aus Männern besteht? Über ein Gender-Problem der besonderen Art berichtete jetzt die “Welt”: “Im Ruderinnen-Club dürfen Männer nicht rudern”. Dem Hamburger Ruderinnen-Club drohte die Gemeinnützigkeit aberkannt zu werden, weil er keine Männer aufnimmt.
Sie erinnern sich vielleicht: Der Bundesfinanzhof hatte 2017 entschieden, dass ein Verein, der andere aufgrund des Geschlechts ausschließt, nicht gemeinnützig sein kann (Urt. v. 17.05.2017, Az. V R 52/15). Voraussetzung für Gemeinnützigkeit sei die Förderung der Allgemeinheit, § 52 Abs. 1 AO. Hier nahm eine Freimaurerloge keine Frauen auf. Wenn ein Verein aber Personen anderen Geschlechts kategorisch ablehne, wolle er diesen Teil der Allgemeinheit auch nicht fördern, womit ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllt sei.
Die Ruderinnen aus Hamburg waren baff, als das Finanzamt auf den Plan trat: ihnen ging es nicht um Diskriminierung, sondern um Traditionspflege: seit 1925 gibt es den Verein, er habe immer nur Frauen aufgenommen.
Man fand aber eine sehr hanseatische Lösung, die aber durchaus Schule machen könnte:
„Ein Verein muss seinen eigentlichen Vereinszweck – in dem konkreten Fall das Rudern – nicht zwingend gleichwertig für alle Mitglieder gewährleisten und dafür auch keine entsprechende Infrastruktur bieten“,
teilte die Behörde mit:
„Das Recht auf Mitgliedschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem Anrecht auf identische Tätigkeit.“
Auf Deutsch heißt dies: der Verein muss nunmehr Männer aufnehmen, darf das Rudern aber den Ruderinnen vorbehalten.
Ob eine solche Lösung wohl auch für die Freimaurer in Frage kam? Recht geht manchmal komische Wege.
Erneut sorgt eine Meldung der
Datenschutzkonferenz für Unsicherheit unter Betreibern von Facebook-Fanpages.
Viele fragen sich: droht mir ein Bußgeld oder eine Abmahnung wegen
Datenschutzverstoßes? Soll ich meine Seite lieber abschalten oder kann ich
abwarten?
Das Urteil
Der Europäische Gerichtshof hatte 2018 mit einem Urteil, allerdings zur alten EU-Datenschutzrichtlinie, den Stein ins Rollen gebracht: Unternehmen, die eine Facebook-Fanpage betreiben, um so (potentielle) Kunden anzusprechen, sind mit der Facebook Inc. mitverantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Und haften somit in gleicher Weise für Datenschutzzverstöße. Weil sie laut EuGH gemeinsam mit Facebook festlegen, welche Daten auf welche Art und Weise verarbeitet werden.
Daher sollen sie lt. EuGH mit Facebook
eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO schließen,
in der geregelt sein muss, wer welche Pflichten nach der DSGVO erfüllt.
Das Problem
Facebook selber meint, Fanpage-Betreiber hätten
nur die Daten, die sie selbst zuvor erfasst haben. Der EuGH hingegen meint, der
Fanpage-Betreiber könne sich nicht so einfach rausreden.
Wer aber selber verantwortlich für den
rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten ist, den treffen u.a. dieselben
Informationspflichten gegenüber
seinen Nutzern wie Facebook selbst.
Doch welche sind das und wie komme ich als Fanpage-Betreiber
an die Infos?
Die Facebook Inc. will sich schließlich selber
nicht in ihre Karten gucken lassen. Sie veröffentlichte als Reaktion auf das EuGH-Urteil
im September 2018 Ergänzungstexte (sog. „Seiten-Insights-Ergänzung“),
in denen das Unternehmen die primäre Verantwortung für die Betroffenenrechte
(Art. 12 bis 22 DSGVO) sowie die Datensicherheit und Meldung von
Datenschutzverletzungen (Art. 32-34 DSGVO) übernimmt. Facebook hält aber daran fest, dass die
alleinige Entscheidungsmacht hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten
bei Facebook liegt.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hält das für widersprüchlich: gemeinsame Verantwortlichkeit
und alleinige Entscheidungsmacht für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei
Facebook, das paßt nicht zusammen. Sie
hat hierzu zum 1.4.2019 ein Positionspapier vorgelegt, in dem sie ausführt:
„Die von Facebook veröffentlichten Informationen stellen zudem die Verarbeitungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Fanpages und insbesondere Seiten-Insights durchgeführt werden und der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterfallen, nicht hinreichend transparent und konkret dar. Sie sind nicht ausreichend, um den Fanpage-Betreibern die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher ihrer Fanpage zu ermöglichen.“
Auf
deutsch: keine Entwarnung! Facebook-Fanpages
sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörden weiterhin (datenschutz-)rechtswidrig:
„Die Datenschutzkonferenz erwartet, dass Facebook entsprechend nachbessert und die Fanpage-Betreiber ihrer Verantwortlichkeit entsprechend gerecht werden. Solange diesen Pflichten nicht nachgekommen wird, ist ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage nicht möglich.“
Was tun?
Wer zu 100 Prozent sichergehen will, dem bleibt
nichts anderes, als seine Seite abzuschalten. Denn weder Abmahnungen von
Mitbewerbern noch die Einleitung von Bußgeldverfahren durch die
Aufsichtsbehörden sind auszuschließen.
Ich selber habe meine Seite NICHT gelöscht. Ich
rate zur Gelassenheit. Eine Abmahnwelle halte ich aus mehreren Gründen für
unwahrscheinlich: einmal, weil Facebook Daten ohnehin anonymisiert, ehe es sie
weitergibt und die Statistiken, die
Fanpage-Betreiber dann erhalten, gerade keine
persönlichen Daten enthalten. Ferner: es ist noch lange nicht geklärt, ob
Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnen können. Es gibt Gerichte
(etwa das OLG Hamburg, Urt. v.
25.10.2018 – 3 U 66/17), die dies grds. für möglich halten. Der
Standardkommentar zum Lauterkeitsrecht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG,
§ 3a Rn. 1.40a) und einige Landgerichte (etwa das LG Wiesbaden, Urt. v.
05.11.2018 – 5 O 214/18) halten dagegen,
Art. 80 Abs. 2 DSGVO regele abschließend die Rechtsfolgen von Verstößen
gegen die DSGVO. Derzeit gleicht es einem Lotteriespiel, vorherzusagen, wie
welches Gericht diese Frage beurteilt. Und weil auch die meisten Anwälte dies
wissen und einordnen können, bleibt die große Abmahnwelle bisher aus.
Und was tun, wenn die Aufsichtsbehörde mich
auffordert, meine Fanpage abzuschalten?
Fordert die Aufsichtsbehörde einen Unternehmer
auf, seine Fanpage binnen einer kurzen Frist abzuschalten, sollte und wird sich
dieser gerichtlich dagegen wehren. Denn
welche Pflichten sich aus dem EuGH-Urteil für Fanpage-Betreiber konkret ergeben
und wie sie diesen nachkommen können, ist derzeit völlig unklar. Meiner
bescheidenen Meinung nach haben Datenschutzbehörden derzeit kein Interesse
daran, Fanpages abzuschalten, da sie den Aufwand gar nicht schultern könnten. Und
weil die Rechtslage noch unklar ist. Übrigens: das Bundesjustizministerium betreibt
weiterhin eine sehr aktive Facebook-Fanpage.
Natürlich ist es möglich, dass Ihnen ein Bescheid
Ihrer Landesdatenschutzbehörde hereinflattert, Ihre Fanpage abzuschalten. Weigern
Sie sich, droht ein Bußgeld in vierstelliger Höhe. Dagegen können Sie sich
natürlich, mit ungewissem Ausgang wie immer, wenn man vor Gericht und auf hoher
See unterwegs ist, gerichtlich wehren. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, müssen
Sie selber entscheiden
Was kann ich denn tun, um das Risiko zu minimieren?
Checkliste für Fanpage-Betreiber
Nutzer informieren
Informieren Sie Ihre Nutzer auf der Fanpage über
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Infobereich unter „Datenrichtlinie“,
indem Sie dort einen Link zur eigenen Datenschutzerklärung auf der Webseite
einfügen. Diese wird dann jedem Nutzer, der „Datenrichtlinie“ klickt,
angezeigt.
Datenschutzerklärung ergänzen
Diese Datenschutzerklärung müssen Sie mit einem
Passus zur gemeinsamen Verantwortlichkeit beim Betrieb der Fanpage ergänzen. Hierbei
weisen Sie darauf hin, dass der Fanpage-Betreiber laut aktueller Rechtsprechung
gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist und welche
Rechtsgrundlage dieser – Ihrer eigenen – Datenverarbeitung zugrunde liegt. Dies werden üblicherweise Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. b) oder f) DSGVO sein. In der Regel haben Sie bei der Verarbeitung ein dem
Betroffenen gegenüber überwiegendes Interesse an der Verarbeitung.
Verlinken Sie ebenso auf die „Seiten-Insights-Ergänzung“
von Facebook und weisen Sie noch einmal darauf hin, dass die Facebook Inc.
demnach die alleinige Verantwortung für den Datenschutz trägt und sich sowohl um
die Betroffenenrechte als auch die Datensicherheit laut DSGVO kümmert.
eine sog. “Facebook-Fanpage”, in der wir über uns und unsere Arbeit informieren und mit (potentiellen) Kunden in Kontakt treten. Hierbei erhebt die Facebook Inc. statistische Daten, die sie auswertet und uns in anonymisierter Form zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich nicht um persönlich zuzuordnende Daten. Sollte ein Facebook-Mitglied uns über unsere Fanpage eine Nachricht schreiben, erhebt Facebook die jeweils vom Mitglied hinterlegten Daten.
Der Fanpage-Betreiber ist auf seiner Fanpage jeweils mit der Facebook Ireland Ltd. gemeinsam Verantwortlicher beim Betrieb der jeweiligen Fanpage laut aktueller Rechtsprechung und damit gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich, Art. 26 DSGVO. Rechtsgrundlage unserer Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) oder f) DSGVO. Im ersteren Fall verarbeiten wir die personenbezogenen Daten innerhalb bestehender Kundenverhältnisse auf Wunsch des jeweiligen Mandanten. Im Übrigen besteht dem Betroffenen gegenüber ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung.
Mit der Facebook Ireland Ltd. haben wir eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO geschlossen. Die „Seiten-Insights-Ergänzung“ von Facebook finden Sie hier:
Die Facebook Inc. trägt bei der Auswertung der erhobenen Daten die alleinige Verantwortung für den Datenschutz trägt und sich sowohl um die Betroffenenrechte als auch die Datensicherheit laut DSGVO kümmert.
3. Verantwortlichen
benennen
Die „Seiten-Insights-Ergänzung“
schreibt den Seitenbetreibern vor, den für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen zu benennen. Dies haben Sie in der verlinkten
Datenschutzerklärung im Zweifel bereits getan.
4. Anfragen
an Facebook weiterleiten
Anfragen von Datenschutzbehörden oder betroffenen Seitenbesuchern haben
Sie binnen sieben Tagen über ein Formular
an Facebook Ireland weiterzuleiten.
Das erste Messgerät im Straßenverkehr, das längere Strecken kontrolliert, ist erst einmal wieder abgeschaltet. Wie das Verwaltungsgericht Hannover (Urt. v. 12.03.2019, Az. 7 A 849/19) entschied, gibt es keine Rechtsgrundlage für den Betrieb einer Radaranlage, die die Kennzeichen sämtlicher vorbeifahrender Autos erfasst.
Der Fall:
Das Land Niedersachsen betreibt auf der BAB6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Rethen seit dem 14.1.2019 ein „Section Control” genanntes System, bei dem die Kennzeichen aller durchfahrenden Autos erfasst werden. Die Radaranlage ermittelt bei jedem Kfz das Durchschnittstempo auf einem 2,2 km langen Streckenabschnitt. Die Kennzeichen der Fahrzeuge, die sich an die zugelassene Geschwindigkeit gehalten haben, werden beim Ausfahren sogleich wieder gelöscht, bei den anderen beginnt das Bußgeldverfahren. Autofahrer, die, wie etwa auf der BAB71 in Thüringen mit fünf stationären Blitzern, immer kurz vor der Kamera abstoppen, um dann wieder Gas zu geben, werden sich beim Betrieb eines solchen Gerätes künftig umstellen müssen. Kein Wunder, dass Bußgeldstellen in der ganzen Republik mit Spannung auf den Testbetrieb in Niedersachsern schauen. 141 Bußgeldbescheide in fast zwei Monaten wurden erlassen. Aber ist die Erfassung aller durchfahrenden Fahrzeuge wirklich gerechtfertigt?
Das Problem:
Der Kläger
trägt vor, er befahre diese Strecke fast täglich; die anlasslose Kennzeichenerfassung und -verarbeitung stelle einen
nicht gerechtfertigten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Sie verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es fehle an der
notwendigen Rechtsgrundlage hierfür. Er beantragt, das Land Niedersachsen zu
verurteilen, es zu unterlassen, mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes
„Section Control“ auf der Bundesstraße B 6 in Laatzen zwischen den
Anschlussstellen Gleidingen und Rethen das amtliche Kennzeichen eines jeden von
ihm geführten Fahrzeugs zu erfassen und maschinell zu verarbeiten.
Das VG
Hannover gab dem Kläger Recht. In einem parallel
von diesem geführten Eilverfahren untersagte
es dem Land im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens den
Betrieb der Anlage.
Die
Kennzeichenerfassung greife in das Grundrecht des Klägers auf informationelle
Selbstbestimmung ein Es verwies auf den Beschluss des BVerfG vom 18.12.2018,
Az. 1 BvR 142/15: Es handele sich schon bei der Erfassung
der Nummernschilder und nicht erst bei der Verarbeitung zum Zwecke der
Einleitung eines Bußgeldverfahrens um die Verarbeitung personenbezogener Daten
und damit um einen staatlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
Das BVerfG:
„Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne (…) hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen”…Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf überprüft werden zu können, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, wäre damit unvereinbar”.
Der Datenschutzverstoß entfalle
also nicht bereits deshalb, dass Kennzeichen beim Ausfahren wieder gelöscht
werden, sofern kein Verkehrsverstoß vorlag. Auch, dass die Anklage im
Testbetrieb liefe, mache den Datenschutzverstoß nicht ungeschehen.
Eine
Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs existiere nicht.
Ob eine solche Rechtsgrundlage überhaupt in die Gesetzgebungskompetenz des
Landes Niedersachsen falle oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsse, ließ
das Gericht dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf
Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiere.
Fazit:
Problem erkannt, Problem gebannt?
Das neue niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, das derzeit im niedersächsischen Landtag beraten wird, sieht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 6 für die Datenverarbeitung im Rahmen der Abschnittskontrolle zur Geschwindigkeitsüberwachung vor. „Verabschiedet der Landtag dieses Gesetz, ist der Weg für Section Control wieder frei“, meinte dazu die Landesdatenschutzbehörde. Aber genügt es, lediglich eine neue gesetzliche Regelung in die Polizeigesetze der Länder aufzunehmen? Erinnern wir uns kurz an die hektische Betriebsamkeit der Oberlandesgerichte vor gut 10 Jahren, als das BVerfG in seinem Sensationsbeschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 die anlasslose Brückenmessung kassiert und für kurze Zeit für die fast reine Freude bei Verkehrsanwälten gesorgt hatte, als Bußgeldrichter Verfahren reihenweise fasdt ohnmächtig vor Zorn einstellen mussten. Schon in seinem Urteil vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, hatte der 1. Senat ausgeführt:
„Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.“
Die Oberlandesgerichte erklärten flugs § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bilde eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von der Polizei in Bayern im Rahmen von Brückenabstandsmessverfahren durchgeführten anlassbezogenen (!) Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener (OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09).
Wie gesagt: anlassbezogen. Denn da hatten die Hersteller ihre Geräte bereits so weit umgestellt, dass sie nur noch bei konkretem Verdacht ansprangen. Das wird bei „Section Control“ gerade nicht funktionieren. Weitere Verfassungsbeschwerden sind vorprogrammiert. Die Landesdatenschutzbeauftragten bleiben ebenso aufgefordert, weiterhin genau hinzusehen, was mit den verarbeiteten personenbezogenen Daten geschieht und zu überprüfen, ob die hier erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO umfassend erfolgt ist.
Ich wurde von meinem
Onkel als Erbe eingesetzt. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen habe ich
versäumt. Es liegen erhebliche Schulden vor. Wie kann ich vorgehen?
Stellt sich heraus, dass eine Überschuldung vorliegt, so
kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB auf
den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz
beantragt. Hier wirkt die Haftungsbeschränkung gegenüber allen Gläubigern. Für
den Fall, dass jedoch nicht genügend Masse vorhanden ist um ein derartiges
Verfahren durchzuführen, kann er gegenüber einzelnen Gläubigern mittels Einrede
seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Hier bittet das Gesetz die
Möglichkeiten der Dürftigkeitseinrede, der Unzulänglichkeitseinrede und der
Erschöpfungseinrede. Die Dürftigkeitseinrede ist bei unzureichenden, aber nicht
überschuldeten Nachlässen zur Abwehr des Zugriffes der Nachlassgläubiger auf
das eigene Vermögen des Erben zu erheben. Ist der Nachlass überschuldet und
daher eine vollständige Befriedigung der Gläubiger nicht möglich, ist die Unzulänglichkeitseinrede
zu erheben. Die Erschöpfungseinrede ist sinnvoll, wenn weder Nachlassaktiva
noch Ersatzforderungen gegen den Erben vorhanden sind. Dies zeigt, dass auch
nach Annahme der Erbschaft Möglichkeiten bestehen, um die Haftung auf den
Nachlass zu beschränken und um eine Eigenhaftung zu vermeiden. Bei Unklarheiten
sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden.
Mein Sohn, mit dem ich zerstritten bin, will in das Grundbuch einsehen, da ich ein Haus habe. Darf er das?
Grundsätzlich ist für eine Grundbucheinsicht erforderlich, dass der betreffende Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1, Satz 1 Grundbuchordnung ein berechtigtes Interesse darlegt. Fraglich ist, ob insoweit allein die Tatsache, dass der Sohn möglicherweise irgendwann gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird, ein derartiges Einsichtsrechts zu Lebzeiten des Erblassers rechtfertigt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun insoweit per Beschluss festgelegt, dass jemand, der nur möglicherweise in der Zukunft gesetzlicher Erbe sein könnte, kein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch des (künftigen) Erblassers hat. Ein möglicher künftiger gesetzlicher Erbe habe nur eine einem Gläubiger vergleichbare Rechtsstellung. Rein hypothetische, künftige Ansprüche rechtfertigen kein Einsichtsrecht. Das notwendige berechtigte Interesse kann deshalb hieraus allein nicht abgeleitet werden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und schützt die Interessen des Erblassers vor Nachforschungen, die in aller Regel allein der Ausforschung künftigen Nachlasses dienen. Im Übrigen ist dem künftigen Erblasser zu raten, eine vernünftige Testamentsgestaltung vorzunehmen um seine Interessen über den Tod hinaus zu wahren.
Mein verstorbener Vater hat mich enterbt und alles seiner neuen Lebenspartnerin vererbt. Darüber hinaus hat er ihr die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung Schenkweise zugewendet. Ist die Versicherungsleistung bei meinem Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen und wenn ja mit welchem Wert?
Das enterbte Kind hat wegen der Schenkweise zugewendeten
Leistung aus der Lebensversicherung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §
2325 Abs. 1 BGB. Streitig war insoweit, mit welchem Wertansatz ein Pflichtteilsberechtigter
diese Ergänzung verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die bisherige
Rechtsprechung, welche sich an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien
orientiert hat, aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert
ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der
letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für
sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist deshalb auf den
Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen. Im Einzelfall kann sich ggf.
ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert ergeben, insbesondere wenn der
Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis z. B.
an einen gewerblichen Aufkäufer hätte verkaufen können. Dies ist Tatfrage.
Damit hat der Bundesgerichtshof die Tendenz in der Rechtsprechung unterbunden,
bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches auf die gesamte
Versicherungssumme abzustellen. Wer nicht erbt und entsprechende
Pflichtteilsansprüche hat, dem stehen ggf. auch entsprechende
Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die erforderlichenfalls gerichtlich
durchzusetzen sind.
In einem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament haben die Eheleute ihrem Sohn den
Pflichtteil mit der Begründung entzogen, dieser habe sie in der elterlichen Metzgerei
bestohlen. Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor?
Über diesen Fall hat das LG Mosbach zu entscheiden. Die
Eltern hatten eine Metzgerei, in der ihr Sohn mitarbeitete. Die
Metzgereiinhaber errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie
diesem Sohn den Pflichtteil sowohl nach dem Tode des Erst- als auch des
letztversterbenden Ehegatten und Elternteils entzogen. Sie begründeten dies im
Testament damit, dass der Sohn im Geschäft unter Ausnutzung der bestehenden
Vertrauensverhältnisse gestohlen habe. Nach dem Tod des Vaters macht der Sohn
dennoch Pflichtteilsansprüche gegen die Mutter geltend. Das LG Mosbach
entschied hier, dass ein Pflichtteilsentziehungsgrund zum einen nicht vorliegt,
zum anderen auch nicht formgerecht in das gemeinschaftliche Testament
einbezogen worden sei. Die Entziehung des Pflichtteilsrechtes § 2333 Abs. 1,
Nr. 2 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn ein Abkömmling ein derart gravierendes
Fehlverhalten an den Tag legt, dass dieses so schwer wiegt, dass der
verfassungsrechtlich geschützte Pflichtteilsanspruch versagt werden kann. Diese
Voraussetzungen liegen bei Verstößen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern
nur vor, wenn sie nach ihrer Natur und Begehensweise eine grobe Missachtung des
Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch zu einer schweren Kränkung des
Erblassers führen. Allein die Mitnahme von Fleischprodukten erfüllt diese hohen
Voraussetzungen nicht. Da die Eltern im Testament nicht einmal die Schadenshöhe
aufzeigten, fehlte es im Übrigen an einer Bewertungsgrundlage, um die Schwere
des Vergehens überhaupt prüfen zu können. Darüber hinaus seien die Gründe der
Pflichtteilsentziehung auch nicht formgerecht gem. § 2336 Abs. 2 BGB in das
Testament eingefügt worden, da keine bestimmten Vorgänge in unverwechselbarer
Weise aufgezeigt wurden. Das Urteil zeigt, wie hoch die Hürden für eine
Pflichtteilsentziehung sind, um einen Ausschluss des verfassungsrechtlich
garantierten Pflichtteilsrechtes zu rechtfertigen. Es sollte deshalb
sinnvollerweise auch bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testamentes
mit entsprechenden Sonderwünschen eine fundierte Beratung in rechtlicher
Hinsicht stattfinden.
Mein Bruder und ich sind testamentarisch Erben nach meinem Vater. Dieser konnte mich jedoch noch nie so richtig leiden und hat mich zu 10 Prozent und meinen Bruder mit einer Quote von 90 Prozent als Erben eingesetzt. Meine Mutter ist vorverstorben. Kann mich mein Vater so „ enterben“?
Vorliegend ist eine testamentarische Erbfolge gegeben. Bei gesetzlicher Erbfolge, also ohne das Vorliegen eines Testamentes, hätte jedes Kind 50 Prozent geerbt. Durch die Erbeinsetzung hat der Erblasser diese Quote – auf 10 Prozent gesenkt. Damit würde der Miterbe weniger bekommen, als wenn er auf den Pflichtteil gesetzt wäre. Die Pflichtteilsquote würde bei der vorliegenden Konstellation 25 Prozent betragen. Eine derartige Verkürzung des Pflichtteilsanspruchs lässt das Gesetz ohne Vorliegen besonderer Pflichtteilsentziehungsgründe nicht zu. In § 2305 BGB ist geregelt, dass einem Pflichtteilsberechtigten, dem ein Erbteil hinterlassen ist, ein sogenannter „ZUSATZPFLICHTTEIL“ zusteht, damit er mindestens wertmäßig seinen Pflichtteil erhält. Damit ist gewährleistet, dass die erbrechtlichen Ansprüche per Testament nicht so weit verkürzt werden können, dass der Berechtigte wertmäßig weniger als seinen Pflichtteilsanspruch erhält. Bei unklarer Sach- und Rechtslage sollte man sich deshalb fachkundigen Rat einholen.
„Da fehlen einem die Worte, da stockt einem der Atem“, überschlägt sich RTL fast bei der Meldung: der frühere Weltklasse-Stabhochspringer Tim Lobinger, im vergangenen Jahr akut an Leukämie erkrankt, erhält keinen neuen Handyvertrag über 24 Mona te. „Meine Anfrage wurde allerdings abgelehnt, mit der Begründung, ich könne die Mindestlaufzeit aufgrund meiner Erkrankung ja wohl nicht erfüllen“, verriet er beiläufig in einem Interview mit der „Bunten“.
Klar, dass sofort die Empörungsmaschinerie anlief: „unmenschlich“, „moralisch unter aller Sau“, „Anschlag auf die Menschenwürde“, „strafrechtlich relevante Beleidigung“; wer bietet mehr? Ein bißchen Gratisempörung tut vielleicht der eigenen Seele gut, aber: was hilft das Gezeter dem armen Mann?
Schauen wir uns stattdessen einmal an, was Lobinger rechtlich tun könnte.
Hilft das AGG?
Der ein oder andere wird sich erinnern: wir haben doch einen gesetzlichen Diskriminierungsschutz! Jawoll, seit mehr als 10 Jahren gilt das sog. „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG). Es hatte ganz hehre Ziele, sollte den Zivilrechtsverkehr revolutionieren, nämlich „Anstand erzwingen“, indem es „Benachteiligungen“ unter Vertragspartnern verhindert oder beseitigt, § 1 AGG. Hier habe ich dazu was geschrieben. Hilft uns das hier? Fraglich! Das AGG verbietet u.a. Benachteiligungen aufgrund einer „Behinderung“. Ist eine schwere Krebserkrankung eine Behinderung? Menschen sind nach § 2 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wer schon einmal vor einem Sozialgericht etwa mit der Berufsgenossenschaft gestritten hat, weiß, dass es viele Jahre dauern kann, bis so etwas geklärt ist.
Hunde sind keine Katzen
Wir nehmen aber einfach mal an, dass Lobingers Krankheit als „Behinderung“ i.S.d. AGG durchgeht: kann er dann verlangen, dass der Anbieter den Vertrag mit ihm schließt? Nein! Auch wenn der geschätzte Kollege Christian Solmecke hier anderes behauptet. Denn der Anspruch des Diskriminierten ist auf Entschädigung und Schadensersatz beschränkt. § 15 AGG ist abschließend. Dass er stattdessen fordern kann, dass der böse Händler mit ihm den verweigerten Vertrag gefälligst zu schließen hat, fordern zwar die besonders entschlossenen Kämpfer wider die Diskriminierung immer wieder, doch steht dies so gerade nicht im Gesetz. Juristen lernen an der Uni: die Grenze der Auslegung eines Gesetzes ist sein Wortlaut. Und der ist hier eindeutig. Regelt das Hundesteuergesetz die Steuerpflichtigkeit von Hundehaltern, dann gilt das Gesetz für Hunde, nicht für Katzen. Und wo „Schadensersatz“ draufsteht, ist nicht „Vertragserfüllung“ drin, denn das ist das genaue Gegenteil.
Also kann Lobinger „Schadensersatz“ fordern. Er könnte zu einem anderen Anbieter gehen, und wenn (wenn!) der ihm den Vertrag teurer gibt, kann er sich beim bösen Vertragsverweigerer schadlos halten. Dass er das tun wird, ist eher fernliegend. So einen Rechtsstreit um vielleicht 120 € führt schon nicht, wer gesund ist und sie noch alle auf der Latte hat. Denn dies ist gewiss keine Kompensation dieses in der Tat unglaublichen Vorganges.
Fazit
Was lehrt uns all das? Wir haben ein schönes Gesetz, dass uns alle gleich ein Stück besser fühlen läßt, wenn wir nur dran denken, wie es all die Armen und Entrechteten in dieser Republik wie eine Mutter Theresa in die Arme nimmt und ihnen im bösen und unmenschlichen Zivilrechtsverkehr Gerechtigkeit widerfahren läßt…
Scherz beiseite: vergessen Sie es! Viel Getöse um nichts. Das mit so vielen Hoffnungen gestartete AGG hilft, wie wir gesehen haben, gerade in den besonders „krassen“ Fällen nicht.
Und wir sehen wieder einmal: der Gesetzgeber kann alles regeln, was Menschen auch nur erdenken können. Er wird aber nie ein Gesetz formulieren, dass vollkommene Gerechtigkeit herstellt. Manchmal wünscht man sich einen Gesetzgeber, dem dieses bewusst ist.
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