Beiträge vom Dezember, 2011

IT-Recht: Preisangabe im Webshop

Dienstag, 27. Dezember 2011 22:41

Ich betreibe einen Webshop, in dem ich PCs, Drucker usw. zum Kauf anbiete. Zum Einstand habe ich die Preise für  ein Marken-Notebook um 20% des Normalpreises gesenkt und dies dadurch kenntlich gemacht, dass ich den Normalpreis durchgestrichen habe. Jetzt habe ich eine Abmahnung eines Mitbewerbers erhalten, der meint, ich müsse bei einem solchen Angebot den gesenkten Preis näher erklären. Reicht es denn nicht, wenn ich auf das „Einstandsangebot“ hinweise?

 

Leider nicht. Sie müssen zum einen angeben, wie lange die Rabatt-Aktion gelten soll und auch eindeutig erklären, was es mit dem durchgestrichenen Preis auf sich hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies nämlich für zweifelhaft, denn Ihr Kunde könnte ja denken, es handele sich um einen vom Hersteller vorgegebenen Preis oder denjenigen, die Mitbewerber für das Gerät verlangen. Früheren Urteilen von OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, die Kunden für mündig genug hielten zu sehen, dass dies der Preis sei, den Sie nach dem Ende der Verkaufsaktion für die Ware verlangen werden, hat der BGH jetzt (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09) mit deutlichen Worten widersprochen.  Der BGH meinte bisher, dass ein solcher Zeitraum für Rabatte nicht angegeben werden müsse, wenn es sich um Räumungsverkäufe handelt, denn dann könne der Unternehmer nicht wissen, wie lange der Abverkauf der Produkte dauere, doch gelte dies gerade nicht bei Einstandsangeboten. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 20.09.2011, 38 O 58/09) erstreckt dies nunmehr auf alle Markenangebote. Mit der Konsequenz, dass dies angesichts der hohen Kosten einer solchen Abmahnung schon das Aus des Webunternehmers sein könnte, müssen die Richter sich ja nicht befassen.

Deshalb die dringende Mahnung: lassen Sie Ihren Webshop schon vor Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit von einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen!

Die Kosten für die Prüfung durch den Experten sind geringer als Sie denken.

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Verkehrsrecht: Konsequenzen eines “wilden Autorennens”

Dienstag, 27. Dezember 2011 22:39

Mein 18jähriger Sohn ist wegen eines vorsätzlichen „wilden Autorennens“ mit einer Geldbuße von 400,00 €, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot bedacht worden. Er sagt, der andere habe ihn  spontan provoziert. Er befindet sich noch in der Probezeit und ist als Auszubildender zu Bahnfahrten schon finanziell nicht in der Lage. Bisher fährt er ohne Beanstandung. Lässt sich die Strafe reduzieren?

Nicht nur Fahranfänger sollten sich niemals auf „spontane“ Fahrwettbewerbe einlassen! Wie das OLG Bamberg unter dem 29.11.2010 (Az. 3 Ss OWi 1756/10) festhält, schließt auch spontan an der Ampel aufkommender Sportsgeist den Vorsatz nicht aus, und Autorennen sind verboten, § 29 Abs. 1 StVO. Die Behörde hat auf die Regelbuße erkannt, und die sieht u.a. ein Fahrverbot vor.

Für Fahranfänger in der Probezeit ergibt sich das zusätzliche Problem, dass die Führerscheinstelle ein kostspieliges Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre anordnen wird. Das OLG Bamberg hat im o.g. Beschluss dem Versuch des sehr menschlichen Amtsrichters der Vorinstanz, wegen dieser Konsequenzen vom Fahrverbot abzusehen, eine klare Absage erteilt. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung und höhle die Wertung des Gesetzgebers aus, solche Taten als besonders gefährlich zu ahnden. Dass er keine Voreintragungen in Flensburg hat, entlastet ihn nicht, denn so lange fährt er noch nicht.

Dies muss aber nicht heißen, ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei aussichtslos. Ein Fahrverbot kann auch bei sonst klarem Sachverhalt entfallen, wenn besondere Tatumstände, etwa ein sog. „Augenblicksversagen“, oder eine existenziellen Härte vorliegt. Und niemand unterschätze den Faktor “Zeit”, solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Der Fachanwalt Ihres Vertrauens kann Ihnen mehr sagen. Fragen Sie ihn!

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Verkehrsrecht: Haushaltsführungsschaden

Dienstag, 27. Dezember 2011 22:33

Ich hatte einen Verkehrsunfall, bei dem u.a. meine Kniescheibe zertrümmert wurde. Drei Mal war ich deswegen im Krankenhaus und ein Ende ist nicht abzusehen. Schmerzensgeld wurde überwiesen, aber bekommen wir nicht zumindest auch einen Ausgleich für die Besuchsfahrten meiner Familie?

 

Generell raten wir bei jedem Verkehrsunfall dazu, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Versicherer versuchen oft, die Ansprüche der Geschädigten zu kürzen, sehr oft zu Unrecht! Das gilt beim Sachschaden wie beim Personenschaden. Woher wissen Sie, ob das gezahlte Schmerzensgeld angemessen ist? Sie müssen hier ja offenbar schon kämpfen, um die Besuchsfahrten ersetzt zu bekommen, obwohl nach einhelliger Rechtsprechung auch regelmäßige Krankenbesuche der nächsten Angehörigen zumindest mit einem Satz von 0,25 €/km abzugelten sind, wenn sie der Heilung dienen. Zu denken ist auch an unvermeidlich anfallende Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Gehaltseinbußen. Und vergessen Sie nicht den sog. Haushaltsführungsschaden: Kann der Geschädigte entweder überhaupt nicht mehr im Haushalt arbeiten oder zumindest bestimmte Arbeiten im Haushalt  nicht mehr ausführen, steht ihm hierfür eine angemessene Entschädigung zu, und zwar völlig unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt wird, andere Familienmitglieder „einspringen” oder Sie auf die Zähne beißen und den Haushalt zumindest teilweise weiter erledigen. Leistungen Dritter oder überobligationsmäßige eigene Anstrengungen entlasten den Schädiger nicht. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey sind hier in Anlehnung an den TVöD pro Stunde ca. 8-10 € zu vergüten und summieren sich bei einem wöchentlichen Ausfall von 30 Stunden also schon auf bis zu 300 € pro Woche. Wollen Sie darauf verzichten? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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Verkehrsrecht: Fahrverbot bei Voreintragung

Dienstag, 27. Dezember 2011 22:30

Ich bin im vergangenen Jahr mit 29 km/h zu schnell geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid wurde am 14.10.2009 rechtskräftig. Jetzt habe ich erneut einen Bußgeldbescheid bekommen: ich soll am 12.10.2010 auf der Autobahn bei Gießen 34 km/h zu schnell gefahren sein. Ein Fahrverbot von einem Monat wird wegen der Voreintragung angeordnet. Ich brauche den Führerschein aber dringend.  Lohnt sich ein Einspruch?

Ja! Zwar darf ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits ein Bußgeld festgesetzt worden ist und Ihnen dies innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung erneut passiert.

Doch die Vortat darf Ihnen nur dann vorgehalten werden, wenn deren Eintragung in Flensburg noch nicht tilgungsreif ist. Das ist sie nach zwei Jahren, sofern keine neuen Taten hinzukommen. Doch Alteintragungen werden im Register erst nach einem weiteren Jahr wirklich gelöscht. Die sogenannte Überliegefrist soll verhindern, dass verspätet gemeldete Verkehrsdelikte nicht berücksichtigt werden. In der Realität dient sie den Bußgeldstellen häufig dazu, ein Fahrverbot auszusprechen, weil die Tat eben noch registriert ist.

Das OLG Frankfurt/M. stützte dies für Hessen, und damit für Sie relevant, bisher und meinte, bei der neuen Tat sei auf den Begehungstag abzustellen. Für Sie hieße dies, das Fahrverbot wäre rechtmäßig, denn am 12.10.10 war die Vortat noch keine zwei Jahre her. Nunmehr hat sich das OLG Frankfurt/M. in einer neuen Entscheidung vom 07.01.2010 (Az. 2 Ss OWi 552/09) aber der Meinung anderer OLGs angeschlossen, wonach es auf den Tag ankommt, an dem der Richter entscheidet. Dies lässt sich hier zwar noch nicht sagen, doch könnte dies durchaus erst nach dem 14.10.2011 geschehen, je nach dem, wann das Gericht terminiert oder wann etwa ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Messung vorläge. Es sind aber noch viele andere Gründe denkbar, die oft mit Erfolg gegen ein Fahrverbot angeführt werden können. Suchen Sie deshalb den Fachanwalt Ihres Vertrauens auf!

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